Revision verworfen: Erneute Unterbringung (§63 StGB) erfordert Verhältnismäßigkeitsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 186/23
- Datum
- 20.06.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:200623B5STR186.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergibt.
Die frühere langandauernde Unterbringung nach §63 StGB bis zur Erledigungserklärung hat nicht ohne weiteres unmittelbare Bedeutung für die Voraussetzungen einer erneuten Unterbringung.
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer erneuten Unterbringung wegen neuer Anlasstaten ist auf die Bedeutung der gegenwärtigen Taten, die zu erwartenden zukünftigen Taten und den von dem Täter ausgehenden Grad der Gefährlichkeit abzustellen.
Die bei einer Erledigungserklärung wegen Unverhältnismäßigkeit zu berücksichtigende Gewichtung des Freiheitsanspruchs (vgl. §67d Abs.6 Satz1 Alt.2 StGB) ist nicht ohne Weiteres auf die Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer erneuten Unterbringung wegen neuer Straftaten übertragbar.
Die Kosten des eingelegten Rechtsmittels hat der Beschuldigte zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 25. Januar 2023, Az: 504 KLs 13/22
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung der Revision kommt dem Umstand, dass der Beschuldigte bereits von 2001 an nach § 63 StGB untergebracht war, bis die Maßregel 2019 aus Verhältnismäßigkeitsgründen für erledigt erklärt wurde, grundsätzlich keine unmittelbare Bedeutung für die Voraussetzungen der Unterbringung im gegenständlichen Verfahren zu. Die Verhältnismäßigkeit der erneuten Anordnung der Maßregel bestimmt sich vielmehr nach der Bedeutung der jetzigen Anlasstaten sowie derjenigen der zu erwartenden Taten und dem von dem Täter ausgehenden Grad der Gefährlichkeit. Denn während bei der Erledigungserklärung wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB der Freiheitsanspruch des Untergebrachten bei langandauernden Unterbringungen zunehmendes Gewicht erhält, ist dieser Aspekt für die Verhältnismäßigkeit der erneuten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen neuer Anlasstaten nicht von Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2015 – 1 StR 255/15 Rn. 22).
Cirener RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist im Urlaubund kann nicht unterschreiben.RiBGH Köhler ist krank und kann nichtunterschreiben. Cirener von Häfen Werner