BGH-Beschluss: Teilweiser Verzicht auf Einziehung von Taterträgen, sonstige Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 179/23
- Datum
- 15.06.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:150623B5STR179.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Einziehung von Taterträgen kann ganz oder teilweise entfallen; ein Verzicht führt dazu, dass der entsprechende Ausspruch im Urteil entfällt.
Die Einziehung von Taterträgen kann unter anderem mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nicht weiter verfolgt werden, sofern dem keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Die Kosten des Rechtsmittels sind regelmäßig von der unterliegenden Partei zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 18. November 2022, Az: 533 KLs 10/22
Tenor
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.000 Euro abgesehen (Fall II.11 der Urteilsgründe); in dieser Höhe entfällt der Ausspruch. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. November 2022 wird im Übrigen als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229).
Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen