Revision verworfen: Elektronische Revisionsbegründung von anderem Anwalt signiert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 177/22
- Datum
- 08.06.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:080622B5STR177.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine elektronisch übermittelte Revisionsbegründung muss durch den zur Vertretung berechtigten Verteidiger signiert sein; eine Signatur „in Vertretung für" genügt nicht ohne Nachweis entsprechender Vertretungsmacht.
Die Vertretung einer beigeordneten Pflichtverteidigerin durch einen anderen Rechtsanwalt ist nur ausreichend, wenn dieser eine Vertretungsbefugnis gemäß § 53 Abs. 2 BRAO oder eine anderweitige Vollmacht nachweist.
Fehlt bei formell erforderlichen Unterschrifts-/Signaturvoraussetzungen der Nachweis der Vertretungsmacht, führt dies zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Das Gericht kann das Rechtsmittel als unzulässig verwerfen, wenn die Formerfordernisse der Revisionsbegründung nicht erfüllt sind, so dass eine inhaltliche Prüfung entbehrlich ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kiel, 7. Dezember 2021, Az: 1 KLs 590 Js 19051/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung anderweitig erkannter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine nicht ausgeführte Formalrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
Das am 15. März 2022 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionsbegründung ist nicht von der beigeordneten Verteidigerin Rechtsanwältin W. […] signiert worden, sondern „in Vertretung für Rechtsanwältin W. “ durch Rechtsanwalt C. […], wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rechtsanwalt C. als allgemeiner Vertreter der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 2019 – 5 StR 539/19, juris; Beschluss vom 1. März 2022 – 5 StR 202/21, juris).
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
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