Revisionen verworfen; Einziehung von 1.750 € gegen M. H. angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 176/24
- Datum
- 18.06.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:180624B5STR176.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine für den Angeklagten entschiedenen Rechtsfehler ergibt.
Findet die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten der Revision, bleibt das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang bestehen.
Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil mit Maßgabe abändern und dabei eine Einziehung von Taterträgen anordnen, wenn der Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. des Generalbundesanwalts und die rechtlichen Voraussetzungen dies tragen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 4. Dezember 2023, Az: 505 KLs 28/23
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2023 werden – bei der Angeklagten M. H. mit der Maßgabe, dass gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.750 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) – als unbegründet verworfen; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner