Treffer
BGH Urteil

Parteiverrat (§ 356 StGB): Zwei Scheidungsprozesse derselben Ehe als „dieselbe Rechtssache“

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 153/56
Datum
21.08.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem gegen ein Urteil wegen Parteiverrats (§ 356 StGB) zu befinden. Streitpunkt war, ob zwei kurz nacheinander geführte Scheidungsprozesse derselben Ehe „dieselbe Rechtssache“ sind und ob der Anwalt im „entgegengesetzten Interesse“ tätig wurde. Der BGH bejaht grundsätzlich die Einheit der Rechtssache und sieht entgegengesetzte Interessen bereits in den gegenläufigen Prozesszielen der Ehegatten. Das Urteil wurde insgesamt aufgehoben und zur erneuten Prüfung insbesondere eines (Un-)vermeidbaren Verbotsirrtums zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwei Rechtsstreitigkeiten, die die Scheidung derselben Ehe zum Gegenstand haben, sind grundsätzlich „dieselbe Rechtssache“ im Sinne des § 356 StGB, wenn zwischen ihnen nur ein kurzer Zeitraum liegt.

2

Der anvertraute Gegenstand eines Scheidungsmandats umfasst grundsätzlich alles, was für Scheidung oder Klageabweisung von Bedeutung sein kann, unabhängig davon, ob dem Rechtsanwalt alle Umstände bereits bekannt sind.

3

Ein „entgegengesetztes Interesse“ i.S.d. § 356 StGB liegt regelmäßig bereits vor, wenn die Parteien in derselben Sache entgegengesetzte Prozessziele verfolgen (Scheidung vs. Klageabweisung bzw. Widerklage).

4

Irrt der Rechtsanwalt über die rechtliche Einordnung, dass ein Interessenwiderstreit erst bei Überschneidung konkreter Tatsachenbehauptungen vorliege, handelt es sich um einen Verbotsirrtum und nicht um einen Tatbestandsirrtum.

5

Bei einem in Betracht kommenden Verbotsirrtum ist in der neuen Verhandlung zu prüfen, ob dieser vermeidbar oder unvermeidbar war; davon hängt Schuld- bzw. Strafmilderungsfolge ab.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 7. Dezember 1955

Leitsatz

1.) Zwei Rechtsstreitigkeiten, die die Scheidung derselben Ehe zum Gegenstand haben, sind grundsätzlich „dieselbe Rechtssache“.

2.) Der Rechtsanwalt, der in dem durch Klagerücknahme erledigten ersten Scheidungsstreit den einen Ehegatten vertreten hat und im zweiten Scheidungsstreit den anderen vertritt, übt seine Tätigkeit regelmäßig auch dann „in entgegengesetztem Interesse“ aus, wenn die im ersten Prozess geltend gemachten Scheidungsgründe im zweiten nicht wieder vorgebracht werden.

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in Verden vom 7. Dezember 1955 wird mit den Feststellungen im vollen Umfange aufgehoben, und zwar

a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte freigesprochen ist, und im Strafausspruch, soweit er verurteilt ist,

b) auf die Revision des Angeklagten, soweit er verurteilt ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen eines Vergehens gegen § 356 StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich dagegen, dass der Angeklagte von der Anklage eines weiteren Vergehens gegen § 356 StGB freigesprochen worden ist, sowie gegen den Strafausspruch, den sie für zu niedrig hält.

Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen seine Verurteilung.

Beide Revisionen rügen nur Verletzung des sachlichen Strafrechts.

I.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte, ein vielbeschäftigter Anwalt, vertrat ab Oktober 1950 in dem Ehescheidungsrechtsstreit 3 R 449/50 des Landgerichts Verden die Ehefrau Elise W. gegen ihren Ehemann Dietrich █████, einen seiner treuesten Kunden. Die Klage war u. a. darauf gestützt, dass der beklagte Ehemann der Klägerin am 6. Oktober 1950 einen dicken Porzellanteller mit Gewalt auf den Kopf geschlagen habe.

Der Angeklagte, der auch einen juristischen Hilfsarbeiter, den Amtsgerichtsrat R., beschäftigte, fertigte in dieser Sache zwei kurze Schriftsätze selbst an und hielt zwei Rücksprachen mit dem Beklagten mit dem Ziel gütlicher Einigung. Er nahm auch den Verhandlungstermin vom 25. April 1951 wahr. In diesem Termin nahm er auf Anraten des Gerichts die Klage zurück, weil sich in der Verhandlung herausstellte, dass die in der Klageschrift behauptete Verfehlung durch nachträglichen Eheverkehr verziehen war.

Am 24. November 1951 erhob die Ehefrau ██████ erneut Scheidungsklage gegen ihren Ehemann unter dem Aktenzeichen 477/51. Sie war diesmal von einem anderen Anwalt vertreten. Der Angeklagte vertrat jetzt den Ehemann und erhob Widerklage.

Die Klage war u. a. auch auf den Wurf mit dem Teller gestützt.

Die Sache wurde schriftlich zunächst von Amtsgerichtsrat ███ bearbeitet. Der Angeklagte nahm aber den Termin vom 2. April 1952 zunächst selbst wahr. Er ließ sich im Laufe dieses Termins wieder von Amtsgerichtsrat ███████ ablösen. In Gegenwart des Angeklagten wurde der Beklagte als Partei über den Wurf mit dem Teller vernommen.

Als der Angeklagte vor einem weiteren Termin vom 27. August 1952 die Akten selbst durcharbeitete, legte er am 22. August die Vertretung des Beklagten nieder, weil „möglicherweise doch noch auf frühere Vorgänge zurückgegriffen werden müsse, er aber im Vorprozess die Gegenseite vertreten habe“.

Nunmehr führte Rechtsanwalt ██████████████ den Scheidungsrechtsstreit für den Beklagten. Der Wurf mit dem Teller wurde nicht mehr erwähnt, auch die Urteilsbegründung ging darauf nicht ein.

Am 20. Januar 1953 übersandte der Rechtsanwalt Dr. ███ dem Angeklagten die Handakten einschließlich einer Berufungsschrift der Anwälte der Klägerin.

Der Angeklagte bat Rechtsanwalt Dr. G. um Vertretung des Beklagten. Er führte auch die Korrespondenz mit Rechtsanwalt Dr. G., jedoch nimmt die Strafkammer eine eigene bewusste Tätigkeit und Rechtsberatung des Angeklagten als Korrespondenzanwalt erst seit dem 26. August 1953 an. An diesem Tage beantwortete der Angeklagte einen Schriftsatz der Anwälte der Klägerin vom 17. Juli 1953 an Rechtsanwalt Dr. G. In dem erwähnten Schriftsatz wurde der Wurf mit dem Porzellanteller ausführlich erörtert. Der Angeklagte teilte dem Rechtsanwalt █████████ mit, dass eine Erwiderung auf diesen Schriftsatz nicht zu erfolgen brauche, da er nur Wiederholungen bereits früher vorgetragener Behauptungen enthalte.

„Der Vorfall aus dem Jahre 1950 ist (wie die Vertreter der Klägerin schriftlich vorgetragen hatten) tatsächlich Gegenstand eines neuen Verfahrens vor dem hiesigen Landgericht mit dem Aktenzeichen 4 O 139/52. Diese Akten mögen herangezogen werden.“

Bei dem Rechtsstreit 4 O 139/52 handelte es sich um einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin gegen ihren Ehemann wegen des Wurfs mit dem Teller. In diesem Prozess hatte der Angeklagte auch zunächst den beklagten Ehemann vertreten, nach Durcharbeitung der Akten aber wegen Interessengegensatzes diese Vertretung niedergelegt.

Der Angeklagte informierte dann in seinem Schreiben vom 26. August 1953 den Rechtsanwalt Dr. G. noch über ehewidrige Beziehungen der Klägerin zu einem gewissen W. Später gab er ihm noch weitere Informationen, ließ auch, auf Grund einer ihm von Rechtsanwalt █████████ erteilten Untervollmacht, einen Beweistermin vom 22. Mai 1954 durch einen Stationsreferendar wahrnehmen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage des Parteiverrats durch seine Tätigkeit für den Ehemann Wiebe in der ersten Instanz des zweiten Ehescheidungsrechtsstreits freigesprochen. Sie hält zwar die Einlassung des Angeklagten für widerlegt, die beiden Ehescheidungsprozesse seien deshalb nicht dieselbe Rechtssache gewesen, weil es in dem ersten Rechtsstreit der Klägerin gar nicht ernstlich um eine Scheidung gegangen sei, sie vielmehr lediglich eine vermögensrechtliche Sicherstellung durch ihren Ehemann bei Bestehen der Ehe gewünscht habe. Die Strafkammer führt aber aus, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, dass er sich bis zur Niederlegung des Mandats in der ersten Instanz nicht des Interessengegensatzes zwischen den Eheleuten bewusst gewesen sei. Sie gründet diese Ansicht darauf, dass der Angeklagte nicht erkannt habe, wenn er es auch hätte erkennen können, dass der Wurf mit dem Teller, auf den der erste Scheidungsrechtsstreit gestützt war, in beiden Scheidungsprozessen eine Rolle spielte.

Hingegen verurteilt die Strafkammer den Angeklagten wegen seiner Tätigkeit in der Berufungsinstanz des zweiten Eherechtsstreits. Sie führt aus, der Angeklagte habe mit dem Schreiben vom 26. August 1953 bewusst eine beratende und Korrespondenztätigkeit für den Ehemann übernommen; zu diesem Zeitpunkt habe er auch den Interessengegensatz gekannt. Wörtlich heißt es hierzu:

„In diesem Schreiben – gemeint ist das Schreiben vom 26. August 1953 – bezieht sich der Angeklagte ausdrücklich auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 17. Juli 1953, den er würdigte, also auch gelesen hat. Dieser Schriftsatz der gegnerischen Anwälte enthielt jedoch in ausführlicher Breite den Vorfall vom 6. Oktober 1950, griff also zurück auf den Klaggrund in dem früheren Verfahren 3 R 449/50, in welchem der Angeklagte selbst die Gegenseite (die Ehefrau W.) vertreten hatte. Wie weit der Angeklagte sich jetzt auch bewusst in die Rolle des Korrespondenzanwalts des Beklagten hineinversetzt hatte, ergibt auch der Umstand, dass er 2 Tage vor seinem Schreiben vom 26. August 1953 die eidesstattliche Versicherung des Zeugen W. aufgenommen hatte und den sachlichen Inhalt dieser eidesstattlichen Versicherung in seinem Schreiben wiedergegeben hat, um damit nach seiner Vorstellung einen wesentlichen Scheidungsgrund gegen seine frühere Mandantin, die Klägerin, beizusteuern. Hat man noch hinzu, dass der Angeklagte in der ersten Instanz des Verfahrens 3 R 477/51 erst am 22. August 1952 und in 4 O 139/52 am 20. Dezember 1952 die Vertretung des Beklagten wegen des engen Zusammenhangs mit dem Vorfall vom 6. Oktober 1950, dem Klaggrund in dem früheren Ehescheidungsverfahren, niedergelegt hatte, dann kann die Strafkammer dem Angeklagten, mag er auch in dem festgestellten Maße von Arbeit überhäuft gewesen sein, nicht darin folgen, dass ihm der gleiche Zusammenhang bereits bei der Abfassung seines Schreibens vom 26. August 1953 in der Berufungsinstanz der zweiten Scheidungssache nicht mehr erkennbar gewesen, vielmehr sogar völlig aus dem Gedächtnis entfallen sei. Dagegen spricht das Verhalten des Angeklagten, der mit dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung einen beweisbaren Scheidungsgrund gegen die Klägerin verwertet wissen wollte.“

Bei der Strafzumessung führt die Strafkammer aus, sie habe es bei dem einmaligen Abirren vom Wege des Rechts für den Angeklagten, dem keine unlauteren Beweggrunde zur Last fielen, ohne Bedenken bei der gesetzlichen Mindeststrafe belassen können.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift mit Recht den Freispruch des Angeklagten im ersten Falle an.

1.) Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass es für die Frage, ob die Eheprozesse 3 R 449/50 und 477/51 dieselbe Rechtssache sind, unerheblich ist, dass der Wurf mit dem Teller in beiden Prozessen vorgebracht worden ist.

Der Angeklagte wendet sich gegen diesen Rechtsstandpunkt. Er gibt dem angefochtenen Urteil zu, dass der Begriff derselben Rechtssache bestimmt wird „durch den Kreis der Rechtsinteressen ..., die der Auftraggeber dem Rechtsanwalt durch den Auftrag anvertraut hat“. Er meint aber, eine Partei, die einen Rechtsanwalt in einem Eheprozess beauftrage, vertraue diesem nicht im vollen Umfange den Bestand ihrer Ehe an, vielmehr bestünden die anvertrauten Interessen nur in der Auflösung der Ehe aus bestimmten Aufhebungsgründen. Die Ehe als Ganzes sei ebensowenig anvertraute Angelegenheit in Eheprozessen, wie dies das Vermögen als Ganzes in vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten sei.

Diese Auffassung ist rechtsirrig. Anvertrauter Gegenstand in einem Eherechtsstreit ist grundsätzlich alles, was für das Scheidungsbegehren der eigenen Partei oder die Abweisung der Klage der Gegenpartei von Bedeutung sein kann, auch wenn es der Rechtsanwalt noch nicht weiß. Das ergibt sich schon aus der in den §§ 614, 615 ZPO festgelegten Einheitlichkeit des Eheverfahrens, der weitgehenden Rechtskraftwirkung, die § 616 ZPO klagabweisenden Urteilen in Eheprozessen beimißt, der teilweisen Ersetzung des Verhandlungsgrundsatzes durch den Offizialgrundsatz in den §§ 617, 622 ZPO und den einschneidenden menschlichen und rechtlichen, auch vermögensrechtlichen Wirkungen einer Ehescheidung.

Von Bedeutung für den Eherechtsstreit können auch verziehene Eheverfehlungen und solche sein, die bereits in einem früheren Eheprozess geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden konnten, weil sie nach § 51 EheG zur Unterstützung eines Scheidungsbegehrens herangezogen werden und nach § 43 S. 2 EheG dem eigenen Scheidungsbegehren entgegenstehen können.

Diese Vorschriften und Umstände machen es dem Anwalt zur Pflicht, bei Übertragung eines Auftrages in einer Scheidungssache, insbesondere dann, wenn sich die Parteien nicht über Weg und Ziel eines solchen Scheidungsrechtsstreits einig sind, den Auftraggeber ganz allgemein über den Gang eines Scheidungsverfahrens, die rechtlich möglichen Scheidungsgründe und Einwände und die rechtlichen Wirkungen einer Scheidung zu belehren. Deshalb vertraut die Partei, die einen Anwalt in ihrem Scheidungsrechtsstreit beauftragt, ihm grundsätzlich den Bestand ihrer gesamten Ehe an, und deshalb sind zwei dieselbe Ehe betreffende Scheidungsprozesse auch grundsätzlich dieselbe Rechtssache im Sinne des § 356 StGB. Ob unter ganz besonderen Umständen, vor allem, wenn der frühere Ehescheidungsrechtsstreit sehr weit zurückliegt, etwas anderes gelten kann, braucht hier nicht erörtert zu werden. Im vorliegenden Fall kommt jedenfalls eine solche Ausnahme nicht in Betracht, da zwischen der Übernahme des ersten Scheidungsrechtsstreits und dem Beginn des neuen nur einige Monate lagen.

Der Angeklagte hat also in derselben Rechtssache beide Parteien vertreten.

2.) Diese Vertretung war auch pflichtwidrig. Eine Vertretung beider Parteien ist, wie die Strafkammer mit Recht ausführt, pflichtwidrig, wenn sie trotz entgegengesetzten Interesses erfolgt (BGHSt 5, 284/287; 7, 17/20). Das entgegengesetzte Interesse beider Parteien ist Tatbestandsmerkmal des § 356 StGB.

a) Mit der Frage des Interessengegensatzes der Parteien beschäftigt sich die Strafkammer nur bei Erörterung des inneren Tatbestandes. Sie kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe zwar bis zur Niederlegung seines Mandats in erster Instanz des Rechtsstreits 3 477/51 möglicherweise den Interessengegensatz nicht erkannt, wohl aber, als er später in der Berufungsinstanz wieder als Korrespondenzanwalt und Rechtsberater für den Ehemann tätig geworden sei.

Für die Frage, ob der Angeklagte den Interessengegensatz erkannt habe, legt die Strafkammer entscheidenden Wert darauf, ob ihm bewusst geworden sei, dass der Wurf mit dem Teller in beiden Rechtsstreitigkeiten vorgetragen worden sei.

b) Diese Ausführungen zur inneren Tatseite lassen erkennen, dass die Strafkammer den Begriff des entgegengesetzten Interesses zu eng auslegt.

In beiden Rechtsstreitigkeiten verfolgten die Eheleute entgegengesetzte Ziele, und zwar in der Sache, nicht nur in der Form. Im ersten Rechtsstreit begehrte die Ehefrau Scheidung aus Verschulden des Mannes, der Ehemann Klagabweisung; im zweiten Rechtsstreit beantragte die Ehefrau Scheidung aus Verschulden des Mannes, der Ehemann Klagabweisung und widerklagend Scheidung aus Verschulden der Frau.

Bereits diese entgegengesetzten Prozessziele begründeten das entgegengesetzte Interesse beider Parteien. Jede der beiden Parteien hatte ein Interesse daran, dass sie, und nicht der andere Teil, in dem Rechtsstreit obsiege.

3. a) Der Angeklagte wusste nach den bisherigen Feststellungen, dass bei beiden Scheidungsstreitigkeiten die Scheidung derselben Ehe im Abstand von wenigen Monaten begehrt wurde, und dass er im zweiten Prozess den Ehemann vertrat, während er im ersten die Frau vertreten hatte. Somit wusste er, dass er in derselben Rechtssache nacheinander beide Parteien vertrat.

b) Der Angeklagte kannte auch das entgegengesetzte Interesse beider Parteien. Er kannte nämlich ihre entgegengesetzten Prozessziele, in denen rechtlich das entgegengesetzte Interesse liegt.

c) Wenn der Angeklagte trotzdem glaubte, im zweiten Rechtsstreit den Ehemann vertreten zu dürfen, wenn und solange keine Tatsachen in den Prozess eingeführt würden, die im ersten Rechtsstreit eine Rolle gespielt hatten, so unterlag er einem reinen Subsumtionsirrtum. Er ging von einem anderen Begriff des „entgegengesetzten Interesses“ aus als das Gesetz. Ein solcher Irrtum ist kein Tatbestandsirrtum, sondern ein Verbotsirrtum (BGHSt 7, 17/23). Das hat die Strafkammer verkannt, und auf diesem Rechtsirrtum beruht die Freisprechung des Angeklagten im ersten Fall. Deshalb muss das Urteil, soweit der Angeklagte freigesprochen ist, auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.

4.) In der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob der Verbotsirrtum des Angeklagten vermeidbar war oder nicht. War der Verbotsirrtum unvermeidbar, so wäre der Angeklagte entschuldigt, war er vermeidbar, so war seine Schuld nicht ausgeschlossen, jedoch konnte die Strafe gemildert werden.

Wenn auch im Allgemeinen ein derartiger Verbotsirrtum bei einem Anwalt vermeidbar sein wird, so können doch im Einzelfall ganz besondere Umstände zu einem anderen Ergebnis führen. Ob sie vorlagen, wird das Landgericht nunmehr zu prüfen haben.

5.) Im zweiten Fall muss das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben werden, da nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer zu einer höheren Strafe in diesem Fall gekommen wäre, wenn sie nicht im ersten Fall aus Rechtsirrtum freigesprochen hätte.

III.

Auch die Revision des Angeklagten ist begründet.

1.) Dass der Angeklagte auch in der zweiten Instanz des zweiten Scheidungsprozesses vorsätzlich den Ehemann in einer Rechtssache vertreten hat, in der er vorher die Frau im entgegengesetzten Interesse vertreten hatte, ergibt sich bereits aus den Ausführungen zu I.

2.) Dagegen genügen die Darlegungen des Urteils nicht, um auszuschließen, dass sich der Angeklagte auch in diesem Fall in einem Verbotsirrtum befunden hat. Nach den Feststellungen des Urteils hielt der Angeklagte eine anwaltliche Tätigkeit für den Ehemann im zweiten Scheidungsrechtsstreit solange für erlaubt, als er sich nicht bewusst war, dass etwas, was in diesem Rechtsstreit erörtert wurde, auch im ersten Rechtsstreit eine Rolle gespielt hatte. Dass dem Angeklagten der innere Zusammenhang zwischen beiden Rechtsstreitigkeiten bei Abfassung seines Schreibens vom 26. August 1953 bewusst war, begründet die Strafkammer u. a. damit, dass er die Angelegenheit W. seinem Korrespondenzanwalt zur Einführung in den Scheidungsrechtsstreit mitgeteilt hat. Diese Begründung ist denkfehlerhaft. Die Angelegenheit W. war nie Gegenstand des ersten Rechtsstreits. Dass der Angeklagte sie vorbrachte, beweist zwar, dass er entgegen seiner Einlassung bei seinem Schreiben vom 26. August 1953 keineswegs mehr als bloßer „Briefträger“ tätig war; sie ist aber für die Frage, ob der Angeklagte in diesem Augenblick an einen Zusammenhang zwischen den beiden Rechtsstreitigkeiten gedacht hat, ohne jede Bedeutung.

Dass der Angeklagte im Verbotsirrtum handelte, wenn er sich auch jetzt nicht des inneren Zusammenhangs zwischen beiden Rechtsstreitigkeiten bewusst war, ergeben die Feststellungen des angefochtenen Urteils und die obigen Ausführungen.

Ob dieser Verbotsirrtum den Angeklagten entschuldigt, hängt auch hier wieder davon ab, ob er vermeidbar war.

Die Verurteilung des Angeklagten im zweiten Fall beruht deshalb auf der erwähnten denkfehlerhaften Begründung. Sie muss deshalb aufgehoben werden.

IV.

Wenn die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung und Entscheidung in beiden Fällen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte zwar vorsätzlich einen Parteiverrat begangen, sich dabei aber im verschuldeten Verbotsirrtum befunden habe, so wird sie zu prüfen haben, ob bei der Sachlage eine Strafmilderung gemäß den Grundsätzen des § 44 StGB angebracht ist (vgl. BGHSt 2, 194/211).

Dr. KoffkaSchmidtBärker
SarstedtSiemer
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