Revision verworfen; Einziehungsbetrag um 20 € reduziert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 151/24
- Datum
- 30.07.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR151.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Bundesgerichtshof kann den Einziehungsbetrag berichtigen oder reduzieren, soweit sich aus der Überprüfung eine rechnerische oder materielle Anpassung ergibt.
Anträge der Staatsanwaltschaft bzw. der Generalbundesanwaltschaft können bei der Festsetzung des Einziehungsbetrags im Tenor berücksichtigt werden.
Wird ein Rechtsmittel ohne Erfolg verworfen, hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 26. März 2024, Az: 5 StR 151/24, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 8. Februar 2024, Az: 517 KLs 17/23
vorgehend BGH, 24. Oktober 2023, Az: 5 StR 332/23, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 29. März 2023, Az: 518 KLs 33/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Februar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Einziehungsbetrag um 20 Euro auf nunmehr insgesamt 71.044,73 Euro reduziert wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch