Revision verworfen wegen unbegründet: Bezug auf nicht vernommenen Sachverständigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 147/96
- Datum
- 16.04.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt vor, wenn sich das Urteil auf einen im Verfahren nicht vernommenen Sachverständigen stützt.
Ein Verfahrensmangel nach § 261 StPO führt nicht zwingend zur Aufhebung, wenn das Revisionsgericht mit hinreichender Sicherheit ausschließen kann, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht.
Sind mehrere Sachverständige in der Hauptverhandlung gehört worden, kann die Bedeutung eines fälschlich genannten nicht vernommenen Gutachters entfallen, wenn die verklammerten Gutachten denselben entscheidungserheblichen Schluss tragen.
Die Annahme von Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB erfordert überzeugende Feststellungen der Sachverständigen; bloße Unsicherheiten oder nicht mit letzter Sicherheit belegte Zweifel rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Annahme von Schuldunfähigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 24. Oktober 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. April 1996 in der Strafsache gegen ███ Akin geboren am 0. █████ 1958 in ███ █████ wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 1996
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24. Oktober 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Verfahrensrüge deckt zwar einen gewichtigen Verfahrensfehler auf: Als psychiatrischer Sachverständiger ist in der Hauptverhandlung der Arzt für Psychiatrie ████ aus der Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie des Zentralkrankenhauses Bremen-Ost vernommen worden, der auch das vorbereitende schriftliche Gutachten vorgelegt hatte. Der Psychiater Dr. ███████ hat kein Gutachten erstattet. Gleichwohl berufen sich die Urteilsgründe zur Frage der Schuldfähigkeit außer auf den psychologischen Sachverständigen auch auf den „Sachverständigen Dr. med. █████ ███“; sie heben hervor, dass insbesondere dieser Sachverständige der Kammer „aus langjähriger Tätigkeit als äußerst erfahrener, sorgfältiger, fachkundiger Gutachter mit ausgewogenem Urteil bekannt“ sei.
Ein derart außergewöhnlicher Verstoß gegen § 261 StPO wird in der Regel zur Aufhebung des Urteils führen müssen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann der Senat indessen ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht. Die Strafkammer hat sich der Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen bedient; dieser – der Arzt ████ – ist in derselben Klinik wie Dr. ███ tätig. Der Tatrichter ist nach den Urteilsgründen den „beiden“ Sachverständigen – wobei es sich um die Sachverständigen mit den Fachgebieten der Psychiatrie und Psychologie handeln muss – in der Auffassung gefolgt, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) des Angeklagten zur Tatzeit „mit Sicherheit“ nicht aufgehoben war. Dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war, vermochten die angehörten Sachverständigen „nicht mit der erforderlichen letzten Sicherheit auszuschließen“; diese Auffassung hat auch die Strafkammer zugunsten des Angeklagten vertreten. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass ein Gutachten des Sachverständigen Dr. ███ den Tatrichter veranlasst hätte, die Frage der Schuldfähigkeit in einem für den Angeklagten günstigeren Sinne zu beurteilen. Günstiger für den Angeklagten wäre nur die Annahme von Schuldunfähigkeit gewesen; sie kommt nach der Sachlage nicht in Betracht.
| Schafer | Laufhütte | Basdorf | |||
| Horstkotte | Nack |