Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenentscheidung; Wiedereinsetzung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 139/75
Datum
06.05.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung nicht fristgerecht ein; das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird abgelehnt, weil der Verteidiger die Frist schuldhaft versäumt hat. Eine allgemeine Beauftragung des Verteidigers entbindet den Angeklagten nicht von den Folgen der Versäumnis bei kostenrechtlichen Rechtsmitteln.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung schuldhaft versäumt, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen.

2

Die Revision erfasst in der Regel nicht zugleich die Kostenentscheidung; diese ist gesondert innerhalb der dafür vorgesehenen Frist anzufechten.

3

Eine allgemeine Beauftragung des Verteidigers, eine gerichtliche Entscheidung anzufechten, entbindet den Angeklagten nicht davon, dass der Verteidiger das richtige Rechtsmittel einlegt.

4

Bei ausschließlich kostenrechtlichen Rechtsmitteln ist das Schutzbedürfnis des Angeklagten geringer; das Verschulden des Verteidigers kann dem Angeklagten zugerechnet werden (vergleichbar § 232 Abs. 2 ZPO).

Rubrum

Nachschlagewerk: Ja nicht zu 2 a) BGHSt: ja §§ 44, 464 Abs. 3 StPO

**Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Mai 1975 einstimmig

Leitsatz

Versäumt der Verteidiger schuldhaft die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung, so kann dem Angeklagten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

BGH, Beschluss vom 6. Mai 1975 – 5 StR 139/75 –

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den ██████████████ Willi █████ aus █ ██████, dort geboren am ████████ 1952, Sachbezeichnung: ██ ██████ – Stahl u. a. – wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts in Kiel vom 16. Oktober 1974 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels wird verworfen.

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 Satz 1 StPO eingelegt und damit unzulässig.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg.

a) Auf unterlassene Rechtsmittelbelehrung beruft sich der Angeklagte vergeblich. Wie es in der Sitzungsniederschrift heißt, ist der Angeklagte nach der Urteilsverkündung über die zulässigen Rechtsmittel und die dafür vorgeschriebenen Fristen belehrt worden (Bd. III S. 491 d. A.). Hier kamen als befristete Rechtsmittel lediglich die Revision und die sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO in Betracht.

b) Der Angeklagte selbst hat allerdings die Fristversäumung nicht verschuldet, wie der Generalbundesanwalt meint. Der Verteidiger des Angeklagten hat anwaltlich versichert, dass ihn der Angeklagte nach der Urteilsverkündung beauftragt habe, auch die Kostenentscheidung anzufechten. Danach hat der Angeklagte genügend glaubhaft gemacht, dass ihn ein Verschulden an der Fristversäumung nicht trifft.

Erhält der Verteidiger von dem Angeklagten den Auftrag, eine bestimmte gerichtliche Entscheidung anzufechten, ist es seine Aufgabe, das richtige Rechtsmittel einzulegen. Dem (rechtsunkundigen) Angeklagten kann nicht vorgeworfen werden, er hätte sich nicht mit einem so allgemeinen Auftrag begnügen, sondern aufgrund der konkreten Rechtsmittelbelehrung seinen Verteidiger ausdrücklich beauftragen müssen, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einzulegen.

c) Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unbegründet, weil der Verteidiger die Fristversäumung verschuldet hat. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1972 (BGHSt 25, 77) klargestellt, dass die Revision regelmäßig nicht zugleich eine Anfechtung der Kostenentscheidung enthält. Der Verteidiger hatte die Kostenentscheidung daher ausdrücklich innerhalb der Wochenfrist anfechten müssen. Überdies war er anwesend, als das Landgericht den Angeklagten hierüber belehrte.

d) Nun hat zwar ein Angeklagter für das Verschulden seines Verteidigers in der Regel nicht einzustehen. Dieser Grundsatz gilt aber im Strafverfahrensrecht nicht ausnahmslos. Er gilt jedenfalls nicht bei Fristversäumungen anlässlich der Anfechtung von Kostenentscheidungen (OLG Celle NdsRpfl. 1959, 1932; OLG Oldenburg NdsRpfl. 1968, 196; OLG Stuttgart Justiz 1971, 189). Soweit das Rechtsmittel nur Kosten und Auslagen betrifft, ist das Schutzbedürfnis des Angeklagten geringer als bei der Anfechtung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen ist in ihrem Wesen und ihren Auswirkungen Schuldtiteln über Geldforderungen vergleichbar. Das rechtfertigt es, § 232 Abs. 2 ZPO jedenfalls seinem allgemeinen Rechtsgedanken nach anzuwenden, der in allen übrigen Verfahrensordnungen Geltung besitzt (BayObLGSt 1970, 9, 17). Er trifft auch auf einen Verteidiger zu, der im Auftrag des Angeklagten die Kosten- und Auslagenentscheidung anficht.

LG KielHerrmannSchusterNe
SarstedtFleischmannFuhrmann
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