BGH: Unterbringung nach §63 StGB bei Persönlichkeitsstörung und geringem Alkoholkonsum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 138/18
- Datum
- 05.06.2018
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:050618B5STR138.18.0
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB umfasst auch Fälle, in denen eine länger dauernde krankhafte geistig-seelische Störung besteht, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder alltägliche Ereignisse eine akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können.
Für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB genügt, dass die länger andauernde Störung der tragende Grund des Zustands ist und das alltägliche Ereignis lediglich als auslösender Faktor wirkt.
Bei der Würdigung der Schuldfähigkeit ist auf die krankheitsbedingte Disposition des Täters abzustellen; das Vorliegen eines auslösenden, nicht außergewöhnlichen Ereignisses schließt die Maßregel nicht aus, wenn die Störung ursächlich dominiert.
Eine Revision ist vom Bundesgerichtshof als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 30. November 2017, Az: 2 Ss 28/18
Tenor
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. November 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt auch dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben, wenn tragender Grund seines Zustandes die länger andauernde krankhafte geistig-seelische Störung und das alltägliche Ereignis lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 4 StR 595/16, Rn. 11 mwN). Dies ist jedenfalls bei den Taten 2 bis 4 der Fall, die die Anordnung der Maßregel bereits tragen.
Mutzbauer Sander König Berger Köhler