Revisionen verworfen: Täterschaftliche Einfuhr durch bestimmenden Einfluss beim Grenzübertritt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 137/26
- Datum
- 05.05.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:050526B5STR137.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten substantiiert darlegt.
Täterschaft bei Einfuhrstraftaten liegt vor, wenn ein Beteiligter durch maßgebliche Mitwirkung den Grenzübertritt bestimmend beeinflusst.
Die Annahme einer sukzessiven Mittäterschaft kann nicht stellvertretend die Feststellung der Täterschaft ersetzen; maßgeblich ist das konkrete Einflussverhältnis beim Einfuhrakt.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat jeder Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kiel, 13. November 2025, Az: 7 KLs 593 Js 11677/25
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. November 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die täterschaftliche Einfuhr ergibt sich für den Angeklagten A. A. bereits aus seiner maßgeblichen Mitwirkung bei dem Grenzübertritt, mithin seinem bestimmenden Einfluss auf den Einfuhrvorgang selbst, nicht hingegen aus der vom Landgericht angenommenen „sukzessiven Mittäterschaft“ (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 5 StR 537/25).
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner