Revisionen verworfen; Verurteilung wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 130/24
- Datum
- 02.07.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:020724B5STR130.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.
Der Bundesgerichtshof kann ein angefochtenes Urteil in der Revision mit der Maßgabe abändern, wenn die Tatsachen- und Rechtslage eine entsprechende geänderte Verurteilung trägt und hierauf gerichtet Anträge vorliegen.
Eine Verurteilung wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann auch in der Revisionsinstanz bestätigt werden, soweit die Feststellungen die Tatbeiträge tragfähig abbilden.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, wenn die Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 4. August 2023, Az: 615 KLs 9/22
nachgehend BGH, 12. September 2024, Az: 5 StR 130/24, Beschluss
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. August 2023 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte S. im Fall 2 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen