Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Betrugsverurteilung, Bestätigung der Steuerstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 11/92
- Datum
- 04.02.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Vollendung des Betrugs nach § 263 StGB ist erforderlich, dass beim Getäuschten ein Irrtum hervorgerufen wird, der zu einer vermögensmindernden Verfügung führt.
Die bloße Nichterfüllung einer gesetzlichen Meldepflicht gegenüber einem Versicherungsträger begründet allein keinen Irrtum im Sinne des § 263 StGB, wenn zwischen Täter und Träger keine konkreten Beziehungen oder Anknüpfungstatsachen bestehen.
Ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Geschädigte durch andere Tatsachen Kenntnis von der Existenz des Unternehmens erlangt haben könnte, bedarf es weiterer Aufklärung durch den Tatrichter; ggf. ist dann auch der Tatbestand des § 266a StGB zu prüfen.
Die Aufhebung eines Schuldspruchs wegen eines Delikts hat zur Folge, dass die darauf gestützten Einzel- und Gesamtstrafen entfallen; verbleibende Verurteilungen bleiben bestehen, soweit sie nicht von der aufgehobenen Feststellung beeinflusst sind.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 2. September 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 11/92 vom 4. Februar 1992 in der Strafsache gegen den Betriebsschlosser ███ aus ████ Rainer Sch[REDACTED] dort geboren am ██████████ 1946, wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung 1. des Generalbundesanwalts, 2. auf dessen Antrag, am 4. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. September 1991 wird a) soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, mit den zugehörigen Feststellungen.
2. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt ohne Erfolg, soweit er sich gegen die Verurteilung wegen Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung wendet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Dagegen hält die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der ███ einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe in dem Zeitraum der Firmentätigkeit von 1980 bis 1989 es unterlassen, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung anzumelden, obwohl er gewusst habe, dass er als Firmeninhaber dazu verpflichtet gewesen sei. Dadurch seien der ███ Beiträge in Höhe von insgesamt rd. 923.215 DM vorenthalten worden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist damit der Tatbestand des vollendeten Betruges nicht ausreichend dargetan. Denn den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass durch das pflichtwidrige Unterlassen auf Seiten des Angeklagten bei der ███ ein Irrtum erregt worden ist, der wiederum zu einer vermögensschädigenden Verfügung geführt hat. Die Urteilsgründe lassen vielmehr die Möglichkeit offen, dass die vom Angeklagten als „Strohmann“ betriebene Einzelfirma, in deren Namen Arbeitnehmer im gesamten Bundesgebiet eingesetzt wurden und die ersichtlich ohne nach außen erkennbaren Geschäftsbetrieb in [REDACTED] nur fakturierte, der örtlichen ███ als Einzugsstelle gar nicht bekannt war. In diesem Fall konnte das Unterlassen der monatlichen Beitragsanmeldungen keine Fehlvorstellung bei der ███ hervorrufen (vgl. BGH wistra 1990, 97 m. w. N.).
Die bloße Nichterfüllung einer gesetzlichen Meldepflicht gegenüber einem Versicherungsträger bewirkt jedenfalls für sich allein bei Fehlen jeglicher konkreter Beziehungen zwischen den Beteiligten keinen Irrtum (Lackner, StGB, 19. Aufl., § 263 Rdn. 19 m. w. N.).
Da der Angeklagte im November 1988 wegen Vorlage einer gefälschten ███-Bescheinigung bei einem seiner Auftraggeber zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, erscheint es andererseits möglich, dass die ███ zumindest durch diesen Vorgang Kenntnis von der Existenz der Firma Rainer Sch[REDACTED] erlangt hat. Dies bedarf weiterer Aufklärung durch den neuen Tatrichter; dieser wird auch Gelegenheit haben, das Verhalten des Angeklagten seit dem 1. August 1986 unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 266a StGB zu würdigen, falls der Tatbestand des § 263 StGB nicht eingreift.
Mit der Aufhebung des Schuldspruchs wegen Betruges entfallen die zugehörige Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe. Die wegen Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung verhängten Einzelstrafen konnten dagegen bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass sie von der aufgehobenen Einzelstrafe wegen Betruges beeinflusst worden sind.
| Schafer | Laufhütte | Hager | |||
| Harms | Nack |