Revision verworfen; Adhäsionsausspruch zu Schmerzensgeld und künftiger Ersatzpflicht geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 117/26
- Datum
- 25.03.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:250326B5STR117.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionssenat kann im Revisionsverfahren den Adhäsionsausspruch abändern und neu festsetzen, soweit sich die zivilrechtlichen Ersatzpflichten aus dem festgestellten Tatbestand ergeben.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren ist dem Grunde nach gerechtfertigt, wenn die Tat nachweislich eine schädigende Einwirkung hervorgebracht hat, die einen immateriellen Schadensersatzgrund begründet.
Ein Feststellungsurteil im Adhäsionsverfahren kann die Verpflichtung des Verurteilten zur Erstattung künftig entstehender materieller und immaterieller Schäden feststellen, vorbehaltlich eines etwaigen Übergangs der Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder Dritte.
Die Adhäsionsfeststellung kann zugleich den Anspruchsgrund (z.B. vorsätzliche unerlaubte Handlung) verbindlich feststellen und damit die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage klären.
Vorinstanzen
vorgehend LG Itzehoe, 10. Oktober 2025, Az: 6 Ks 315 Js 30914/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. Oktober 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Adhäsionsausspruch hinsichtlich der festgestellten Ersatzpflicht wie folgt geändert und neu festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts):
1. Der von der Adhäsionsklägerin erhobene Anspruch auf Schmerzensgeld für die Tat vom 14. Oktober 2024 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aufgrund der Tat vom 14. Oktober 2024 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
3. Es wird festgestellt, dass die Forderungen auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner