Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionen verworfen – Verurteilung wegen zweifachen sexuellen Missbrauchs bestätigt und Rechtsfolgeberichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 112/99
Datum
02.06.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem überwiegend und berichtigte den Schuldspruch dahingehend, dass der Angeklagte in zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§176 Abs.3 StGB a.F.) schuldig ist. Das Landgericht hatte ein Obhutsverhältnis (§174 StGB) verneint und Freiheitsstrafen verhängt; Beweiswürdigung, Gewaltfrage und Strafzumessung hielt der Senat für nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne des §174 Abs.1 Nr.1 StGB reicht nicht bloße häusliche Gemeinschaft; erforderlich ist ein Verhältnis, kraft dessen dem Täter Recht und Pflicht zur Überwachung und Lenkung der Lebensführung des Jugendlichen zukommen.

2

Bei der Würdigung, ob Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben vorgelegen hat, ist die Gesamtschau der Aussagelage maßgeblich; nachvollziehbare Zweifel an entsprechenden Angaben sind revisionsgerichtlich hinzunehmen.

3

Ist für eine Tatfolge eine frühere, mildere Strafnorm einschlägig, ist nach §2 Abs.3 StGB das mildere Gesetz anzuwenden, was zu einer Berichtigung des Schuldspruchs auf die entsprechende Norm führen kann.

4

Das Revisionsgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Zumessungserwägungen rechtsfehlerhaft sind oder ein grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe vorliegt; milde Strafen bleiben innerhalb des tatrichterlichen Ermessensbereichs hinzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Chemnitz, 27. November 1998

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

5 StR 112/99 URTEIL vom 2. Juni 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms Richter Hager, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin [REDACTED] als Verteidigerin, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27. November 1998 werden mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen schuldig ist.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Vom Vorwurf weiterer sexueller Missbrauchshandlungen hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten führen zur Berichtigung des Schuldspruchs dahingehend, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen schuldig ist; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.

I. Nach den Feststellungen legte sich der Angeklagte an einem nicht mehr konkretisierbaren Tag ca. zwei Wochen nach dem 9. Februar 1995 zu [REDACTED], der damals 13-jährigen Tochter seiner Lebensgefährtin, ins Bett; er berührte das Mädchen an der unbedeckten Brust und dem Geschlechtsteil (Fall II. 1.). Maximal drei Wochen nach diesem Vorfall legte er sich erneut neben [REDACTED] und forderte sie auf, sich auszuziehen. Der Angeklagte berührte das Mädchen sodann erneut an der Brust und dem Geschlechtsteil und führte anschließend mit einem Kondom den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch (Fall II. 2.). [REDACTED] wurde dabei entjungfert. Bereits 1989 war das Mädchen sexuell missbraucht worden. Das Landgericht hat wegen der ersten Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten und wegen der zweiten Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen.

Vom Vorwurf weiterer Missbrauchstaten hat der Tatrichter den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil er sich nicht in der Lage sah, die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten konkret festzustellen.

II. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ist der Schuldspruch zu berichtigen; im Übrigen bleiben die Rechtsmittel ergebnislos.

1. Der Schuldspruch begegnet im Wesentlichen keinen Bedenken.

a) Die Annahme des Landgerichts, die Geschädigte sei dem Angeklagten nicht im Sinne des § 174 StGB anvertraut gewesen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit ist die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht zu beanstanden. Zu Recht hat er die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) abgelehnt. Der Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass zwischen Tatopfer und Täter ein Verhältnis besteht, kraft dessen eine Person unter 16 Jahren dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. [REDACTED] und ihre Mutter lebten zwar in häuslicher Gemeinschaft mit dem Angeklagten. Eine solche Gemeinschaft begründet aber für sich noch kein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Voraussetzung ist vielmehr, dass ein Verhältnis besteht, kraft dessen einer Person das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1). Eine ausdrückliche Übertragung der Erziehungsgewalt auf den Angeklagten – der nach seinen Angaben gegenüber [REDACTED] keine Entscheidungen traf – konnte das Landgericht nicht feststellen. Dass die Geschädigte den Angeklagten „nicht als Vater ansah“, durfte das Landgericht ebenfalls als einen gegen ein Obhutsverhältnis sprechenden Umstand werten.

b) Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass sich der Tatrichter nicht davon hat überzeugen können, der Angeklagte habe bei den festgestellten Taten Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, dass die Angaben des Mädchens in der Hauptverhandlung, der Angeklagte „habe sie an den Armen festgehalten, damit sie sich nicht wehren könne, und habe gedroht, ihr ,eine zu klatschen‘“, auf der Angst, „man könne ihr nicht glauben“, und auf Schuldgefühlen beruhten. Dies ist auch unter Berücksichtigung der wiederholt geäußerten Angst der Zeugin, „ihre Mutter könne ihr nicht glauben“ (UA S. 8, 11), und ihrer Bekundung in der Hauptverhandlung, „sie habe die Handlungen des Angeklagten hingenommen“, eine mögliche und nachvollziehbare Schlussfolgerung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen.

c) Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles in beiden Fällen rechtsfehlerfrei verneint. Bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise (BGH bei Miebach NStZ 1998, 130) war deshalb im Fall II. 2. § 176 Abs. 3 StGB a. F. (Strafrahmen ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) und nicht – wie vom Landgericht angenommen – § 176a Abs. 1 StGB in der Fassung des Sechsten Strafrechtsreformgesetzes (6. StrRG) (Strafrahmen ein Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB. Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe dahingehend, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 3 StGB a. F.) schuldig ist.

2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung noch stand.

a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder nach unten inhaltlich löst, dass ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 6 m.w.N.).

b) Die Bestrafung – insbesondere die im Fall II. 2. ausgesprochene Einzelstrafe – ist allerdings sehr milde. Sie löst sich jedoch noch nicht von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Im Hinblick auf die Revision des Angeklagten schließt der Senat andererseits aus, dass der Tatrichter – der sich zudem an der (identischen) Mindeststrafe orientiert hat –, wenn er die Strafe im Fall II. 2. nicht dem Strafrahmen des § 176a Abs. 1 StGB n. F. sondern zutreffend dem des § 176 Abs. 3 StGB a. F. entnommen hätte, eine noch mildere Einzelstrafe und damit auch eine für den Angeklagten günstigere Gesamtstrafe ausgesprochen hätte.

Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht ungeachtet seiner milden Bewertung im Rahmen der Strafzumessung gleichwohl angesichts der festgestellten Tatumstände bei dem nicht geständigen Angeklagten das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint hat. Diese Wertung liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4; Umstände, besondere 3).

3. Der Freispruch des Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat besorgt nicht, dass das Landgericht die Anforderungen, die an die richterliche Überzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten zu stellen sind, im Rahmen der Beweiswürdigung überspannt hat. Den – hinsichtlich des Freispruchs zwar äußerst knappen – Urteilsausführungen lässt sich noch entnehmen, dass sich der Tatrichter nicht in der Lage sah, sich zumindest vom Vorliegen einer Mindestzahl konkreter, zeitlich hinreichend einzuordnender Einzeltaten zu überzeugen.

HarmsBasdorfGerhardt
HagerTepperwien
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