Treffer
BGH Beschluss

Kein strafbefreiender Rücktritt bei fehlgeschlagenem Versuch räuberischer Erpressung – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 110/26
Datum
21.04.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:210426B5STR110.26.0
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig und stellt klar, dass die Gesamtfreiheitsstrafe die Strafe aus einem früheren Strafbefehl einbezieht. Streitgegenstand war, ob ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch einer besonders schweren räuberischen Erpressung vorliegt. Das LG hat zutreffend festgestellt, dass der Versuch bereits fehlgeschlagen war, sodass ein Rücktritt nicht möglich ist. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) setzt voraus, dass der Täter von der weiteren Tatausführung zurücktritt, solange die Vollendung noch möglich und durch das freiwillige und endgültige Aufgeben der Tat verhindert wird.

2

Ein Versuch gilt als fehlgeschlagen, wenn die vom Täter vorgenommenen Handlungen nach seinem Tatplan nicht mehr zur Verwirklichung des Tatbestands führen und der Täter dies erkennt; in diesem Fall kommt ein strafbefreiender Rücktritt nicht mehr in Betracht.

3

Die bloße Aufgabe der weiteren Tatausführung (z.B. Wegstecken einer Waffe) begründet nur dann einen strafbefreienden Rücktritt, wenn hierdurch die Vollendung der Tat objektiv verhindert wurde und der Rücktritt freiwillig erfolgte.

4

Der Bundesgerichtshof überprüft die tatrichterlichen Feststellungen zur Frage des Rücktritts nur auf Rechtsfehler; sind die Feststellungen nicht zu beanstanden, ist deren zugrunde liegende rechtliche Würdigung als zutreffend anzusehen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 3. Dezember 2025, Az: 8 KLs 858 Js 26430/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 3. Dezember 2025 wird mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 20. Januar 2025 gebildet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Landgericht auf Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung verneint. Der Angeklagte hatte vom Geschädigten unter Vorhalt eines Messers wiederholt ohne Erfolg die Herausgabe von Bargeld gefordert. Als diese nach seinem Tatplan allein beabsichtigten Drohungen erfolgslos blieben, was er erkannte, steckte er das Messer ein und der Geschädigte entfernte sich. Der Versuch war mithin fehlgeschlagen.

Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen

Kein strafbefreiender Rücktritt bei fehlgeschlagenem Versuch räuberischer Erpressung – Revision verworfen — Themis