Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen Notwehrüberschreitung; Einstellung des Verfahrens zum WaffG

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 109/81
Datum
12.05.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts ein, das ihn wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz verurteilte und zugleich eine Notwehrüberschreitung bei der tödlichen Tat annahm. Der BGH hob das Urteil auf, sprach den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags frei und stellte das Verfahren insoweit ein. Begründend führte der Senat aus, dass die Notwehrüberschreitung auch das Führen/Gebrauch der Schusswaffe entschuldigt, und dass ein außerhalb der Anklage liegendes Waffendelikt nur durch Nachtragsanklage verfahrensgegenständlich geworden wäre.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Notwehrüberschreitung nach § 33 StGB entschuldigt auch das Führen oder den Gebrauch einer Schusswaffe, soweit dieser mit dem durch die Notwehrüberschreitung entschuldigten Tötungshandeln unmittelbar zusammenfällt.

2

Die bloße Annahme von Tateinheit führt nicht dazu, dass für ein durch Notwehrüberschreitung entschuldigtes Verhalten zugleich Bestrafung wegen eines damit zusammenhängenden Waffenvergehens möglich ist.

3

Tatsachen oder Straftaten, die nicht in Anklage und Eröffnungsbeschluss enthalten sind, dürfen vom Gericht nur nach Durchführung einer Nachtragsanklage (§ 266 StPO) Gegenstand des Verfahrens werden.

4

Ist der Angeklagte vom einzigen in der Anklage enthaltenen Vorwurf freizusprechen und war eine andere Tat nicht Gegenstand der Anklage, ist das Verfahren hinsichtlich dieser Tat gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 17. Oktober 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF URTEIL in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Reinhold ████ aus K██, ██████, geboren am ████ 1946 in ████, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. Oktober 1980 aufgehoben.

Der Angeklagte wird von dem Vorwurf des Totschlags freigesprochen.

Soweit er wegen eines Vergehens nach § 53 Abs. 1 Nr. 7a des Waffengesetzes verurteilt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Der Angeklagte ist für die vom 23. März bis 20. August 1980 erlittene vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft zu entschädigen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten zur Last, er habe am 23. März 1980 in einer Gaststätte in K████ den Kassierer Klaus ████ durch einen Pistolenschuss getötet, ohne Mörder zu sein (§ 212 StGB).

Das Schwurgericht nimmt an, der Angeklagte habe in Notwehr gehandelt, aber aus Furcht deren Grenzen überschritten (§ 33 StGB). Es hat ihn wegen eines Vergehens nach § 53 Abs. 1 Nr. 7a WaffG (Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine ohne die erforderliche Erlaubnis erworbene Schusswaffe während der Betriebszeit in gewerblichen Räumen, die der Bewirtung von Gästen dienen) zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

a) Das Schwurgericht hat den Angeklagten nicht von dem Vorwurf des Totschlags freigesprochen, weil das Vergehen gegen das Waffengesetz „mit dem Tötungsdelikt in Tateinheit (§ 52 StGB) steht“ (UA S. 9). Das ist unrichtig. Der Schuss auf ██ ██████ ist durch Notwehrüberschreitung entschuldigt. Der Angeklagte kann dafür nicht bestraft werden (§ 33 StGB), auch nicht wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz; denn die Notwehrüberschreitung entschuldigt auch das Führen der Schusswaffe, soweit es mit dem als Totschlag angeklagten Verhalten unmittelbar zusammenfällt (vgl. BGH Beschluss vom 26. Juli 1978 – 3 StR 224/78 –).

Der Angeklagte war deshalb von dem Vorwurf des Totschlags freizusprechen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob zwischen dem Vergehen gegen das Waffengesetz und dem Tötungsdelikt Tateinheit vorgelegen hätte, wenn der Schusswaffengebrauch nicht durch Notwehrüberschreitung entschuldigt gewesen wäre.

b) Ob der Angeklagte außerhalb des als Totschlag angeklagten Verhaltens ein Vergehen gegen das Waffengesetz begangen hat, durfte das Schwurgericht nicht prüfen. Anklage und Eröffnungsbeschluss werfen dem Angeklagten allein die Tötung des Klaus ████ vor. Dass er vorher oder nachher tatsächliche Gewalt über eine ohne die erforderliche Erlaubnis erworbene Schusswaffe in der Gaststätte oder anderswo ausgeübt habe, wird in der Anklageschrift nicht erwähnt. Diese Tat hätte deshalb nur durch Nachtragsanklage in das Verfahren einbezogen werden können (§ 266 StPO). Das ist nicht geschehen. Das Vergehen gegen das Waffengesetz ist daher nicht Verfahrensgegenstand geworden. Insoweit ist das Verfahren einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO).

Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens und über die Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen beruhen auf den §§ 467 Abs. 1 StPO, 1 StrEG.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags freizusprechen und im Übrigen die Revision zu verwerfen.

SchusterHerrmannFuhrmann
FleischmannNiepel
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