Treffer
BGH Beschluss

Festsetzung einer Wahlverteidiger-Pauschgebühr im Revisionsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 109/07
Datum
14.03.2011
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Wahlverteidiger beantragte die Festsetzung einer Pauschgebühr für seine Revisionsvertretung (Erwiderung auf die Revision der Staatsanwaltschaft und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung). Der BGH stellte auf Antrag nach § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr fest. Wegen der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens bemisst das Gericht die Pauschale auf das Doppelte des Höchstbetrags.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Tätigkeit eines Wahlverteidigers im Revisionsverfahren kann auf Antrag nach § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr festgesetzt werden.

2

Die Höhe der Pauschgebühr richtet sich nach der Schwierigkeit des Verfahrens; bei besonderer Schwierigkeit kann sie bis zum doppelten Höchstbetrag der gesetzlichen Gebühren eines Wahlanwalts bemessen werden.

3

Die Festsetzungsbefugnis umfasst Leistungen wie die Erwiderung auf die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft und die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung.

4

Die Entscheidung über die Festsetzung der Pauschgebühr erfolgt durch Beschluss auf Antrag des Wahlverteidigers.

Relevante Normen
§ 42 Abs 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. Juni 2008, Az: 5 StR 109/07, Urteil

vorgehend LG Potsdam, 15. September 2006, Az: 23 KLs 62/04 - 456 Js 14570/03, Urteil

Tenor

Auf Antrag des Wahlverteidigers I. wird für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 3.400 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Angeklagte beauftragte den Antragsteller mit der Erwiderung auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. September 2006 sowie der Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung.

2

Auf Antrag des Wahlverteidigers war gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens in Höhe des doppelten Höchstbetrags der gesetzlichen Gebühren eines Wahlanwalts festzusetzen war.

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