Revision verworfen; Entscheidung über Adhäsionsverfahren abgesehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 107/25
- Datum
- 17.06.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:170625B5STR107.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann die Revision des Angeklagten in der Revisionsinstanz als unbegründet verwerfen.
Der Bundesgerichtshof kann in der Revisionsinstanz von einer Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche im Adhäsionsverfahren absehen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer; ihm können die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten auferlegt werden.
Dem Neben- und Adhäsionskläger stehen in der Revisionsinstanz entstandene notwendige Auslagen zu, die ihm bei Kostenentscheidung zuerkannt werden können.
Ein entsprechender Verzicht auf Entscheidung im Adhäsionsverfahren kann auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 17. Oktober 2024, Az: 540 Ks 3/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. Oktober 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Übrigen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher
Köhler von Häfen