Revision verworfen – Anrechnung ungarischer Auslieferungshaft 1:1 auf Freiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 103/25
- Datum
- 20.05.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:200525B5STR103.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Ausländische Haft, die im Zusammenhang mit einem Auslieferungs- oder Übergabeverfahren verbüßt wurde (Auslieferungshaft), ist auf eine später verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.
Die Anrechnung von im Ausland verbüßter Auslieferungshaft kann im Verhältnis 1:1 erfolgen, soweit keine besonderen Gründe entgegenstehen.
Eine Revision ist nur begründet, wenn der Revisionsgerichtshof Rechtsfehler erkennt, die das Urteil zum Nachteil des Angeklagten beeinflussen; fehlt ein solcher Nachteil, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 4. November 2024, Az: 503 KLs 13/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 4. November 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher
Köhler von Häfen