Revision verworfen: Minder schwerer Fall bei gefährlicher Körperverletzung und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 103/12
- Datum
- 27.03.2012
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB spricht zwar für die Annahme eines minder schweren Falls nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB, zwingt das Gericht aber nicht dazu, wenn erhebliche strafschärfende Umstände vorliegen.
Eine inkonsequente oder unrichtige Wahl des Strafrahmens durch das Tatgericht begründet nicht ohne weiteres einen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Revisionsgrund, sofern die verhängte Strafe rechtlich vertretbar ist.
Die nachträgliche Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs und die darauf gestützte Zubilligung eines strafbefreienden Rücktritts stellen keinen Verfahrensmangel dar, der den Angeklagten beschwert.
Bei Vorliegen gravierender Vorbelastungen und tatbezogener Erschwerungen kann die Sanktion aus dem Normalstrafrahmen des einschlägigen Delikts entnommen werden, ähnlich wie bei idealkonkurrierendem versuchten Totschlag.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 25. Oktober 2011, Az: 540 Ks 9/11
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs und die darauf gründende Zubilligung strafbefreienden Rücktritts (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) beschwert den Angeklagten nicht.
Ebenso wenig beschwert den zu vier Jahren Freiheitsstrafe aus dem Strafrahmen nach §§ 213, 23, 49 Abs. 1 StGB verurteilten Angeklagten die inkonsequente und unrichtige Strafrahmenwahl des Landgerichts. Das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB legt die Zubilligung eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zwar nahe (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 – 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 mwN), zwingt jedoch – wenn, wie hier, gravierende erschwerende Umstände in den Vorbelastungen des Angeklagten und der Art der Tatausführung gegeben sind – nicht dazu. Daher wäre die Strafe zutreffend – nicht anders als bei der Annahme idealkonkurrierenden versuchten Totschlags – dem Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen gewesen.
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