Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung des Umbuchungsantrags unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 AR (VS) 21/20
- Datum
- 29.09.2020
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:290920B5AR.VS.21.20.0
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthaft; ihre Zulässigkeit setzt jedoch voraus, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
Das Schweigen des Oberlandesgerichts auf ein Zulassungsersuchen gilt als Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde.
Eine als 'sofortige Beschwerde' bezeichnete Eingabe kann nach § 300 StPO als Rechtsbeschwerde auszulegen sein; fehlt die erforderliche Zulassung, ist das Rechtsmittel unzulässig.
Wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 19. Mai 2020, Az: 3 VAs 10/19
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2020 - 3 VAs 10/19 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Mai 2020 den Antrag des Beschwerdeführers auf Umbuchung von Zahlungen auf Gerichtskostenforderungen auf eine offene Geldstrafe als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2020 „sofortige Beschwerde“ eingelegt.
Das gemäß § 300 StPO als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel ist unzulässig.
Statthaftes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG die Rechtsbeschwerde; diese ist indes nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 - 5 AR (VS) 46/11). Vorliegend hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
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