Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung nach §29 EGGVG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 ARs 63/22
- Datum
- 04.01.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:040123B5ARS63.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie gegen einen Beschluss gerichtet ist, in dem das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht nach § 29 Abs. 1 EGGVG zugelassen hat.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG ist grundsätzlich nicht anfechtbar.
Ausnahmetatbestände, die eine Anfechtung der Nichtzulassung rechtfertigen könnten, sind vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen; liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, ist die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
Eine Kostenentscheidung trifft das Revisionsgericht, wenn die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, zugunsten der Nebenpartei.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 27. August 2020, Az: 2 VAs 9/20
nachgehend BGH, 18. April 2023, Az: 5 ARs 63/22, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. August 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag vom 14. Oktober 2022 betreffend den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. August 2020, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ablehnungsbescheid der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 13. Juli 2020 zurückgewiesen wurde, ist unzulässig. Denn das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
| Cirener | Resch | Werner | |||
| Gericke | von Häfen |