BGH-Senatsübereinstimmung zur strafschärfenden Berücksichtigung nicht näher differenzierten direkten Vorsatzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 ARs 57/16
- Datum
- 23.02.2017
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:230217B5ARS57.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Ein Senat kann der Rechtsansicht eines anderen Senats zustimmen und insoweit von eigener früherer Rechtsprechung abweichen bzw. diese aufgeben.
Die Aufgabe bisheriger Senatsrechtsprechung erfolgt dort, wo sie einer verbindlich eingeholten oder übereinstimmend vertretenen Auffassung eines anderen Senats widerspricht.
Die strafschärfende Berücksichtigung von nicht näher differenziertem direktem Vorsatz ist Gegenstand senatsinterner Klärung; eine pauschale Weitergeltung früherer abweichender Rechtsprechung wird aufgegeben, soweit sie der nun angenommenen Rechtsansicht widerspricht.
Ein Senatsbeschluss, der eine andere Senateinsicht übernimmt, hat zur Folge, dass frühere, damit unvereinbare Entscheidungen dieses Senats nicht mehr maßgeblich sind.
Vorinstanzen
nachgehend BGH, 10. Januar 2018, Az: 2 StR 150/15, Urteil
Tenor
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 2. Strafsenats zu. Er gibt eigene Rechtsprechung auf, soweit sie der Anfrage entgegenstehen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 5 StR 355/15, NStZ-RR 2016, 8 zur strafschärfenden Berücksichtigung von nicht näher differenziertem direkten Vorsatz insgesamt).
Mutzbauer Dölp König Berger Mosbacher