Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen – Rechtsbeschwerde nicht statthaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 ARs 54/22
- Datum
- 06.12.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:061222B5ARS54.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG ist nur gegen Beschlüsse statthaft; gegen bloße Verfügungen oder Schreiben steht sie nicht zu.
Ein gesonderter Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gesetzlich nicht vorgesehen und somit unzulässig.
Wenn die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, kann ein Zulassungsantrag die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels nicht heilen.
Bei der Statthaftigkeitsprüfung ist auf die Form und die rechtliche Natur der angegriffenen Entscheidung abzustellen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 11. August 2022, Az: 16 VA 21/22
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 20. September 2022 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. August 2022 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag auf „Zulassung der Rechtsbeschwerde“ ist zurückzuweisen. Gegen das angegriffene Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, weil es sich dabei und bei der zugrundeliegenden Verfügung nicht um einen Beschluss im Sinne des § 29 Abs. 1 EGGVG handelt. Einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz im Übrigen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2022 – 5 ARs 48/22).
| Cirener | Mosbacher | Werner | |||
| Gericke | Resch |