Treffer
BGH Beschluss

Rechtsbeschwerde nach §29 EGGVG gegen OLG‑Schreiben als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 ARs 50/22
Datum
08.11.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:081122B5ARS50.22.0
Quelle
Die Antragstellerin erhob Rechtsbeschwerde gegen ein Schreiben des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2022. Der BGH hielt das Schreiben nicht für eine Entscheidung im Sinne des § 28 EGGVG und erklärte die Rechtsbeschwerde daher für unzulässig. Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war ebenfalls nicht statthaft. Die Kostenentscheidung folgte der Unzulässigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG ist nur statthaft gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Sinne des § 28 EGGVG.

2

Ein bloßes Schreiben des Oberlandesgerichts, das keine Entscheidung über die Anträge nach §§ 23 ff. EGGVG enthält, ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

3

Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn die Rechtsbeschwerde selbst grundsätzlich zulässig wäre.

4

Ist ein Rechtsmittel unstatthaft, ist es als unzulässig zu verwerfen; die Kostenentscheidung richtet sich nach dieser Unzulässigkeit.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 9. August 2022, Az: 16 VA 28/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vom 20. September 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Das angegriffene Schreiben des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2022 (16 VA 28/22; Landgericht Verden: 4 Qs 172/22) ist nicht mit der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG anfechtbar, denn es stellt keine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Sinne des § 28 EGGVG über die Anträge der Antragstellerin nach §§ 23 ff. EGGVG dar.

2

Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft.

CirenerMosbachervon Häfen
GerickeResch
Rechtsbeschwerde nach §29 EGGVG gegen OLG‑Schreiben als unzulässig verworfen — Themis