Treffer
BGH Beschluss

Hehlerei durch Absetzen – Absatzerfolg als Voraussetzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 ARs 34/13
Datum
20.08.2013
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 5. Strafsenat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden 3. Strafsenats zu, wonach eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen die Feststellung eines Absatzerfolges voraussetzt. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf und folgt damit der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats. Die Entscheidung dient der Vereinheitlichung der Senatsrechtsprechung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen ist die Feststellung eines Absatzerfolges erforderlich.

2

Fehlt der Absatzerfolg, begründet das Absetzen allein keine vollendete Hehlerei; allenfalls sind Versuchstatbestände oder andere deliktstypische Prüfungen vorzunehmen.

3

Bei divergierender Senatsrechtsprechung ist die Angleichung der Rechtsansicht zur Gewährleistung der Einheit der Rechtsprechung möglich und geboten.

4

Ein Strafsenat kann entgegenstehende eigene Rechtsprechung aufgeben, wenn er sich einer überzeugenden Rechtsauffassung eines anderen Senats anschließt.

Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu.

Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Gründe

1

Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

2

„Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.“

3

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

4

Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und hält an entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest.

BasdorfKönigBellay
DölpBerger
Hehlerei durch Absetzen – Absatzerfolg als Voraussetzung bestätigt — Themis