Rechtsbeschwerden wegen Nichtzulassung durch OLG als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 ARs 33/22
- Datum
- 24.10.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:241022B5ARS33.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ist unzulässig, wenn die Vorinstanz sie nicht ausdrücklich zugelassen hat.
Die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht begründet keinen zulässigen Beschwerdegrund; eine darauf gestützte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Wird eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, sofern nicht abweichend entschieden wird.
Der Bundesgerichtshof kann die Unzulässigkeit mangels ausdrücklicher Zulassung feststellen, ohne die materielle Rüge inhaltlich zu prüfen.
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 20. Juli 2022, Az: 1 VAs 4/22
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 29. Juni 2021, Az: 1 VAs 1/21
Tenor
Die Rechtsbeschwerden des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse des Thüringischen Oberlandesgerichts vom 29. Juni 2021 und vom 20. Juli 2022 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse vom 29. Juni 2021 und 20. Juli 2022 (Az.: 1 VAs 1/21 und 1 VAs 4/22) sind unzulässig, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerden nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 – 5 ARs 20/21).
| Cirener | Köhler | Werner | |||
| Gericke | Resch |