Einziehung von Taterträgen aus verjährter Straftat im Sicherungsverfahren zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 ARs 28/21
- Datum
- 20.01.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:200122B5ARS28.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine selbständige Einziehung des aus einer Straftat erlangten Wertes im Sicherungsverfahren ist möglich, auch ohne Verurteilung einer bestimmten Person, wenn die Anlasstat bis zum Urteil Verfahrensgegenstand bleibt.
Die Verjährung der Anlasstat steht der Anordnung einer Einziehung des Tatertrags im Sicherungsverfahren nicht von vornherein entgegen.
Voraussetzung für eine von der Verurteilung unabhängige Einziehung ist, dass die tatbezogene Anlasstat im Verfahren bis zur Urteilsverkündung fortwirkt und Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung bleibt.
Gesetzgeberische Maßnahmen (insbesondere die Neufassung des § 413 StPO) indizieren, dass eine von der Verurteilung unabhängige Einziehung im Sicherungsverfahren rechtspolitisch gewollt und rechtlich möglich ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. August 2021, Az: 3 StR 474/19, Beschluss
vorgehend BGH, 30. März 2021, Az: 3 StR 474/19, Urteil
vorgehend LG Stuttgart, 21. Februar 2019, Az: 143 Js 38100/10 - 13 KLs
Tenor
Der Senat hält an eigener Rechtsprechung, die der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats entgegensteht, nicht fest und schließt sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an.
Ergänzend zu den überzeugenden Ausführungen des anfragenden 3. Strafsenats bemerkt der Senat, dass der Gesetzgeber auch in anderem Zusammenhang (Neufassung von § 413 StPO, hierzu näher Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 5 StR 312/21) eine von der Verurteilung einer Person unabhängige (selbständige) Einziehung im Sicherungsverfahren für möglich hält, wenn die Anlasstat bis zum Urteil Verfahrensgegenstand ist (vgl. auch BT-Drucks. 19/27654, S. 108).
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner