Treffer
BGH Urteil

Revision: Zulässigkeit und Besetzung einer Hilfsstrafkammer bei Großverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 9/83
Datum
07.06.1983
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags und rügte u.a. die Zuständigkeit und Besetzung der Hilfsstrafkammer. Er machte geltend, die Hilfsstrafkammer sei wegen langer Dauer unzulässige Dauereinrichtung und zudem ohne Vorsitzenden Richter fehlerhaft besetzt. Der BGH wertete die Zuständigkeitsrüge als Besetzungsrüge und hielt die an das Ende eines Großverfahrens geknüpfte Errichtung der Hilfsstrafkammer für zulässig. Auch die Leitung des Vorsitzes durch einen Richter am Landgericht genüge bei einem nur vorübergehend gebildeten Spruchkörper. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beanstandungen der Geschäftsverteilung unter Strafkammern desselben Landgerichts betreffen die Besetzung und sind als Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) und nicht als Zuständigkeitsrüge (§ 338 Nr. 4 StPO) zu behandeln.

2

Hilfsstrafkammern können zur Bewältigung vorübergehender Überlastung eines ständigen Spruchkörpers für begrenzte Zeit errichtet werden und sind keine institutionellen Kammern im Sinne des § 60 GVG.

3

Die zeitliche Begrenzung einer Hilfsstrafkammer kann wirksam an ein sicher eintretendes, vom Willen Einzelner unabhängiges Ereignis (z.B. Abschluss eines Großverfahrens) geknüpft werden, auch wenn der Zeitpunkt kalendermäßig nicht feststeht.

4

Eine unvorhergesehene Verlängerung des Anlassverfahrens macht die ursprünglich zulässige Errichtung einer Hilfsstrafkammer nicht nachträglich unzulässig; anderes gilt nur bei willkürbeeinflusster Errichtungsentscheidung im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.

5

Für nur vorübergehend gebildete Spruchkörper wie Hilfsstrafkammern gilt § 21 Abs. 1 GVG über den Vorsitz durch Präsident/Vorsitzenden Richter nicht zwingend; der Vorsitz kann auch von einem Richter am Landgericht geführt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 3. Juni 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 9/83

in der Strafsache gegen den Bergmann Mohamed █ ███ ████, ██ 1938 in Nador (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Rus, Dr. Engelhardt, Jahnke,

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung,

bei der Verkündung Bundesanwältin ██ █████ als █████████ der Bundesanwaltschaft,

███ ███ ██ Rechtsanwalt ██████████ als ███████████ des Angeklagten,

Justizangestellte ███ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Juni 1982 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit welcher er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 18. Januar 1983 verwiesen, denen der Senat beipflichtet. Der näheren Erörterung bedürfen nur die zwei folgenden Verfahrensrügen:

1. Die Revision macht geltend, dass die 1. große Hilfsstrafkammer für das Verfahren nicht zuständig gewesen sei (§ 338 Nr. 4 StPO) und zu Unrecht einen entsprechenden in der Hauptverhandlung vor Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache geltend gemachten Hinwand zurückgewiesen habe. Die Hilfsstrafkammer habe nämlich bei Eröffnung des Hauptverfahrens bereits im dritten Jahr und bei Erlass des angefochtenen Urteils bereits im vierten Jahr bestanden. Damit sei sie zu einer unstatthaften Dauereinrichtung geworden.

Die Verfahrensrüge ist als Besetzungsrüge im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO zu werten. Die von der Revision angeführte Vorschrift des § 338 Nr. 4 StPO betrifft nur die örtliche, sachliche und besondere Zuständigkeit gleichrangiger Gerichte, nicht die Verteilung der Geschäfte unter den Strafkammern desselben Landgerichts (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1979 - 4 StR 360/79).

Die sonach zulässig erhobene Besetzungsrüge ist nicht begründet.

Das Präsidium des Landgerichts hat mit Beschluss vom 3. April 1979 zur Entlastung der durch ein umfangreiches NSG-Verfahren überlasteten 7. großen Strafkammer die Hilfsstrafkammer gebildet und ihr mit Ausnahme dieses Großverfahrens alle Geschäfte der ständigen Strafkammer übertragen. Die Hilfsstrafkammer sollte bis zum Tage der abschließenden Entscheidung in dem NSG-Verfahren tätig sein; für dieses rechnete das Präsidium bei zwei bis drei Verhandlungstagen je Woche mit einer Verfahrensdauer von ein bis eineinhalb Jahren. Nach der dienstlichen Erklärung des Präsidenten des Landgerichts vom 10. Februar 1983 ist die Hilfsstrafkammer auch für die Geschäftsjahre 1981 und 1982 beibehalten worden, weil sich die Beweisaufnahme in dem NSG-Verfahren überaus kompliziert und umfangreich entwickelt hatte, „so dass die 7. große Strafkammer die jeweils ins Auge gefassten Endtermine nicht hätte einhalten können“.

Diese Verfahrensweise des Präsidiums ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch wenn die Hilfsstrafkammer bei Erlass des Eröffnungbeschlusses am 15. Dezember 1981 bereits über 2 1/2 Jahre und bei Erlass des angefochtenen Urteils am 3. Juni 1982 bereits über 3 Jahre bestanden hat. Hilfsstrafkammern sind im Gesetz nicht erwähnt; sie dürfen nach den von der Rechtsprechung in Anlehnung an § 63 Abs. 2 GVG a.F. bzw. § 21e Abs. 3 GVG n.F. entwickelten Grundsätzen (BGHSt 21, 260, 261; BGH, Beschluss vom 9. November 1982 - 5 StR 471/82) bei vorübergehender Überlastung eines ständigen Spruchkörpers beispielsweise durch ein Großverfahren für begrenzte Zeit errichtet werden und gehören nicht zu den in § 60 GVG genannten „institutionellen“ Kammern des Landgerichts. Die Hilfsstrafkammer vertritt die ordentliche Strafkammer in solchen Geschäften, die diese infolge anderweitiger Inanspruchnahme nicht selbst erledigen kann (BGH, Beschluss vom 9. November 1982 - 5 StR 471/82).

Hier waren die Zeitdauer und damit der Geschäftsbereich der Hilfsstrafkammer von vornherein durch die Anbindung an das Ende des NSG-Verfahrens eindeutig bestimmt. Dass bei der Bildung der Hilfsstrafkammer der Tag der abschließenden Entscheidung in jenem Verfahren noch nicht feststand, ist unschädlich. Das Ende eines solchen Großverfahrens ist nur in den seltensten Fällen kalendermäßig im Voraus bestimmbar. Es genügt daher die Anordnung, dass das Ende der Tätigkeit der Hilfsstrafkammer mit einem sicher eintretenden, vom Willen einzelner unabhängigen Ereignis zusammenfällt (BGHSt 21, 260, 263), auch wenn dies voraussichtlich nicht mehr im laufenden Geschäftsjahr der Fall sein wird (Kissel, GVG, § 60 Rdn. 133; Schorn/Stanicki, Die Präsidialverfassung der Gerichte aller Rechtszweige, 2. Aufl., 1975, S. 142). Die Tatsache, dass sich das NSG-Verfahren hier entgegen der ursprünglichen Planung unvorhergesehen erheblich verzögert hat, kann die zulässige Bildung einer Hilfsstrafkammer nicht nachträglich unzulässig machen. Etwas anderes würde nur gelten, falls die Entscheidung über die Errichtung der Hilfsstrafkammer von Willkür beeinflusst gewesen wäre, etwa, weil eine dauernde Mehrbelastung des Gerichts bereits offen zutage gelegen hätte (BGH, Urteil vom 9. Mai 1961 - 1 StR 410/60) und aus diesem Grund ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG) angenommen werden müsste (vgl. BGHSt 26, 206, 211; BGH, Urteil vom 7. November 1979 - 2 StR 398/79; BGH, Urteil vom 17. Februar 1981 - 1 StR 546/80 bei Holtz MDR 1981, 455).

Dafür liegen bei dem gegebenen Sachverhalt keine Anhaltspunkte vor; auch die Revision behauptet dies nicht.

2. Die Revision rügt ferner erfolglos, die Hilfsstrafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), weil sowohl bei der Eröffnung des Hauptverfahrens als auch bei Erlass des angefochtenen Urteils der Vorsitz nicht von einem Vorsitzenden Richter, sondern von einem Richter am Landgericht bzw. einer Richterin am Landgericht geführt worden sei. Die Hilfsstrafkammer hat diesen Besetzungseinwand zurückgewiesen mit der Begründung, es sei nicht zwingend geboten, Hilfsstrafkammern mit einem Vorsitzenden Richter zu besetzen.

Dieser Auffassung stimmt der Senat zu. Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 GVG, nach der den Vorsitz in den Spruchkörpern des Landgerichts der Präsident und die Vorsitzenden Richter führen, gilt nur für Kammern, die als ständige Spruchkörper eingerichtet sind, nicht jedoch für nur vorübergehend gebildete Spruchkörper, zu denen auch die Hilfsstrafkammern gehören (so die nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschlüsse des Senats vom 24. September 1981 - 4 StR 480/81 und vom 27. Mai 1982 - 4 StR 224/82; ebenso Schäfer in LR, 23. Aufl., § 21f GVG Rdn. 10; Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl., § 21 GVG Rdn. 13; Müller in KMR, 7. Aufl., Ergänzungsband 1981, § 21f GVG Rdn. 2; vgl. auch Zöller/Gummer, ZPO, 13. Aufl., § 21 GVG Anm. I 1; a.A.: Mayr in KK, § 21 GVG Rdn. 1; Kissel, GVG, § 21 Rdn. 7; Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl., § 21 GVG Anm. I; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 2. Aufl., 1980, Rdn. 133; Schorn/Stanicki, aaO, S. 142).

Bereits vor der Einführung des § 21f Abs. 1 GVG durch das Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 12, 104) die Auffassung vertreten, eine Hilfsstrafkammer dürfe auch mit einem Landgerichtsrat als Vorsitzenden besetzt werden. An dieser Rechtslage hat sich durch das angeführte Gesetz nichts geändert. Denn die jetzige Regelung des § 21f Abs. 1 GVG entspricht der früheren Bestimmung des § 62 Abs. 1 Satz 1 GVG (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Amtsbezeichnungen der Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte, BT-Drucks. VI/557 S. 18; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses hierzu, BT-Drucks. VI/2903 S. 5, sowie Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses hierzu, BT-Drucks. VI/3246 S. 3). Zwar ist bei der Neufassung des Gesetzes die Bestimmung des § 62 Abs. 1 Satz 2 GVG a.F., wonach den Vorsitz in der kleinen Strafkammer und in der Kammer für Handelssachen auch ein ständiges Mitglied des Landgerichts – das nicht Direktor war – führen konnte, ersatzlos gestrichen worden. Für die Besetzung der Hilfsstrafkammern können hieraus – entgegen der Auffassung von Kissel (aaO) und Schorn/Stanicki (aaO) – jedoch keine Schlüsse gezogen werden. Denn die Frage der Bildung und Besetzung von Hilfsstrafkammern ist im Gesetzgebungsverfahren, obwohl die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu bekannt war, ersichtlich nicht erörtert worden (vgl. zum Beispiel: Niederschrift über die 10. Sitzung der Kommission für Gerichtsverfassungsrecht und Rechtspflegerrecht vom 3. Mai 1968 S. 62; Niederschrift über die Sitzung der Formulierungskommission I der Kommission für Gerichtsverfassungsrecht und Rechtspflegerrecht vom 22. und 23. Januar 1968 S. 14). Auch der „Bericht der Kommission für Gerichtsverfassungsrecht und Rechtspflegerrecht“ des Bundesministeriums der Justiz von 1975 (vgl. z.B. S. 105) enthält keine Äußerung hierzu. Damit behalten die in der Entscheidung BGHSt 12, 104 aufgeführten Gründe ihre Gültigkeit, soweit sie sich auf den Vorsitz in einer Hilfsstrafkammer beziehen.

Bereits aus dem Wesen der Hilfsstrafkammer als einem nur vorübergehend eingerichteten Spruchkörper folgt, dass an dessen Besetzung nicht dieselben strengen Anforderungen zu stellen sind wie an die eines ständigen Spruchkörpers. Eine Hilfsstrafkammer muss häufig innerhalb kürzester Zeit aus dem vorhandenen Personalbestand geschaffen werden, um einen unvermittelt auftretenden vorübergehenden Mehranfall an Geschäftsbelastung im Bereich eines Landgerichts zu bewältigen. Erfahrungsgemäß sind die Justizverwaltung und die gesetzgebende Gewalt im Rahmen der Haushaltsgesetze nicht kurzfristig in der Lage, eine zusätzliche Planstelle eines Vorsitzenden Richters zu schaffen und zu besetzen; das Präsidium des Landgerichts ist dadurch gezwungen, einen Richter am Landgericht mit dem Vorsitz zu betrauen. Für diese Gerichtspraxis sprechen auch justizfiskalische Erwägungen; es erscheint wirtschaftlich nicht vertretbar, wegen eines nur vorübergehenden Personalbedarfs eine auf Dauer angelegte neue Beförderungsplanstelle einzurichten und zu besetzen.

Der Sache nach stellt die Bildung einer Hilfsstrafkammer nichts anderes dar als eine außerordentliche Vertretungsregelung auf Kammerebene für einen Sonderfall der Verhinderung (BGHSt 12, 104 ff.; BGH, Beschluss vom 9. November 1982 - 5 StR 471/82; Schäfer in LR, 23. Aufl., § 21f GVG Rdn. 10). Für den Fall der Einzelverhinderung eines Vorsitzenden Richters ist in § 21f Abs. 2 GVG, § 28 Abs. 2 Satz 2 DRiG ausdrücklich die Vertretung durch einen Richter am Landgericht vorgesehen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum dies nicht auch für den Fall der „Gruppenvertretung“ einer ständigen Strafkammer durch eine Hilfsstrafkammer gelten sollte. Der Sinn und Zweck des § 21f Abs. 1 GVG, die institutionelle Sicherung des richtungweisenden Einflusses des Vorsitzenden Richters auf die Rechtsprechung des Spruchkörpers (BGHSt 25, 54, 56; 21, 131, 133; BGH NJW 1974, 1572), tritt demgegenüber wegen der grundsätzlich zeitlich begrenzten Dauer der Einrichtung einer Hilfsstrafkammer zurück.

Die zusätzliche Betrauung des Vorsitzenden einer ständigen Strafkammer mit dem Vorsitz in einer Hilfsstrafkammer würde den mit deren Bildung bezweckten Entlastungseffekt weitgehend wieder zunichtemachen; denn dieser Vorsitzende Richter könnte nicht gleichzeitig den Vorsitz in beiden Strafkammern führen. Er müsste entweder in der ständigen Strafkammer oder in der Hilfsstrafkammer in erheblichem Umfang den Vorsitz seinem regelmäßigen Vertreter überlassen. Bei der ständigen Strafkammer wäre dies unter dem Gesichtspunkt der vorschriftsmäßigen Besetzung bedenklich, weil der Vorsitzende Richter dann nicht nur – was nach den in BGHSt 25, 54, 59 aufgestellten Grundsätzen zulässig wäre – mitunter den Vorsitz nicht führen würde, sondern in einer beträchtlichen Zahl von Verfahren. Er wäre entgegen dem Sinn und Zweck des § 21 Abs. 1 GVG gerade gehindert, in dem ständigen Spruchkörper seinen richtungweisenden Einfluss auszuüben. Würde dieser Vorsitzende Richter andererseits schwerpunktmäßig der ständigen Strafkammer vorsitzen und in der Hilfsstrafkammer nur gelegentlich den Vorsitz führen, so könnte er dort keinen richtungweisenden Einfluss ausüben; damit kämen die Vorzüge des Vorsitzendensystems ohnehin nicht zur Geltung.

SalgerHürxthalJahnke
RusEngelhardt
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