Anstellungsbetrug von Angestellten: Vermögensschaden nach Wert der Arbeitsleistung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 93/61
- Datum
- 21.07.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beim Anstellungsbetrug eines Angestellten ist der Vermögensschaden grundsätzlich durch einen Vergleich zwischen den geldlichen Leistungen des Dienstberechtigten und dem Wert der zugesagten und tatsächlich erbrachten Dienste zu bestimmen.
Erbringen die Dienste eines Angestellten die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn, begründet das bloße Fehlen einer vorausgesetzten Vorbildung oder Bewährungszeit für sich genommen regelmäßig keinen Vermögensschaden.
Die für Beamten-Anstellungsbetrug entwickelten Grundsätze, wonach die Nichterfüllung gesetzlicher Laufbahnvoraussetzungen trotz ordnungsgemäßer Leistung einen Schaden begründen kann, sind auf Angestellte nicht ohne Weiteres übertragbar.
Abweichende Maßstäbe für die Schadensbestimmung bei Angestellten kommen nur in Betracht, wenn die Tätigkeit besondere Vertrauenswürdigkeit erfordert und dies für die Vergütung maßgeblich war oder wenn Anstellung und Bezüge nach Vorschriften oder ständiger Übung an bestimmte Ausbildung bzw. Bewährungszeiten geknüpft sind.
Das Vergehen nach § 98 BVFG ist vollendet, wenn vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Tatsachenangaben zur Erlangung vertriebenenrechtlicher Rechte oder Vergünstigungen gemacht oder benutzt werden; die tatsächliche Inanspruchnahme von Vorteilen ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 22. September 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Herbert ██ aus ████, dort geboren am ██ ██ ███, wegen Betrugs u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter ████████████████
Leitsatz
Anders als beim Anstellungsbetrug des Beamten bemisst sich beim Anstellungsbetrug des Angestellten der Vermögensschaden des Dienstherrn häufig nach dem tatsächlichen Wert der geleisteten Dienste. Entsprechen diese den Erwartungen, so ist der Dienstherr nicht deshalb geschädigt, weil der Angestellte eine vorausgesetzte Vorbildung oder berufliche Bewährungszeit nicht nachweist.
BGH, Urteil vom 21. Juli 1961 – 4 StR 93/61 – LG Dortmund
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 22. September 1960 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden ist; ferner im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einstellung des Verfahrens im Übrigen wegen Verjährung wegen (fortgesetzter) Urkundenfälschung in Tateinheit mit (fortgesetztem) Betrug, wegen eines weiteren Betrugs und wegen eines Vergehens gegen § 98 des Bundesvertriebenengesetzes zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die auf einen Verfahrensverstoß und auf Verletzung des sachlichen Strafrechts gestützte Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.
Betrug zum Nachteil des Arbeitsamts
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts bezog der Angeklagte auf Grund eines von ihm am 3. März 1958 beim Arbeitsamt Dortmund gestellten Antrags in der Zeit vom 28. März bis 30. Juni 1958 Arbeitslosenunterstützung in Höhe von insgesamt 1.165,70 DM. Bei der Stellung des genannten Antrags hatte er eine Erklärung unterschrieben, wonach ihm bekannt sei, dass er während des Bezugs von Arbeitslosengeld jeden Nebenverdienst sowie jede Veränderung in seinen und in den Verhältnissen seiner Angehörigen unverzüglich dem Arbeitsamt anzuzeigen habe. Gleichwohl unterließ es der Angeklagte, dem Arbeitsamt mitzuteilen, dass er am 18. März 1958 eine Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter in ████ aufgenommen hatte, die er bis zum 30. Juni 1958 ausübte und aus der er insgesamt Einnahmen von 1.120 DM bezog.
2. Das Landgericht hat in dem geschilderten Verhalten des Angeklagten einen Betrug gesehen (V 3 der Urteilsgründe). Das ist rechtlich bedenkenfrei und wird auch von der Revision nicht näher angefochten. Zwar fehlt im Urteil eine Feststellung über die Höhe des der Arbeitslosenversicherung zugefügten Schadens. Das ist jedoch bei der geringen Höhe der für die Straftat ausgeworfenen Strafe unschädlich. Dass der Versicherung ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist, folgt aus der Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe gewusst, dass er bei Meldung seines Vertreterverdienstes „die empfangene Unterstützung ganz oder wenigstens zum Teil nicht erhalten hätte“ (S. 29 UA), und der Angeklagte habe „den entstandenen Schaden zum Teil wieder gutgemacht“ (S. 30 UA). Überdies wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die vermisste Feststellung über die Höhe des Betrugsschadens nachzuholen.
Vergehen gegen das Bundesvertriebenengesetz
II.
1. Wie die Strafkammer festgestellt hat, beantragte der Angeklagte am 11. September 1954 beim Amt für Vertriebene und Flüchtlinge der Stadt Dortmund die Ausstellung eines Vertriebenenausweises, auf den er, wie er wusste, keinen gesetzlichen Anspruch hatte. Um einen solchen vorzutäuschen, machte er falsche Angaben über seinen Wohnsitz am 31. Dezember 1937, am 1. September 1939 und im Zeitpunkt seiner Vertreibung oder Flucht und legte zu deren Nachweis einen eigens für diesen Zweck fälschlich hergestellten Auszug aus der Marinestammrolle vor. Er verfolgte damit den Zweck, als seinen und seiner Familie ordentlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Vertreibung oder Flucht ██ ██████████ ████████ in der ████ erscheinen zu lassen, obwohl er bis zum Kriegsende seinen (ersten) ehelichen Wohnsitz in Berlin beibehalten und seine Familie lediglich nach ███████ evakuiert hatte. Auf Grund der falschen Angaben wurde dem Angeklagten der Vertriebenenausweis ausgestellt.
2. Dieses Verhalten hat das Landgericht als Verstoß gegen § 98 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) gewürdigt. Es führt dazu aus, dem Angeklagten sei infolge seiner falschen Angaben eine „Vergünstigung“ zuteilgeworden, obwohl er nicht im Sinne des genannten Gesetzes vertrieben worden sei (V 4 der Urteilsgründe). Auch diese Verurteilung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zu Unrecht wendet der Angeklagte ein, dass über die „Anerkennung“ als Vertriebener ausschließlich das Vertriebenenamt, nicht das Gericht zu entscheiden habe. Nach § 15 Abs. 5 BVFG i. d. F. vom 14. August 1957 (BGBl. I, S. 1215) bindet die Entscheidung über die Ausstellung eines Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweises nur die sog. Betreuungsbehörden, d. h. die Behörden und Stellen, „die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind“. Eine Bindung der Gerichte (und anderer Verwaltungsbehörden oder Stellen als der genannten) ist nicht vorgesehen. Diese Auffassung wurde auch im Gesetzgebungsverfahren ohne Widerspruch vertreten (vgl. Verhandlungen des Deutschen Bundestages 2. Wahlperiode 1953 Drucks. Nr. 3666 zu Nr. 9 Buchst. c).
b) Mit der Behauptung, er habe entgegen der Annahme des Landgerichts während des Krieges seine Familie nach █████ nicht evakuiert, sondern deren (und damit seinen eigenen) Wohnsitz dorthin verlegt, wendet sich der Beschwerdeführer unzulässigerweise gegen eine das Revisionsgericht bindende Feststellung des Tatrichters.
c) Das Bundesvertriebenengesetz behandelt die Familie „in vertriebenenrechtlicher Hinsicht“ nur insofern als eine Einheit, als § 7 vorsieht, dass nach der Vertreibung geborene Kinder von einem Elternteil die Eigenschaft als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling erwerben. Aus der dort getroffenen Regelung, welchem Elternteil das Kind folgt, ergibt sich zugleich, dass die Eltern oder Ehegatten keine „Vertriebeneneinheit“ bilden. Der Angeklagte kann daher seine Eigenschaft als Vertriebener nicht daraus herleiten, dass nach einer angeblichen Äußerung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung seine Ehefrau als Vertriebene anzuerkennen sei; ebensowenig daraus, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen (Art. 6 Abs. 1 GG), wie keiner näheren Begründung bedarf.
d) Rechtsirrig ist allerdings, dass die Strafkammer schon die bloße Erlangung des Vertriebenenausweises als „Vergünstigung“ im Sinne des § 98 BVFG angesehen hat (S. 34 UA). Der Vertriebenenausweis selbst ist noch kein Vorteil, der geeignet und dazu bestimmt ist, die Nachteile zu mildern, die dem Vertriebenen durch die Vertreibung entstanden sind (vgl. BGHSt 9, 225, 227, 229; auch BGHSt 9, 30); er dient vielmehr nur dem Nachweis der Vertriebeneneigenschaft (§ 15 Abs. 1 BVFG) und bildet damit erst die Grundlage für die Geltendmachung von Rechten oder Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz oder anderen Gesetzen (vgl. auch § 15 Abs. 4 BVFG, wonach der Vertriebenenausweis auch solchen Vertriebenen zusteht, die nach den §§ 9 bis 12 BVFG zur Inanspruchnahme von „Rechten oder Vergünstigungen“ nicht befugt sind). Trotz des genannten Irrtums besteht jedoch die Verurteilung des Angeklagten zu Recht. Wer den Vertriebenenausweis beantragt, tut das erfahrungsgemäß deshalb, weil er sich damit Vorteile der erörterten Art verschaffen will. Dass auch der Angeklagte diese Absicht verfolgte, ergibt sich aus der Feststellung des Landgerichts, dass er bei seinem Antrag vom 19. Februar 1950 an die Stadt Dortmund seine – des Angeklagten – Grundvergütung als Bauingenieur günstiger festzusetzen „insbesondere auf seine Anerkennung als Vertriebener“ hinwies. Das war ersichtlich auch die Überzeugung der Strafkammer. Beabsichtigte aber der Angeklagte bei seinem Gesuch um Ausstellung des Vertriebenenausweises, den Vertriebenen vorbehaltene Rechte oder Vergünstigungen für sich in Anspruch zu nehmen, so war das Vergehen nach § 98 BVFG schon damit vollendet, dass er vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art machte oder benutzte; ob er solche Vorteile wirklich für sich in Anspruch nahm, ist unerheblich.
Fortgesetzte Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Anstellungs- und Beförderungsbetrug
III.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fertigte der Angeklagte etwa im Jahre 1952 eine Reihe unechter Urkunden und unechter Beglaubigungsvermerke unter Abschriften solcher und anderer Urkunden an, in denen er zum Zwecke seines besseren Fortkommens falsche Angaben über seinen beruflichen Werdegang und andere für die Beurteilung seiner beruflichen Eignung wichtigen Umstände machte. Diese Urkunden legte er in der Folgezeit zu Gesuchen um Anstellung oder Höherstufung im städtischen oder staatlichen Dienst vor. Nach der Überzeugung des Landgerichts erreichte er dadurch bei Neueinstellungen, dass er jeweils sofort in die höchste für ihn als Bauingenieur mögliche Gehaltsstufe einrückte, während er sonst mindestens für eine Probe- und Anlaufzeit niedriger besoldet worden wäre.
Wegen dieses Verhaltens verurteilte ihn die Strafkammer wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem teils vollendetem, teils versuchtem Betrug zu einer Einzelstrafe von neun Monaten Gefängnis (V 2 Urteilsgründe).
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Verfahrensrüge und mit sachlich-rechtlichen Einwendungen.
2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Strafkammer die zugesagte Wahrunterstellung mehrerer Beweisbehauptungen nicht eingehalten habe. Das trifft nicht zu.
Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung Zeugen- und andere Beweise für die nachstehenden Behauptungen angeboten (HA Bd. II Bl. 54 ff.):
a) dass er von 1942 bis 1944 die Festungspionierschule ███████████████ besucht und im Herbst 1944 die Abschlussprüfung mit „gut“ bestanden habe;
b) dass diese Abschlussprüfung dem Abschluss auf einer HTL (Höheren Technischen Lehranstalt) gleichgestellt sei;
c) dass diese Prüfung zum Eintritt in die gehobene Verwaltungslaufbahn berechtige und dem Abschluss einer Marinefachschule gleichstehe.
Das Landgericht hat die drei Beweisanträge mit folgender Begründung abgelehnt (HA Bd. II Bl. 64):
Zu a) Der Besuch der Festungspionierschule von 1942 bis 1944 und ihr erfolgreicher Abschluss würden als erwiesen angesehen; das Prädikat des Abschlusses, das der Angeklagte mit „gut“ angebe, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Die Gleichwertigkeit des Abschlusses der Festungspionierschule mit einer Prüfung nach Absolvierung einer HTL solle als wahr unterstellt werden.
Zu c) Die Behauptung, die Abschlussprüfung an der Festungspionierschule berechtige zum Eintritt in die gehobene Verwaltungslaufbahn, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Soweit danach das Landgericht eine Wahrunterstellung zugesagt hat, wurde diese im Urteil eingehalten. Seite 3 UA ist festgestellt, dass der Angeklagte in der Zeit vom 27. Oktober 1942 bis 31. Oktober 1944 (4 Semester) an einem Festungspionierlehrgang der Festungspionierschule in Berlin-███ teilgenommen hat, und weiter gesagt, dass mit Rücksicht auf die während des Lehrgangs oder im Anschluss an diesen (mit Rückwirkung) ausgesprochene Beförderung des Angeklagten zum Festungspionieroberfeldwebel von einem erfolgreichen Besuch des Lehrgangs auszugehen sei. Im Anschluss hieran wird darauf hingewiesen, dass die Festungspionierschule in ███████████████ sowohl in der Reichsliste der Fachschulen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der Deutschen Reichsbahn berechtigten, als auch im Deutschen Fachschulführer 1941/42 als Höhere Technische Lehranstalt (tiefbautechnischer Richtung) verzeichnet sei.
Die Darstellung der Revision, die erörterten Beweisanträge hätten auch „den Abschluss II für Verwaltung und Technik“ zum Gegenstand gehabt, wird durch die Sitzungsniederschrift nicht bestätigt. Sollte dies, wie der Angeklagte in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat behauptet hat, der (unausgesprochene) Sinn der Beweisanträge gewesen sein, so liegt es an ihm, in der neuen Hauptverhandlung einen eindeutigen Antrag zu stellen.
3. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen (fortgesetzter) Urkundenfälschung wendet. Dagegen kann der Schuldspruch wegen (fortgesetzten) Betrugs nicht bestehen bleiben.
a) Allerdings sind auch die Angriffe, die der Angeklagte hiergegen richtet, großenteils unbegründet.
aa) Sein Einwand, er hätte bei Vorlage der Urschrift des Zeugnisses der Festungspionierschule „ohne Zweifel bisher innegehabte Dienststellungen ebenso bekommen“, ist unerheblich, weil der Angeklagte bei seinen Bewerbungen sich nicht darauf beschränkt hat, den erfolgreichen Abschluss des Festungspionierlehrgangs auf der Festungspionierschule in ███████████████ zu behaupten, sondern andere für seine Einstellung bedeutsame „Qualifikationen“ vortäuschte.
bb) Zu Unrecht bestreitet der Beschwerdeführer die Ursächlichkeit seiner Täuschungshandlungen für den vom Landgericht angenommenen Vermögensschaden der Körperschaften, in deren Dienst er trat.
Soweit er in diesem Zusammenhang die Feststellungen des Landgerichts angreift oder neue Tatsachen vorbringt, kann er im Revisionsrechtszug nicht gehört werden (§ 337 StPO). Unter dem vom Angeklagten beanstandeten Ausdruck „Höhergruppierung“, die er nach der Sachverhaltsschilderung unter II 4 der Urteilsgründe (vgl. auch II 5) erstrebte, verstand auch das Landgericht – in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Revision – eine dem Angeklagten günstigere Festsetzung seiner Grundvergütung (III 3 der Urteilsgründe).
Im Falle der Einstellung durch die Stadt ██████ (III 3 der Urteilsgründe) hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte ohne die gefälschten Bewerbungsunterlagen mindestens für eine Anlaufzeit in eine wesentlich niedrigere Vergütungsgruppe als TOA V a eingestuft worden wäre. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer im Zusammenhang der Ursächlichkeitsprüfung vergeblich ein, dass es sich bei der „Gruppe V“ um eine mittlere Besoldungsgruppe für Fachschulingenieure gehandelt habe, die im Hinblick auf sein Dienstalter nicht zu hoch gewesen sei. Es kommt nicht darauf an, welche Vergütungsgruppe nach der Ansicht des Beschwerdeführers seinem (wirklichen) Dienstalter angemessen war – der Angeklagte ist gelernter Schriftsetzer, war von 1937 bis zum Kriegsende Angehöriger der Kriegsmarine (bis 1942 im Nachrichtendienst, später als Pionier) und trat erst im August 1945 in den technischen Dienst einer Behörde, nämlich der Stadt Berlin (Sowjetsektor) ein –, sondern wie er bezahlt worden wäre, wenn die Stadt ███ seinen wirklichen beruflichen Werdegang gekannt hätte. In dieser Hinsicht hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte, falls er überhaupt eingestellt worden wäre, keinesfalls sofort in die (damals) höchste für Bauingenieure, eingestuft worden wäre (S. 21 f. UA). Dass diese Überzeugung mit der Lebenserfahrung nicht in Widerspruch steht, drängt sich auf, wenn man bedenkt, dass der Angeklagte die Stadt Dortmund in seinem Einstellungsgesuch samt den dazu vorgelegten gefälschten Urkunden über eine Vielzahl erheblicher Punkte getäuscht hat (S. 20 i. V. m. S. 8 ff. UA). Er spiegelte vor,
1. die Gymnasial-Reife (Abitur) zu haben, während er in Wirklichkeit das Gymnasium mit dem Versetzungszeugnis nach Obersekunda verließ;
2. dass sein erlernter Beruf der eines Wasserbauwerkers (nach dem gefälschten Marinestammrollenauszug, S. 8 UA) oder Bauingenieurs (nach dem gefälschten Kriegsgefangenen-Entlassungsschein, S. 11 UA) sei, während er „nur“ gelernter Schriftsetzer war; das tat er, wie das Landgericht Seite 11 UA ausdrücklich feststellt, weil ihm die Berufsangabe als Schriftsetzer „für seine beruflichen Ziele als Bauingenieur hinderlich erschien und er außerdem in seiner Verwendung als Bauingenieur eine Anrechnung aller Vorzeiten bis zur Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft“ (11. Juli 1945, S. 4 UA) „erreichen wollte“;
3. dass er auf der Festungspionierschule 6 Semester lang ausgebildet worden sei, dass er die Abschlussprüfung mit der Gesamtnote „sehr gut“ bestanden habe und dass ihm auf Grund dieser Prüfung nicht nur der Bauingenieur (Fachrichtung Tiefbau), sondern auch der „Abschluss II für die Beamtenlaufbahn des gehobenen Dienstes und für Verwaltung und Technik“ zuerkannt worden sei (S. 8, 10 UA). In Wirklichkeit hatte der Festungspionierlehrgang nur 4 Semester gedauert, das Prüfungsergebnis nach dem vom Angeklagten selbst in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag nur auf „gut“ gelautet und der Angeklagte nach der Wahrunterstellung des Landgerichts nur die Befugnis erlangt, sich als Bauingenieur zu bezeichnen;
4. dass er am 1. April 1945 zum Marineingenieur ernannt und nach der Besoldungsgruppe „A IV C II“ bezahlt worden sei, während seine letzte militärische Beförderung die zum Marinefestungspionieroberfeldwebel am 1. Oktober 1944 war;
5. dass er im Juli/August 1952 von der Wasserstraßendirektion Berlin (Ostberlin) als „technischer Referent (Bauingenieur)“ nach dem Tarifvertrag VBV Gruppe I mit einer Monatsvergütung von 900 DM eingestellt worden sei, während er in Wirklichkeit nur technischer Angestellter mit einem Monatsgehalt von 600 DM nach Tarif VBV Tit war (S. 16 i. V. m. S. 5 UA).
Da es nach dem oben Gesagten nur darauf ankommt, wie der Angeklagte besoldet worden wäre, wenn er seinen wirklichen beruflichen Werdegang offenbart hätte, kann die Revision auch die Ursächlichkeit der Vorspiegelungen des Angeklagten für seine Bezahlung nach der Vergütungsgruppe TOA IV durch die Stadt ██████ nicht mit der Behauptung anzweifeln, dass er schon 1945 in Berlin eine gleich hohe oder gar höhere Vergütung erhalten habe, was im Übrigen offensichtlich nicht zutraf (vgl. S. 16 UA). In diesem Falle hat das Landgericht überdies die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte ohne seine unwahren Angaben und die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des gefälschten Zeugnisses der Festungspionierschule „weder eingestellt noch gar nach TOA IV eingruppiert“ worden wäre (S. 26 UA).
Ob und auf welche Weise der Angeklagte seine Einstellung nach der Vergütungsgruppe TOA „V“ beim Finanzbauamt in ███████ erreicht hat, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen (S. 6 UA). Schon deshalb kann der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht mit dem Schluss gehört werden, dieser Fall beweise, dass er in den dem Schuldvorwurf zugrunde gelegten Fällen „unter Umständen auch ohne gefälschte Zeugnisse nach der Vergütungsgruppe TOA V eingestellt worden wäre“.
Auch in den vom Angeklagten nicht ausdrücklich angegriffenen Fällen des (vollendeten) Betrugs begegnet die Feststellung der Ursächlichkeit seiner Vorspiegelungen für die ihm nach der Ansicht des Landgerichts nicht zukommende Einstufung in höhere Besoldungsgruppen (TOA IV durch die Oberfinanzdirektion ███████, TOA V a statt VI durch die Amtsverwaltung ██ ████████) keinen rechtlichen Bedenken.
b) Dagegen lässt das angefochtene Urteil ausreichende Feststellungen darüber vermissen, ob die von dem Angeklagten getäuschten Gemeinden und Verwaltungen durch seine Einstellung einen Vermögensschaden erlitten haben, oder im Falle der von dem Angeklagten erstrebten Höhergruppierung (II 4 der Urteilsgründe) erlitten hätten, wenn dem Antrag stattgegeben worden wäre.
Das Landgericht befasst sich mit dieser Frage nicht näher. Den rechtlichen Darlegungen S. 33 UA wie auch anderen Urteilsstellen kann nur in etwa entnommen werden, dass die Strafkammer den Vermögensschaden der getäuschten Gemeinden und Verwaltungen darin gesehen hat, dass diese den Angeklagten überhaupt eingestellt (Fall der Stadt Witten, S. 26 UA) oder ihm, sei es für die Dauer der Anstellung (Fälle der Oberfinanzdirektion ██████ und der Amtsverwaltung ███████████, S. 24, 25 UA), sei es mindestens für eine Probe- und Anlaufzeit (Fall der Stadt ███████, S. 22 UA), ein höheres Gehalt bewilligt und gezahlt haben, als sie ihm gewährt hätten, wenn ihnen die wirkliche Vorbildung und der wirkliche berufliche Werdegang des Angeklagten bekannt gewesen wären.
Die Strafkammer hat demnach darauf abgestellt, dass die Gehaltsvereinbarungen mit dem Beschwerdeführer ihre Ursache in einer irrigen Vorstellung der Gemeinden und Verwaltungen über Vorbildung und berufliche Bewährung des Angeklagten hatten. Das ist jedoch nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Zur Feststellung eines Betrugsschadens bedarf es vielmehr eines Vergleichs des Vermögensstandes des Getäuschten vor der ihn angeblich schädigenden Vermögensverfügung mit seinem Vermögensstand nach dieser Verfügung (u. a. RGSt 16, 1 ff.; 74, 129). Bei einem Dienstvertrag (im weiteren Sinn) ist zu prüfen, ob die von dem Dienstberechtigten übernommenen geldlichen Leistungen wertmäßig die von dem Verpflichteten zugesagten und geleisteten Dienste überstiegen (u. a. RGSt 65, 281; 73, 268; BGHSt 1, 13, 14).
Nur wenn das – unter dem Gesichtspunkt vor allem der Erwartungen des Dienstberechtigten – der Fall ist, kann ein Schaden bejaht werden.
Insoweit hat aber das Landgericht (S. 33 UA) ausgeführt, dass der Angeklagte die mit der niedrigeren Besoldung verbundene Schlechterstellung auch dann hätte in Kauf nehmen müssen, wenn er „tatsächlich die für die hohe Gehaltsstufe erwartete Arbeitsleistung erbracht hätte, was er – so geht es zumindest aus dem Zeugnis der Stadt ███ hervor – auch tatsächlich getan hat“. Diese Darlegung entzieht der Annahme den Boden, die Arbeitsleistung des Angeklagten habe – rein geldlich gesehen – den Wert des bezogenen Gehalts nicht erreicht.
Solche streng wirtschaftliche Betrachtungsweise hat nun allerdings in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs gewisse Abwandlungen erfahren. Bei Beamten des Staates und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften beantwortet sich die Frage, ob der Dienstherr durch eine erschwindelte Anstellung oder gehaltmäßige Höherstufung einen Vermögensschaden erlitten hat, nicht so sehr nach dem geldlichen Wert der übernommenen Dienste als vielmehr danach, ob der Beamte die durch Gesetz oder Verwaltungsvorschriften bestimmten Anstellungs- oder Beförderungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich einer vorgeschriebenen Ausbildung, erfüllt (BGHSt 5, 358 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Tut er das nicht, so gilt er trotz zufriedenstellender dienstlicher Leistungen als für sein Amt untauglich und vermag demzufolge für die ihm gewährten Bezüge keine (unter rechtlichen Gesichtspunkten beachtliche) gleichwertige Gegenleistung zu erbringen.
Diese für Beamte aufgestellten Grundsätze sind indes nicht ohne Weiteres auf Angestellte mit Privatdienstvertrag wie den Angeklagten übertragbar, mögen sie auch im Dienste des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen und mit gleichen hoheitlichen oder nichthoheitlichen Aufgaben betraut sein wie Beamte (vgl. RGSt 73, 268). Bei ihnen ist ein dem Dienstherrn entstandener Vermögensschaden grundsätzlich durch den oben geschilderten Wertvergleich zwischen Arbeitsleistung und Gehalt zu ermitteln. Andere Maßstäbe sind nur dann anwendbar, wenn die dem Dienstverpflichteten gestellten Aufgaben eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit erfordern (RGSt 75, 8; ferner 73, 268, wonach außerdem die Bezahlung mit Rücksicht auf diese Eigenschaften besonders hoch festgesetzt sein muss), oder wenn Anstellung und Höhe der Bezüge ähnlich wie beim Beamten eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen oder von Art und Dauer früherer Beschäftigungen abhängen (vgl. RGSt 64, 33, 36 f.).
In dieser Richtung hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Es hat weder dargetan, dass dem Angeklagten besondere Vertrauensstellungen übertragen wurden (und mit Rücksicht hierauf sein Gehalt besonders hoch bemessen wurde), noch, dass der Angeklagte nach einschlägigen Vorschriften oder (mindestens) einer ständigen Übung im öffentlichen Dienst entweder überhaupt nicht hätte angestellt werden dürfen oder doch nur in einer niedrigeren Gehaltsgruppe, als sie ihm tatsächlich zugebilligt wurde – sei es für dauernd, sei es für eine bestimmte Anlauf- oder Probezeit. In Betracht kommt insoweit vor allem die Allgemeine Vergütungsordnung zur Tarifordnung A für Belegschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (TOA). Für die dort vorgesehenen Vergütungsgruppen sind bestimmte „Tätigkeitsmerkmale“ festgelegt. Sie heben auf eine bestimmte Ausbildung (mit oder ohne berufliche Erfahrungen) ab, stellen aber Bewerbern mit solcher Ausbildung „gleichwertige Kräfte mit entsprechender Tätigkeit“, in der Vergütungsgruppe III „gleichwertige wissenschaftliche, technische, kaufmännische und sonstige Angestellte mit entsprechender Tätigkeit“ gleich.
Für Angestellte im öffentlichen Dienst gelten demnach, soweit die TOA anwendbar ist, gerade nicht dieselben strengen Laufbahnvoraussetzungen wie für Beamte. Vielmehr entscheidet bei ihnen letzten Endes die tatsächliche Leistung; wer den an die erstrebte Vergütungsgruppe zu stellenden Anforderungen – und sei es auch als „Außenseiter“ – genügt, ist eine vollwertige Arbeitskraft, auch wenn seine Ausbildung hinter dem für diese Vergütungsgruppe an sich geforderten Stand zurückbleibt.
Das Landgericht hätte daher, falls sich nicht aus bisher nicht mitgeteilten Vorschriften oder einer anerkannten Übung ergab, dass der Angeklagte nach seiner wirklichen Vorbildung oder seiner wirklichen beruflichen Bewährung nicht oder nicht (sofort) in der ihm gewährten Gehaltsstufe hätte angestellt werden dürfen, nur dann zu einem Schuldspruch wegen Betrugs kommen dürfen, wenn es die Überzeugung gewonnen hätte, dass die Leistungen des Angeklagten hinter den berechtigten Erwartungen zurückblieben und dass der Angeklagte sein Unvermögen kannte oder doch mit ihm rechnete, als er sich um die Stellungen bewarb.
4. Der erörterte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen (fortgesetzten) Betrugs. Diese erfasst wegen der vom Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommenen Tateinheit den an sich unbedenklichen Schuldspruch wegen (fortgesetzter) Urkundenfälschung. Aufzuheben sind ferner neben der Gesamtstrafe die für den Betrug zum Nachteil des Arbeitsamts ██████ und die für das Vergehen gegen § 98 des Vertriebenengesetzes verhängten Einzelstrafen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie durch die Verurteilung des Angeklagten wegen (fortgesetzter) Urkundenfälschung in Tateinheit mit (fortgesetztem) Betrug zu dessen Nachteil beeinflusst sind. Das Landgericht ist allerdings nicht gehindert, in der neuen Hauptverhandlung gleich hohe Strafen auszusprechen, und zwar auch dann, wenn es den Angeklagten mangels Feststellbarkeit einer Vermögensbeschädigung nicht mehr des Anstellungsbetrugs, sondern nur noch der (fortgesetzten) Urkundenfälschung für überführt erachten sollte; Voraussetzung ist nur, dass es den Unrechts- und Schuldgehalt dieser Tat – unter Berücksichtigung insbesondere der mit den gefälschten Urkunden begangenen Täuschungen – so hoch bemisst, dass für sie allein schon eine Einzelstrafe von neun Monaten Gefängnis angemessen erscheint.
Bundesrichter Dr. Sauer Rotberg Martin ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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