Revisionen verworfen; Tenorergänzung wegen Einbeziehung früherer Urteile
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 90/22
- Datum
- 13.09.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:130922B4STR90.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Urteil durch ausdrückliche Einbeziehung eines früheren Urteils in den Tenor referenziert, ist anzugeben, wenn dieses einbezogene Urteil seinerseits bereits eine frühere Verurteilung einbezieht, soweit dies für die Rechtslage des Verurteilten von Bedeutung ist.
Zur Vermeidung einer Benachteiligung des Angeklagten kann der Revisionssenat den Tenor eines zugrunde liegenden Urteils klarstellend ergänzen, wenn die ursprüngliche Formulierung die Einbeziehungskette nicht hinreichend wiedergibt.
Die Verwerfung einer Revision als unbegründet steht der ergänzenden Klarstellung des Tenors nicht entgegen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass kein zuungunsten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler vorliegt.
Das Gericht kann von der Auferlegung der Kosten des Revisionsverfahrens absehen; dennoch können die Beschwerdeführer verpflichtet werden, dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandene notwendige Auslagen zu tragen (vgl. §§ 74, 109 Abs. 2 JGG).
Vorinstanzen
vorgehend LG Hagen (Westfalen), 17. August 2021, Az: 53 KLs 1/21
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. August 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, hinsichtlich des Angeklagten A. mit der Maßgabe, dass dieser unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Hagen vom 27. Januar 2020 (84 Ds 151 Js 246/19 – 168/19) und des Landgerichts Hagen vom 3. November 2020 (51 KLs 400 Js 100/20 – 12/20) verurteilt ist.
Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch haben sie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat es versäumt, bei der Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Hagen vom 3. November 2020 im Tenor zum Ausdruck zu bringen, dass in dieses bereits eine frühere Verurteilung des Angeklagten A. – das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 27. Januar 2020 – einbezogen war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 – 2 StR 283/19; vom 16. September 2014 – 2 StR 101/14). Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, ergänzt der Senat den Urteilstenor klarstellend um diese Angabe.
| Quentin | Maatsch | Weinland | |||
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