Fahrverbot nach § 37 StGB auch bei einmaliger Verfehlung zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 86/72
- Datum
- 18.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fahrverbot nach § 37 StGB setzt bei einem Vergehen nicht voraus, dass der Täter Verkehrsvorschriften wiederholt oder hartnäckig missachtet oder, bei einmaliger Zuwiderhandlung, sich besonders verantwortungslos verhalten hat.
Bei Vergehen ist Voraussetzung für ein Fahrverbot, dass es dem Verschulden und dem Maß der Pflichtwidrigkeit des Täters entspricht und neben der Hauptstrafe zur Erreichung des Strafzwecks erforderlich ist.
Die verschuldeten Auswirkungen einer Tat (z. B. Sach‑ oder Personenschäden) sind gemäß § 13 Abs. 2 StGB bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Eine einschränkende Auslegung des § 37 StGB nach Maßgabe von § 25 StVG ist nicht angezeigt; § 37 wurde bewusst ohne zusätzliche sachliche Voraussetzungen ausgestaltet, um seine Wirksamkeit nicht zu beschränken.
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: 24, 382 StGB § 37
Ein Fahrverbot nach § 37 StGB setzt bei einem Vergehen nicht voraus, dass der Täter Verkehrsvorschriften wiederholt und hartnäckig missachtet oder – im Falle einer einmaligen Zuwiderhandlung – sich besonders verantwortungslos verhalten hat.
BGH, Beschl. v. 18. Mai 1972 – 4 StR 86/72
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 86/72 in der Strafsache gegen ██ ███ den kaufmännischen Angestellten Alfred aus ████, dort geboren am ████████ 1947, wegen fahrlässiger Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1972 durch den Senatspräsidenten Meyer und die Bundesrichter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Buddenberg
Tenor
Ein Fahrverbot nach § 37 StGB setzt bei einem Vergehen nicht voraus, dass der Täter Verkehrs-vorschriften wiederholt und hartnäckig missachtet oder – im Falle einer einmaligen Zuwiderhandlung – sich besonders verantwortungslos verhalten hat.
Gründe
Der Angeklagte näherte sich in einer geschlossenen Ortschaft mit seinem Kraftfahrzeug einem ihm bekannten, vorschriftsmäßig gekennzeichneten Fußgängerüberweg mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h. Diese Geschwindigkeit behielt er auch bei, als eine Frau mit ihrem fünfjährigen Sohn den Überweg betreten hatte, um die Fahrbahn zu überqueren. Infolge Unaufmerksamkeit bemerkte der Angeklagte den seiner Mutter vorauslaufenden Jungen erst, als dieser auf dem Überweg fast die Mitte der einschließlich Parkstreifen 13,5 Meter breiten Fahrbahn erreicht hatte. Da er nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte, erfasste er den Jungen mit seinem Kraftfahrzeug und verletzte ihn erheblich.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit Verkehrsordnungswidrigkeiten zu einer Geldstrafe von 1.000,-- DM und verhängte ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten. Die Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht mit der Einschränkung, dass er (nur) wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 500,-- DM verurteilt und die Frist für das Fahrverbot auf zwei Monate herabgesetzt wurde.
Die auf das Fahrverbot beschränkte Revision des Angeklagten, die nach Ansicht des Revisionsgerichts den gesamten Strafausspruch ergreift, will das Oberlandesgericht Oldenburg als unbegründet verwerfen. Hieran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 1971 (NJW 1971, 1190) gehindert, das davon ausgeht, auch im Strafverfahren könne ebenso wie im Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 25 StVG ein Fahrverbot erst bei wiederholter hartnäckiger Missachtung von Verkehrsvorschriften oder – im Falle einer einmaligen Zuwiderhandlung – bei einem besonders verantwortungslosen Verhalten des Täters ausgesprochen werden. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg kann das Verhalten des Angeklagten, das eine erstmalige Verfehlung darstelle, nicht als besonders verantwortungslos gewertet werden; gleichwohl sei aber das Fahrverbot gerechtfertigt, weil § 37 StGB eine solche Wertung nicht voraussetze. Das Oberlandesgericht hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (vgl. VRS 42, 193).
Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben (§ 121 Abs. 2 GVG).
In der Sache teilt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die Auffassung des vorlegenden Gerichts.
§ 37 StGB macht das Fahrverbot im Strafverfahren nur davon abhängig, dass der Täter „wegen einer strafbaren Handlung, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat“, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt wird. Die Einschränkung, dass die Tat „unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ begangen sein müsse, enthält § 37 StGB im Gegensatz zu § 25 StVG nicht. Eine derartige Einschränkung wäre nach der Umwandlung der zahlreichen Verkehrsübertretungen in Ordnungswidrigkeiten durch das EGOWiG vom 24. Mai 1968 (BGBl. I 503, 513) auch nicht gerechtfertigt, da eine Anordnung nach § 37 StGB im Allgemeinen nur (noch) bei erheblicheren Taten in Betracht kommt. Jedenfalls bei Vergehen ist Voraussetzung für ein Fahrverbot – eine Nebenstrafe – lediglich, dass es dem Verschulden des Täters und dem Maß seiner Pflichtwidrigkeit entspricht und neben der Hauptstrafe erforderlich ist, um den Strafzweck zu erreichen. Allerdings kann es häufig vom Zufall abhängen, ob ein verkehrswidriges Verhalten zu Sach- oder auch zu Personenschäden führt, also nur als Ordnungswidrigkeit oder als Vergehen zu beurteilen ist. Wie das Oberlandesgericht Oldenburg aber mit Recht ausführt, gehören die verschuldeten Auswirkungen einer Tat nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StGB zu den Umständen, denen bei der Strafzumessung Gewicht beizulegen ist. Ob dagegen bei Übertretungen strengere, dem § 25 StVG entsprechende Anforderungen zu stellen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Die vom Oberlandesgericht Hamm vertretene Auffassung würde zu einer Einengung des Anwendungsbereichs des § 37 StGB führen, die mit dem Sinn der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang zu bringen ist. Das Fahrverbot ist als „Denkzettel“ für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer gedacht, um „den Täter vor dem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl dafür zu vermitteln, was es bedeutet, vorübergehend ohne Führerschein zu sein“ (Amtl. Begr. zum Reg.Entw. des 2. StrVerkSichG vom 26. November 1964, BT-Drucks. IV/651 S. 12; vgl. auch BVerfGE 27, 36, 41/42 = NJW 1969, 1623, 1624), kann also auch bei einmaligem Versagen ausgesprochen werden. Bei der Einfügung des § 37 StGB in das Strafgesetzbuch ist „bewusst davon abgesehen“ worden, das Fahrverbot über die Feststellung einer Verkehrsstraftat hinaus „an weitere sachliche Voraussetzungen zu knüpfen“, um nicht diese Waffe gegen die Unfälle im Straßenverkehr stumpf zu machen (Amtl. Begr. S. 13). Dem stimmte der Rechtsausschuss des Bundestages in seinem schriftlichen Bericht zum 2. StrVerkSichG zu, nachdem im Ausschuss zunächst erörtert worden war, ob nicht der Ausspruch des Fahrverbots etwa von einem besonders verantwortungslosen Verhalten oder von wiederholten Verkehrsverstößen abhängig zu machen sei (Anl. zu BT-Drucks. IV/2161; vgl. auch Warda, GA 1965, 65, 71; Lackner, JZ 1965, 92, 95). Im Gegensatz hierzu würde, wie der Vorlegungsbeschluss zutreffend ausführt, die einschränkende Auslegung des § 37 StGB durch das Oberlandesgericht Hamm die Vorschrift in weitem Umfang bedeutungslos machen. Denn ein Kraftfahrer, der besonders verantwortungslos oder wiederholt den Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens im Sinne des § 37 StGB verwirklicht, erweist sich damit in der Mehrzahl der Fälle zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet, so dass ihm die Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB zu entziehen ist.
Zu Unrecht beruft sich das Oberlandesgericht Hamm auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623). Diese Entscheidung bezieht sich allein auf die Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 StVG und sagt über die Auslegung des § 37 StGB nichts aus.
| AG Nordhorn | OLG Oldenburg | Mayr | Hürxthal | ||||
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