Wiedereinsetzung in Strafsache nach EGMR-Entscheidung wegen Verstoßes gegen faires Verfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 86/13
- Datum
- 22.03.2017
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:220317B4STR86.13.0
Abstrakte Rechtssätze
Erkennt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aufgrund der Versagung der Wiedereinsetzung, ist dem Betroffenen auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, soweit dies die Rechtsverletzung beseitigt.
Beginnt nach Gewährung der Wiedereinsetzung eine Frist zur Begründung der Revision, so läuft diese Frist mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses; werden die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO ergänzt, so beginnt die Frist erst mit Zustellung der neuen Fassung.
Wird Wiedereinsetzung gewährt, obliegt dem zuständigen Landgericht zugleich die unverzügliche Prüfung der Voraussetzungen einer einstweiligen Unterbringung gemäß § 47 Abs. 3, § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Ein vorangegangener Senatsbeschluss kann durch die nachfolgende Gewährung der Wiedereinsetzung gegenstandslos werden, wenn die Rechtslage auf Grund neuer internationaler Rechtsprechung neu zu beurteilen ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 24. April 2013, Az: 4 StR 86/13, Beschluss
vorgehend LG Münster, 18. Dezember 2012, Az: 10 KLs 8/12
nachgehend BGH, 4. Juli 2017, Az: 4 StR 86/13, Beschluss
Tenor
1. Dem Beschuldigten wird mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 1. September 2016 - Individualbeschwerde Nr. 24062/13 - auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 18. Dezember 2012 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Der Senatsbeschluss vom 24. April 2013 ist damit gegenstandslos.
3. Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Das Landgericht hat Gelegenheit, die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349). Wird hiervon Gebrauch gemacht, so beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung der neuen Fassung des Urteils.
4. Das Landgericht wird gemäß § 47 Abs. 3, § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO unverzüglich eine Prüfung der einstweiligen Unterbringung durchzuführen haben.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke