BGH: Räuberischer Diebstahl und Unfallflucht in Tateinheit bei Flucht zur Besitzsicherung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 82/61
- Datum
- 12.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO mit Wahrunterstellung beschieden, ist das Gericht weder verpflichtet, aus der unterstellten Tatsache die vom Antragsteller gezogenen Schlüsse zu übernehmen, noch diese Tatsache in den Urteilsgründen stets ausdrücklich zu erörtern; zwingend ist dies nur bei denk- oder erfahrungsgesetzlich gebotenen Schlussfolgerungen.
Die Glaubwürdigkeit einer Zeugin wird nicht allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Gewerbe oder Milieu (z.B. Prostituierte) von vornherein ausgeschlossen; es bedarf einer einzelfallbezogenen Würdigung ohne schematische Erfahrungssätze.
Ein Verkehrsunfall i.S.d. § 142 StGB liegt in jedem mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängenden Schadensereignis, bei dem ein Mensch verletzt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird; dies kann auch gelten, wenn der Fahrzeugführer das Ereignis vorsätzlich herbeiführt, solange jedenfalls ein Beteiligter den Erfolg nicht will.
Für den subjektiven Tatbestand des § 142 StGB genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich des Unfallgeschehens sowie das bewusste und gewollte Sich-Entziehen von Feststellungen; zusätzliche Fluchtmotive schließen den Feststellungsvereitelungsvorsatz nicht aus.
Der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB) ist zwar mit Abschluss der Gewaltanwendung vollendet, aber erst mit Sicherung des Besitzes an der Beute beendet; eine Fluchthandlung, die der Besitzsicherung dient und zugleich die Voraussetzungen des § 142 StGB erfüllt, kann deshalb tateinheitlich Ausführungshandlung des § 252 StGB und der Unfallflucht sein.
Vorinstanzen
auswärtigen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 3. November 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Lothar ████ aus ███, geboren am █████ ███ in ███, Landkreis ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 12. Mai 1961 in der Sitzung vom 19. Mai 1961, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 3. November 1960, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Unfallflucht verurteilt wird; b) im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ 1. wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Unfallflucht zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und einem Monat Gefängnis verurteilt. Es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.
2. Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte war Hausdiener in dem Dirnenlokal ███ ███ in █████████████. In dieser Eigenschaft oblag es ihm auch, mit dem Mercedes-Personenkraftwagen des Gastwirts je nach Bedarf Gäste nach Hause zu fahren.
In der Nacht vom 3./4. September 1960 zechte der Matrose ██ im ██████ ███████. ██ trug etwa 750 DM Lohn in 50- und 100-DM-Scheinen in seiner Brieftasche bei sich. Auf die Aufforderung des Sohnes des Gastwirts, hereinzukommen, weil hier ein „guter Haken“ sei, begab sich die in diesem Verfahren rechtskräftig abgeurteilte Prostituierte █████ in das Lokal und setzte sich zu dem Matrosen. Beide kamen ins Gespräch und tranken und tanzten miteinander. Beim Bezahlen der Zeche zeigte ██ der █████ den Inhalt seiner Brieftasche; sie erkannte deutlich, dass sich in der Tasche noch mehrere 50- und 100-DM-Scheine befanden. Bald darauf machte sie dem „ziemlich angetrunkenen“ ██, der mit ihr geschlechtlich verkehren wollte, den Vorschlag, mit in ihre Wohnung nach ████ zu kommen. Die beiden ließen sich nun von dem Angeklagten ████████ mit der „Taxe“ des Gastwirts des ███████ nach ████ fahren, wobei sie Zärtlichkeiten austauschten, ████ vorübergehend auch einschlief. Während der Fahrt fasste die █████ den Entschluss, ihrem Begleiter die Brieftasche wegzunehmen, um sich und ████████, den sie angeblich vorher nicht gekannt hatte, die Tasche samt Inhalt anzueignen. Sie griff ████ in die linke innere Rocktasche und nahm ihm die Brieftasche fort. ██ bemerkte das zwar, widersetzte sich dem aber nicht entschieden, weil er infolge des Alkoholgenusses sehr müde war und im Übrigen für sein Geld nicht ernstlich fürchtete, solange er mit der Angeklagten zusammen war; auch hoffte er, notfalls bei dem „Taxifahrer“, dem Angeklagten ████████, Hilfe zu finden.
Sofort nachdem die █████ die Brieftasche an sich genommen hatte, legte sie diese, ohne dass ████ es wahrnahm, nach vorne dem Angeklagten ███████ auf den Schoß, beugte sich zu ihm und flüsterte ihm zu: „Da ist viel Moos drin, das teilen wir uns nachher!“ ███████ widersprach dem nicht und ließ die Brieftasche auf seinem Schoß liegen. Kurze Zeit später ließ ihn die █████ halten; sie forderte ████ auf, mit ihr auszusteigen, da sie an ihrer Wohnung angekommen seien. ██, der nunmehr ernstlich um sein Geld bangte, forderte die █████ auf, zuerst auszusteigen. Daraufhin verließ diese den Wagen durch die hintere rechte Tür, während ██ zur linken Seite hin ausstieg. Als dieser das Fahrzeug eben verlassen und die linke hintere Tür zugeschlagen hatte, bemerkte er, dass die █████ durch die rechte Vordertür wieder in den Wagen einstieg und sich anschickte, neben ███████ Platz zu nehmen. Um zu verhindern, dass die beiden mit seiner Brieftasche davonfuhren, öffnete ██ schnell die linke Hintertür, um ebenfalls wieder einzusteigen und um seine Brieftasche zurückzuholen. Er hatte bereits einen Fuß auf das Trittbrett gesetzt und den Oberkörper in das Wageninnere gebeugt, als ████████ anfuhr. Gleichzeitig boxte ihn dieser mit dem nach hinten geführten rechten Arm so heftig gegen die Schulter, dass er sich an dem in Bewegung befindlichen Fahrzeug nicht mehr halten konnte, sondern zu Boden fiel und einige Meter mitgeschleift wurde. Anschließend schaltete ████████ die Wagenbeleuchtung aus und fuhr mit erhöhter Geschwindigkeit davon. ████ litt infolge des Sturzes mehrere Tage an starken Steißschmerzen.
Auf der Weiterfahrt stellte die █████ fest, dass die Brieftasche, nachdem sie zwischenzeitlich unter dem Sitz des Angeklagten ███████ gelegen hatte, kein Geld mehr enthielt. Von ████████ dazu aufgefordert, warf sie die Tasche aus dem fahrenden Wagen.
Das Landgericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte den ██ aus dem Wagen boxte, um sich den Besitz der gestohlenen Brieftasche zu erhalten, und dass er nach dem Sturz des ██ auf die Straße davonfuhr, um unerkannt zu entkommen.
3. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat nur in einem Punkt Erfolg.
II.
Verfahrensrügen
1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, den Polizeibeamten █████ als Zeugen darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte die Ermittlungsbeamten gebeten habe, mit ihm an die Stelle zu fahren, wo die Brieftasche aus dem Wagen geworfen wurde.
Nach dem Vortrag der Revision ging der Verteidiger bei diesem Beweisantrag davon aus, dass sich beim Auffinden der Brieftasche Fingerabdrücke hätten feststellen lassen müssen, wenn der Angeklagte, wie die █████ behauptet habe, die Brieftasche in den Händen gehabt hätte. Von dieser Aufklärungsmöglichkeit, so rügt die Revision ein, habe in der Hauptverhandlung allerdings kein Gebrauch mehr gemacht werden können; der Beschwerdeführer meint jedoch, dass sich aus seinem durch das Zeugnis des Polizeibeamten unter Beweis gestellten „dringenden Wunsch, möglichst noch an einem Wiederauffinden der Brieftasche mitzuwirken, eine eindeutige Schlussfolgerung auf seine Schuldlosigkeit ergeben“ hätte. Dass die Strafkammer diese Schlussfolgerung trotz Wahrunterstellung der Beweisbehauptung nicht gezogen und „demgemäß auch nicht gewürdigt“ habe, sieht der Beschwerdeführer als wesentlichen Urteilsmangel an. Dies jedoch zu Unrecht.
Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet die Wahrunterstellung einer Beweisbehauptung das Gericht weder, aus der als wahr unterstellten Tatsache die gleichen Schlüsse wie der Beweisführer zu ziehen, noch auch nur, sich mit ihr notwendig in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen (vgl. BGH LM Nr. 5 zu § 244 Abs. 3 StPO, Rechtssatz). Der Tatrichter ist vielmehr sowohl hinsichtlich der Wiedergabe und Erörterung der Beweistatsache in den Urteilsgründen als auch hinsichtlich der Beurteilung ihres Beweiswertes ebenso frei, wie wenn es sich um eine voll bewiesene Behauptung handeln würde. Auch eine solche braucht der Richter nicht immer im Urteil anzuführen und zu erörtern; er braucht aus ihr erst recht nicht die von der Verteidigung gewünschten Schlüsse zu ziehen, es sei denn, sie ergäben sich zwingend aus denk- oder erfahrungsgesetzlichen Regeln. Letzteres ist hinsichtlich des von der Revision gezogenen Schlusses, der Angeklagte sei unschuldig, weil er sonst gegenüber den Ermittlungsbeamten nicht den Wunsch auf Verbringung an die Abwurfstelle der Brieftasche geäußert hätte, nicht der Fall. Es genügt, darauf hinzuweisen, dass es zur Tatzeit Nacht war und schon aus diesem Grunde – wie der Angeklagte nicht verkannt haben kann – keine Aussicht auf ein Auffinden der Brieftasche bestand. Wenn dieser gleichwohl den Wunsch geäußert hat, an die Abwurfstelle der Brieftasche gefahren zu werden, so können dafür ebensosehr andere Gründe als das ehrliche Bestreben maßgebend gewesen sein, die Brieftasche aufzufinden und das Fehlen von Fingerabdrücken zu beweisen. Überdies brauchte der Angeklagte die auf seinem Schoß liegende Brieftasche gar nicht mit den Fingern berührt zu haben, um (die lose einliegenden Geldscheine zu entnehmen und) die Tasche „unter“ den Sitz zu befördern.
2. Die Revision rügt, die Strafkammer habe „sich offensichtlich nicht damit auseinandergesetzt, dass es im höchsten Maße unwahrscheinlich, wenn nicht nach der Lebenserfahrung sogar praktisch unmöglich ist, dass die Prostituierte Angeklagte █████ und der Angeklagte ███████ sich ohne jede persönliche gegenseitige Kenntnis, ohne jede Absprache, ja ohne jede Möglichkeit auch nur der oberflächlichsten Verständigung dazu zusammengeschlossen haben, dem Zeugen ████ die Brieftasche zu entwenden“. Auch diese Rüge ist unbegründet.
Wie sich aus den eingangs geschilderten Tatsachenfeststellungen und aus der rechtlichen Würdigung des Landgerichts (S. 4 f., 9 UA) zweifelsfrei ergibt, gewann die Strafkammer die Überzeugung, dass dem Angeklagten, als ihm die █████ die Brieftasche mit der Bemerkung auf den Schoß legte: „Da ist viel Moos drin, das teilen wir uns nachher!“, die Lage in ihrer gesamten Tragweite „sofort eindeutig klar“ wurde und dass er der █████ durch das Unterlassen eines Widerspruchs unmissverständlich die Billigung ihres Vorgehens zu verstehen gab. Das Landgericht brauchte diese seine Überzeugung nicht näher zu begründen, zumal ██████ und ████ in einer Umwelt lebten, in der das „Ausnehmen“ von Betrunkenen nicht selten ist. Davon, dass die Annahme eines so raschen, stillschweigenden Einverständnisses „absolut unhaltbar“ oder erfahrungswidrig sei, kann keine Rede sein.
III.
Sachbeschwerde
1. Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer der Geschehensschilderung der █████ Glauben schenkte, obwohl die █████ damals dem Dirnengewerbe nachging und als Dirne „mit entscheidenden ihre gesamte Persönlichkeit negativ beeinflussenden Charaktermängeln behaftet“ war, die „zwangsläufig ... zu Schlüssen auf die Glaubwürdigkeit Anlass bieten müssen“. Das Urteil lasse in keiner Weise erkennen, dass sich das Landgericht dieser besonderen, gegen die Glaubwürdigkeit der █████ sprechenden Umstände bewusst gewesen sei und sich mit ihnen auseinandergesetzt habe.
Soweit mit diesem Vorbringen ein Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Pflicht des Tatrichters zur Begründung seines Urteils behauptet wird, gilt das vorstehend zu II 2 am Ende Gesagte entsprechend. Die Strafkammer brauchte sich mit den sich aus der Dirneneigenschaft der █████ ergebenden Bedenken gegen deren Glaubwürdigkeit nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dass sie sich ihrer bewusst war, kann angesichts der eingehenden Beweiswürdigung nicht zweifelhaft sein.
Soweit die Revision mit der Rüge der Verletzung eines Erfahrungssatzes geltend machen will, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine Dirne ist nicht von vornherein und schlechthin wegen ihres Gewerbes unglaubwürdig. Warum das Landgericht den Angaben der █████ – trotz ihrer Dirneneigenschaft – den Vorzug vor denen des Angeklagten ███████ gegeben hat, ist im angefochtenen Urteil ausführlich und im Ergebnis denkfehlerfrei dargetan.
2. Vergeblich greift die Revision in diesem Zusammenhang die Schlussfolgerung an, die das Landgericht aus der Tatsache gezogen hat, dass ████████ für die ausgedehnte Mietwagenfahrt weder von ██ noch von der █████ einen Fahrpreis verlangt hat (S. 7 f. UA). Die Behauptung, ████████ habe kein Fahrgeld verlangt, weil es während der Fahrt zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und den Fahrgästen ███ und █████ gekommen sei und weil er eine Beschmutzung des Wagens beim Austausch unzüchtiger Handlungen befürchtet habe, ist neu und kann daher in diesem Rechtszug nicht beachtet werden (§ 337 StPO). Mit der weiteren Behauptung, der Angeklagte ███████ habe einen Streit wegen des Fahrgelds vermeiden wollen, weil die Mietwagenfahrt gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen habe, hat sich der Sache nach bereits das Landgericht in den Urteilsgründen auseinandergesetzt; es hat die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten, die dieser „nach langem Drumherumreden“ abgab, mit der rechtsfehlerfreien Begründung für unglaubhaft erklärt, dass der Angeklagte in derselben Nacht und in der vorausgegangenen Nacht Fahrgelder für Mietwagenfahrten kassiert habe. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wieso der Angeklagte mit der █████ und mit ███ wegen des Fahrgelds deshalb hätte in Streit kommen sollen, weil es sich bei diesen Personen um „höchst zweifelhaft qualifizierte Fahrgäste“ gehandelt haben mag; der ██████ war ein Dirnenlokal, und die Tatsache, dass die █████ eine Dirne und ██ ihr „Freier“ war, ließen keine Schlüsse auf mangelnden Zahlungswillen zu.
3. Das Landgericht hat zugunsten der Glaubwürdigkeit der █████ auch erwogen, dass kein Grund dafür erkennbar sei, warum die █████ den Angeklagten ███████ der Wahrheit zuwider einer Straftat bezichtigt haben soll. Die Revision wendet hiergegen ein, dass sich die █████ durch das Eingeständnis ihrer alleinigen Täterschaft bei dem Diebstahl „zusätzlich wesentlich stärker“ hätte belasten müssen; außerdem sei es gerichtsbekannt, dass Täter – zu Recht oder zu Unrecht – andere Menschen der Tatbeteiligung bezichtigen, um dadurch den Eindruck eigener Unterwerfung unter Recht und Gerechtigkeit hervorzurufen und sich selbst zumindest im Strafmaß eine Vergünstigung zu erwirken.
Hierzu ist zu bemerken, dass die Strafkammer die von der Revision beanstandete Erwägung entscheidend darauf gestützt hat, dass der Angeklagte ███████ selbst „nicht das Geringste“ für seine unwahre Bezichtigung durch die █████ vorbrachte, sondern „im Gegenteil die ihn belastenden Angaben der Mitangeklagten in einer auffallend passiven Weise, die nicht für ein gutes Gewissen spricht, über sich ergehen“ ließ. Außerdem hing die Verurteilung der █████ als Diebin der Brieftasche nicht davon ab, ob der Angeklagte ███████ in das Tatgeschehen hineingezogen wurde. Das gilt auch hinsichtlich der „Rechenschaft über Höhe und Verbleib des entwendeten Geldbetrages“; die █████ konnte das (rätselhafte) Verschwinden des Geldes aus der Brieftasche im einen wie im anderen Falle einwenden. Dass die Mitangeklagte durch die Beschuldigung des ███████ den Eindruck besonderer Unterwürfigkeit unter Recht und Gesetz erweckt und sich dadurch eine Strafmilderung verschafft habe, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Das Landgericht hat im Gegenteil zum Nachteil der █████ strafschärfend erwogen, dass sie durch ihr Verhalten „das ganze Tatgeschehen“ – also auch die folgenden strafbaren Handlungen des ███████ – in Gang gesetzt habe.
4. Mit der Behauptung, der in der Hauptverhandlung eingenommene Augenschein habe zwar ergeben, dass es dem Fahrer eines Mercedes-Personenkraftwagens 180 D möglich sei, durch eine Rechtsdrehung einen durch die linke Hintertür einsteigenden Menschen mit der rechten Hand zu „erreichen“, andererseits aber auch gezeigt, dass es unmöglich sei, „in dieser Weise während der Fahrt einen Schlag von nur einiger Heftigkeit auszuführen“, setzt sich die Revision in Widerspruch mit der bindenden Feststellung des Landgerichts, dass es dem Angeklagten ███████ „von seinem Fahrersitz aus durchaus möglich war, den Zeugen ██ bei seinem Einsteigversuch aus dem Wagen zu boxen“ (S. 6 UA). Die von der Revision an ihre gegenteilige Behauptung geknüpfte Vermutung, ██ könne eine harmlose Berührung als einen gegen ihn geführten Schlag empfunden haben, entbehrt daher der tatsächlichen Grundlage.
Inwiefern ein von dem Angeklagten gegen ██ geführter Schlag der █████ „bei ihrer Einstellung zu der gesamten Situation unmöglich entgangen sein“ kann, wird von der Revision nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Es ist sehr wohl denkbar, dass die █████ von der Beobachtung des Geschehens im hinteren Wagenteil vorübergehend dadurch abgelenkt war, dass sie „im Begriffe war, sich rechts neben den Angeklagten ███████ zu setzen“ (S. 5 UA).
5. Die rechtliche Würdigung des Tatgeschehens durch das Landgericht hält die Revision insoweit für falsch, als der Angeklagte neben dem Verbrechen des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt worden ist. Sie meint, dass die Gewaltanwendung im Rahmen des räuberischen Diebstahls die Körperverletzung und „sicherlich auch die Entfernung, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu halten, konsumiert“ habe. Außerdem fehle es zur Annahme des Tatbestands der Verkehrsunfallflucht an dem Vorliegen eines Verkehrsunfalls und der Kenntnis des Angeklagten hiervon. Dem kann nicht gefolgt werden.
a) Tateinheit zwischen räuberischem Diebstahl und (gefährlicher) Körperverletzung ist möglich, weil nicht jede Gewaltanwendung in einer körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung besteht.
b) Das Vorliegen eines Verkehrsunfalls hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei bejaht. Wie es zutreffend ausführt, ist Verkehrsunfall im Sinne des § 142 StGB jedes mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang stehende Ereignis, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird (BGH VRS 11, 425, 426 = LM Nr. 7 zu § 142 StGB; vgl. auch BGHSt 8, 263, 264; 12, 253, 255). Dieser Sachverhalt ist hier gegeben. Der Angeklagte fuhr mit dem Kraftwagen an, als ██ im Begriff war, wieder einzusteigen; dadurch und durch den Boxhieb gegen die Schulter des Fahrgastes bewirkte er, dass dieser sein Einsteigevorhaben nicht ausführen und sich auch nicht außen an dem Kraftwagen festhalten konnte, sondern zu Boden stürzte und einige Meter mitgeschleift wurde; die Folge waren tagelange heftige Steißschmerzen des Zeugen. Der Beurteilung dieses Vorganges als eines Verkehrsunfalles steht nicht entgegen, dass ihn der Angeklagte vorsätzlich herbeigeführt hat, weil mindestens einer der Beteiligten, nämlich der verletzte ██, das Schadensereignis nicht gewollt hat (BGH VRS aaO; RGSt 75, 355, 360). Es bedarf bei der hier gegebenen Sachlage keiner Entscheidung, ob jedes mit einem Kraftfahrzeug vorsätzlich herbeigeführte Schadensereignis ein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 StGB ist; denn jedenfalls fällt unter diesen Begriff der bei der Fortbewegung eines Kraftfahrzeugs im Verkehr einer Person oder Sache zugefügte Schaden, mag er auch abweichend von dem üblichen, fahrlässigen Verkehrsgeschehen vorsätzlich herbeigeführt worden sein. Ein solcher Fall liegt hier vor; die Verletzung des ██ stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Willen des Fahrers ███████ und seiner Tatgenossin, mit dem bereits in Bewegung befindlichen Kraftwagen schnellstens den Tatort zu verlassen.
c) Zur inneren Tatseite hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte hinsichtlich des „eingetretenen Verkehrsunfalls“ zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt, d. h. mit der möglichen Verursachung eines Verkehrsunfalls gerechnet hat. Das genügt (vgl. BGH VRS 20, 58, 67). Die Strafkammer war weiter davon überzeugt, dass sich der Angeklagte durch das Weiterfahren mit abgeschalteter Wagenbeleuchtung und mit erhöhter Geschwindigkeit der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung bewusst und gewollt entzogen hat (vgl. BGH VRS 11, 425, 427). Zwar fuhr der Angeklagte auch deshalb weiter, weil er sich den Besitz der von der █████ entwendeten Brieftasche erhalten und möglicherweise auch einer Bestrafung wegen räuberischen Diebstahls entziehen wollte (S. 9, 10 UA). Diese weiteren Beweggründe schlossen jedoch, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, den Fluchtvorsatz im Sinne des § 142 StGB nicht aus. Der Angeklagte kann die Fahrt aus mehreren Beweggründen zugleich fortgesetzt haben (vgl. BGH VRS 11, 428).
d) Nicht beigetreten werden kann der Strafkammer dagegen insoweit, als sie den räuberischen Diebstahl (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) und die Verkehrsunfallflucht als selbständige Straftaten (§ 74 StGB) angesehen hat. In aller Regel steht zwar – auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats – das Vergehen der Verkehrsunfallflucht zu der in der vorausgegangenen schuldhaften Herbeiführung eines Verkehrsunfalls liegenden Straftat im Verhältnis der Tatmehrheit, weil diese Straftat vollendet und beendet ist, wenn der Täter den Entschluss fasst und in die Tat umzusetzen beginnt, sich durch die Flucht den im § 142 StGB vorgesehenen Feststellungen zu entziehen. Im vorliegenden Fall greifen jedoch – ausnahmsweise – die mehreren Tatbestandsverwirklichungen ineinander. Der räuberische Diebstahl ist ein Verbrechen mit sog. überschießender Absicht, dessen Ausführung äußerlich mit dem Abschluss der Gewaltanwendung vollendet, seinem wirklichen Gehalt nach aber erst mit der Verwirklichung des Zweckes, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, beendet ist. Das zeigt sich darin, dass nach ständiger Rechtsprechung bis zum Zeitpunkt der Beendigung Teilnahme an dem Verbrechen möglich ist, hat aber auch die Folge, dass eine Handlung, die einerseits der Verwirklichung der genannten Absicht dient, andererseits den Tatbestand eines anderen Delikts erfüllt, Ausführungshandlung zugleich des räuberischen Diebstahls wie der anderen Straftat ist (vgl. BGH 5 StR 221/54 vom 13. Dezember 1955 S. 23, insoweit in BGHSt 9, 44 nicht abgedruckt; Dreher-Maassen, Strafgesetzbuch 3. Aufl. 1959, Anm. 1 zu § 73).
Nach dem Gesagten war zwar der Tatbestand des von dem Angeklagten ███████ begangenen räuberischen Diebstahls in dem Augenblick vollendet, in dem ██ infolge der ihm zugefügten Gewalt am Boden lag. Beendet aber war das Verbrechen erst, als sich der Angeklagte mit Hilfe des Kraftwagens soweit von seinem Opfer entfernt hatte, dass sein Besitz an der gestohlenen Brieftasche gesichert war. Durch diese Entfernung vom Tatort entzog sich der Angeklagte zugleich der Feststellung seiner Person, des von ihm gesteuerten Kraftfahrzeugs und der Art seiner Unfallbeteiligung (§ 142 StGB). Er beging somit den räuberischen Diebstahl in Tateinheit nicht nur mit der gefährlichen Körperverletzung, sondern auch mit der Verkehrsunfallflucht. Das war nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer den Fluchtvorsatz erst nach der Verletzung des ██ und damit nach der Herbeiführung des Verkehrsunfalls – der Gewaltanwendung im Sinne des § 252 StGB – gefasst hat; wie das Landgericht feststellt, trat dieser Vorsatz nur zu dem schon vorhandenen Willen hinzu, sich den Besitz des Diebesgutes zu erhalten (und der Ergreifung und Bestrafung wegen des räuberischen Diebstahls zu entziehen).
e) Der Senat kann den Schuldspruch des angefochtenen Urteils von sich aus ändern (§ 354 Abs. 1 StPO). Dagegen muss der (gesamte) Strafausspruch einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben und die Sache zur Festsetzung einer Strafe für das einheitliche Verbrechen an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die neue Strafe darf die Höhe der bisherigen Gesamtstrafe nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 StPO), braucht aber nicht hinter dieser zurückzubleiben, zumal das Landgericht übersehen hat, dass das Tun des Angeklagten auch den Tatbestand eines Verbrechens nach § 316a StGB erfüllt, das mit Zuchthaus von mindestens fünf Jahren bedroht ist (vgl. Dreher-Maassen a. a. O., Anm. 3 zu § 316a StGB).
Außer über die Strafe wird das Landgericht über die an sich rechtsfehlerfreie Entziehung der Fahrerlaubnis neu zu befinden haben (vgl. DRiZ 1961, 52 unter c) und die dort angeführten Entscheidungen, insbesondere BGHSt 14, 381).
| Martin | Rothberg | Lang-Hinrichsen | |||
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