Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Einbeziehung früherer Einzelstrafen in Gesamtfreiheitsstrafe geklärt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 82/26
Datum
08.04.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:080426B4STR82.26.0
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg werden vom BGH als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen zu ihren Ungunsten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat stellt für den Angeklagten P. klar, dass gesamtstrafenfähige Einzelstrafen aus vorangegangenen Urteilen in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen sind; hierfür war die Auflösung einer dort gebildeten Gesamtstrafe nur insoweit erforderlich. Zur Angeklagten S. weist der Senat auf die Rechtsfolge hin, dass bereits vollständig durch Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckte Geldstrafen (§ 43 S. 2 StGB) nicht einbeziehungsfähig wären, schließt aber eine durch eine etwaige Fehlbehandlung eingetretene Beschwer sowie aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionärs ergibt.

2

Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe sind die gesamtstrafenfähigen Einzelstrafen früherer Entscheidungen einzubeziehen; gegebenenfalls ist zur Einbeziehung die zuvor gebildete Gesamtstrafe aufzulösen.

3

Eine Geldstrafe, die nach Maßgabe des § 43 Satz 2 StGB bereits vollständig durch Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt ist, ist nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbeziehbar.

4

Der Revisionssenat kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Strafausspruch dahin klären, welche Vorerkenntnisse (insbesondere die einzelnen Strafstücke) in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen sind; dabei sind nicht die zuvor gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen, sondern die jeweils gesamtstrafenfähigen Einzelstrafen maßgeblich.

Vorinstanzen

vorgehend LG Arnsberg, 4. November 2025, Az: II-6 KLs 2/25

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 4. November 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), hinsichtlich des Angeklagten P. mit der Maßgabe, dass die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 31. Mai 2023 sowie die Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 28. September 2023 - diese unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe - in die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten einbezogen sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Sollte die Formulierung in den Urteilsfeststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten S., dass zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung „die Hälfte“ der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom 18. September 2024 in Höhe von 120 Tagessätzen im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt war, dahin zu verstehen sein, dass die Angeklagte bereits 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat - worauf die ebenfalls mitgeteilte entsprechende Dauer der Unterbrechung der Untersuchungshaft hindeuten könnte -, so wäre die Geldstrafe bereits vollständig verbüßt (§ 43 Satz 2 StGB) und daher nicht mehr einbeziehungsfähig gewesen. Der Senat kann aber unter den hier gegebenen Umständen ausschließen, dass die Angeklagte durch eine etwa zu Unrecht erfolgte Einbeziehung beschwert wäre.

2. Hinsichtlich des Angeklagten P. hat der Senat den Strafausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dahin klargestellt, dass die gesamtstrafenfähigen Einzelstrafen aus den genannten Vorerkenntnissen einbezogen sind und nicht die dort jeweils verhängten Gesamtfreiheitsstrafen. Der Auflösung der Gesamtstrafe bedurfte es nur hinsichtlich des Urteils vom 28. September 2023, da die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 31. Mai 2023 bereits in dieses einbezogen worden waren.

Quentin Maatsch Marks Gödicke Liebhart

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