Verbindungsbeschluss unwirksam – Teilaufhebung wegen Zuständigkeitsmangel und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 80/96
- Datum
- 16.04.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verbindungsentscheidung, die sowohl örtliche als auch sachliche Zuständigkeit berührt, kann nur durch das gemeinschaftliche obere Gericht nach § 4 Abs. 2 StPO herbeigeführt werden; ein Beschluss eines unzuständigen Landgerichts ist rechtsunwirksam.
Ein Mangel der sachlichen Zuständigkeit ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (§ 6 StPO).
Bei der Bewertungseinheit im Betäubungsmittelstrafrecht hat die unerlaubte Einfuhr, soweit sie lediglich Teilakt des unerlaubten Handeltreibens ist, grundsätzlich keine selbständige rechtliche Bedeutung gegenüber dem Handeltreiben; eine gesonderte Verurteilung entfällt, soweit keine besondere Qualifikation (z. B. Einfuhr in nicht geringer Menge nach § 30a BtMG) vorliegt.
Die Änderung des Schuldspruchs aufgrund der Aufhebung einzelner Verurteilungen führt nicht zwingend zur Aufhebung der Einzelstrafen, sofern der Schuldgehalt der übrigen Taten hiervon unberührt bleibt.
Vorinstanzen
Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 31. Oktober 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 80/96 vom 16. April 1996 in der Strafsache gegen Uwe Engelbert aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1965 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 31. Oktober 1995 1. mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe (Tat vom 3. November 1994) verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 18 Fällen schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die jeweiligen Kosten des Rechtsmittels, im Umfang der Aufhebung zu I.1. Buchst. a) 1. an das Amtsgericht – Schöffengericht – Geldern, im Umfang der Aufhebung zu I.1. Buchst. b) 2. an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bandenmäßiger, unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall sowie wegen bandenmäßigen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in 18 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er – wie die Begründung ergibt – die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1. der Urteilsgründe wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) zu der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten ist aufzuheben, weil das Landgericht für die Entscheidung nicht zuständig war. Dieser Mangel ist gemäß § 6 StPO vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (BGHSt 22, 232, 234; 37, 15, 20; 38, 212; BGH NStZ 1982, 294; 1986, 564; die hiergegen von Felsch in NStZ 1996, 163 erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht).
Gegen den Angeklagten ist wegen der Tat vom 3. November 1994 von der Staatsanwaltschaft Kleve Anklage zum Amtsgericht – Schöffengericht – Geldern erhoben worden, das die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet hat. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Kleve legte der Vorsitzende des Schöffengerichts die Vorgänge über die Staatsanwaltschaft Bochum dem Landgericht mit der Bitte um Verbindung mit dem dort gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren vor.
Dem entsprach das Landgericht durch Beschluss vom 12. Oktober 1995. Dieser Verbindungsbeschluss war rechtsunwirksam, da er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden. Gemeinschaftliches oberes Gericht ist hier, da das Amtsgericht Geldern und das Landgericht Bochum zum Bezirk verschiedener Oberlandesgerichte gehören, der Bundesgerichtshof. Da es mithin an einer Entscheidung des für die Verbindung zuständigen Gerichts fehlt, ist die vom Landgericht beschlossene Verbindung unwirksam. Das Verfahren ist deshalb beim Amtsgericht Geldern rechtshängig geblieben; an dieses verweist der Senat die Sache in entsprechender Anwendung von § 355 StPO zurück (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9 = NStZ 1996, 47).
Lediglich vorsorglich weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten (nur) wegen bereits mit dem Erwerb verwirklichten bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, dagegen nicht (auch) wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Einfuhr derselben in Betracht kommt (BGH NStZ 1994, 496).
2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1. der Urteilsgründe führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Darüber hinaus bedarf der Schuldspruch wegen der verbleibenden 18 abgeurteilten Straftaten deshalb der Änderung, weil das Landgericht zu Unrecht Tateinheit zwischen bandenmäßigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1 BtMG) und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) angenommen hat.
Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Bewertungseinheit beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (vgl. BGHSt 30, 28) hat die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG – anders als die in § 30a Abs. 1 BtMG qualifizierte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – gegenüber dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, dessen Teilakt sie ist, keine rechtlich selbständige Bedeutung (BGHSt 31, 163, 165; 40, 73, 74; BGH NStZ 1994, 496). Deshalb entfällt hier die Verurteilung wegen der neben dem unerlaubten Bandenhandel ebenfalls verwirklichten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln. Die Änderung des Schuldspruchs nötig jedoch – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Februar 1996 zu Recht bemerkt hat – nicht zur Aufhebung der Einzelstrafausprüche; denn der Schuldgehalt der Taten wird hiervon nicht berührt.
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