Treffer
BGH Beschluss

Tatidentität von Unfallverursachung und Unfallflucht i.S.d. § 264 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 80/70
Datum
04.06.1970
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der BGH hatte über eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG zu entscheiden, ob die schuldhafte Herbeiführung eines Verkehrsunfalls und das anschließende Entfernen vom Unfallort verfahrensrechtlich eine Tat (§ 264 StPO) bilden. Streitig war dies u.a. für Fälle, in denen die Fahrt als solche nicht verbotswidrig ist und der Täter nach dem Unfall kurz anhält. Der Senat bejaht Tatidentität: Unfallgeschehen und Unfallflucht bilden einen einheitlichen Lebensvorgang, weil Beurteilung und Unrechtsgehalt der Unfallflucht regelmäßig die Umstände der Unfallverursachung mitumfassen. Auf die (Nicht‑)Verbotswidrigkeit der Fahrt und auf ein kurzes Anhalten kommt es nicht an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen schuldhafter Herbeiführung eines Verkehrsunfalls und anschließender Unfallflucht besteht Tatidentität im Sinne von § 264 StPO, weil beide Verhaltensweisen ein einheitliches geschichtliches Ereignis bilden.

2

Für die Abgrenzung einer oder mehrerer Taten im verfahrensrechtlichen Sinne ist maßgeblich, ob das Geschehen nach natürlicher Betrachtung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt; eine Aufspaltung ist unzulässig, wenn sie als unnatürlich empfunden würde.

3

Die Tatidentität zwischen Unfallverursachung und Unfallflucht hängt nicht davon ab, ob die Fahrt als solche gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheitsfahrt) oder nicht.

4

Die für § 142 StGB notwendige Beurteilung von Unrechts- und Schuldgehalt der Unfallflucht erfordert regelmäßig die Einbeziehung der Umstände der Unfallverursachung; daraus folgt die erforderliche innere Verknüpfung beider Geschehensanteile.

5

Ob der Täter nach dem Unfall kurzfristig anhält oder ohne Halt weiterfährt, ist für die Tatidentität nach § 264 StPO ohne Bedeutung, da ein kurzes Anhalten regelmäßig keinen trennenden Einschnitt in den Gesamtvorgang bildet.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 80/70 in der Strafsache gegen den Hausmeister Alois ███, geboren am ███ 1911 in ███, wegen Unfallflucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Bundesanwaltschaft in der Sitzung vom 4. Juni 1970 durch den Senatspräsidenten Meyer und die Bundesrichter Bortzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Hirxthal

Tenor

Zwischen schuldhafter Herbeiführung eines Verkehrsunfalls und nachfolgender Unfallflucht besteht Tatidentität i. S. von § 264 StPO, gleichviel, ob die Fahrt als solche gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder nicht und ob der Täter die Fahrt nach dem Unfall kurzfristig unterbricht oder ohne Halt fortsetzt (im Anschluss an BGHSt 23, 141).

Gründe

I.

Der Angeklagte beschädigte bei der Ausfahrt aus einem öffentlichen Parkplatz durch Unachtsamkeit einen anderen Personenkraftwagen. Er stieg aus und besah sich den Schaden. Obwohl er bemerkte, dass dieser nicht unerheblich war, setzte er sich wieder an das Steuer seines Fahrzeugs und fuhr davon, um sich der Verantwortung für den Unfall zu entziehen.

Das Amtsgericht hat ihn deshalb wegen Unfallflucht zu 300 DM Geldstrafe verurteilt und ein Fahrverbot ausgesprochen; außerdem hat es wegen Ordnungswidrigkeit nach § 1 StVO eine Geldbuße von 20 DM festgesetzt. Die Berufung des Angeklagten hat die (kleine) Strafkammer verworfen; sie ist davon ausgegangen, dass auch die Ordnungswidrigkeit Gegenstand des Berufungsverfahrens sei.

Der Angeklagte hat gegen das Berufungsurteil „Revision“ eingelegt. Er erstrebt die Aufhebung sowohl der Verurteilung wegen Unfallflucht als auch der wegen der Ordnungswidrigkeit festgesetzten Geldbuße und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das zur Entscheidung berufene Bayerische Oberste Landesgericht vertritt folgende Auffassung:

Nur die Verurteilung wegen Unfallflucht könne mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden. Gegen den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit sei dagegen nach § 83 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG nur der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben, weil die für den Unfall ursächliche Verkehrsordnungswidrigkeit und die Straftat der Unfallflucht jedenfalls dann, wenn der Täter, wie hier, nach dem Unfall kurz anhält, zwei verschiedene Taten i. S. des § 264 StPO bildeten. Der Sachverhalt sei anders zu beurteilen als die Fälle, in denen bereits die Fahrt als solche gegen ein gesetzliches Verbot, z. B. des Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder im angetrunkenen Zustand, verstoße und auf diese Weise den Geschehensablauf zu einer Tat im verfahrensrechtlichen Sinne verbinde, wie dies der Bundesgerichtshof bei fahrlässiger Trunkenheitsfahrt mit nachfolgender Unfallflucht mit Recht angenommen habe (BGHSt 23, 141).

Da im Gegensatz dazu das Oberlandesgericht Celle in Fällen, in denen die Fahrt als solche ebenfalls nicht gegen eine gesetzliche Bestimmung verstößt, Tatidentität zwischen der Herbeiführung des Unfalls und der nachfolgenden Unfallflucht angenommen hat (vgl. VRS 34, 350; 36, 352), hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Vorlegung ist zulässig. Das Bayerische Oberste Landesgericht will in der verfahrensrechtlichen Beurteilung desselben Tatgeschehens von der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle abweichen. Von der Beantwortung der Rechtsfrage hängt die verfahrensrechtliche Behandlung des vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittels ab. Bei Zugrundelegung der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle müsste das Bayerische Oberste Landesgericht das Rechtsmittel entgegen seiner Absicht einheitlich als Revision behandeln; denn die in § 83 Abs. 1 OWiG angeführten Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes sind, wie der Vorlegungsbeschluss zutreffend ausführt, nur auf solche Ordnungswidrigkeiten anzuwenden, die gegenüber den in demselben Verfahren abgeurteilten Straftaten selbständige Taten i. S. des § 264 StPO bilden, also auch in einem gesonderten Bußgeldverfahren abgeurteilt werden können (Amtl. Begr. des Entwurfs, BT-Drucks. V/1269 – bei Müller Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. Bd. II Rn. 2 zu § 83 OWiG).

III.

In der Sache teilt der Senat im Ergebnis die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Celle (so auch OLG München NJW 1970, 261).

Zwar trifft es nicht zu, wie dieses Gericht annimmt, dass mehrere Gesetzesverletzungen im materiellrechtlichen Sinne (§ 74 StGB) allein schon deshalb eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 StPO) bilden, weil sie auf derselben Fahrt begangen worden sind. So hat der Senat in dem bereits erwähnten Urteil BGHSt 23, 141 (148) entschieden, dass mehrere voneinander unabhängige Unfälle auch dann verfahrensrechtlich selbständige Taten bleiben, wenn sie der infolge Alkoholgenusses fahruntüchtige Täter auf derselben Fahrt verursacht hat. Das einzelne Unfallgeschehen jedoch, das aus schuldhafter Herbeiführung des Unfalls und Unfallflucht bestehende geschichtliche Ereignis, ist ein einheitlicher Lebensvorgang und deshalb eine Tat i. S. des § 264 StPO.

Wie der Senat in BGHSt 23, 141 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs im Einzelnen dargelegt hat, ist für die Frage, ob mehrere strafbare Handlungen im sachlichrechtlichen Sinne verfahrensrechtlich eine oder mehrere Taten bilden, die natürliche Betrachtung entscheidend. Eine Tat ist dann anzunehmen, wenn das zu beurteilende „geschichtliche Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang“ bildet (145), wenn also eine Trennung „als unnatürliche Aufspaltung“ dieses einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (147). Naturgemäß kann diese Betrachtung, darin ist dem Bayerischen Obersten Landesgericht beizupflichten, nicht unabhängig von den verletzten Strafbestimmungen angestellt werden. „Die (zur Annahme einer Tat) notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muss sich unmittelbar aus den ihnen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen und Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben“ (146). Das alles trifft jedoch auf das aus schuldhafter Verursachung eines Unfalls und anschließendem Verlassen der Unfallstelle bestehende geschichtliche Ereignis zu. Die Verurteilung wegen Unfallflucht setzt voraus, dass es zu einem Unfall gekommen ist und der Täter ihn – sei es auch schuldlos – verursacht haben kann. Schon eine solche Feststellung kann in der Regel nicht ohne Untersuchung der Umstände getroffen werden, die zum Unfall geführt haben. Vor allem kann aber „der Unrechts- und Schuldgehalt der Unfallflucht, besonders im Fall des § 142 Abs. 3 StGB, nicht ohne Berücksichtigung“ dieser Umstände „beurteilt werden“ (147). Diese vom Senat in einem Fall fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB entwickelten Grundsätze gelten uneingeschränkt für alle Fälle schuldhafter Unfallverursachung mit nachfolgender Unfallflucht. Die notwendige innere strafrechtliche Verknüpfung ist stets gegeben, gleichviel, auf welche Umstände das zum Unfall führende Fehlverhalten des Täters im Einzelfall zurückzuführen ist, auf bloße Unachtsamkeit (§ 1 StVO), wie hier, oder auf Alkoholgenuss wie in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall, auf schlechte Reifen (§ 36 Abs. 2 StVZO) oder auf Überladung (§ 34 Abs. 3 StVZO), und ohne Rücksicht darauf, ob aus diesen oder anderen Gründen, wie etwa Fahren ohne Fahrerlaubnis, sei es mit, sei es ohne Einfluss auf den Unfall, die Fahrt selbst bereits gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. In allen diesen Fällen stellen die Herbeiführung des Unfalls und die anschließende Unfallflucht gleichermaßen eine sinnvolle Einheit dar, deren Aufteilung auf verschiedene Verfahren der natürlichen Betrachtung widersprechen würde. Von der Sache her besteht deshalb kein Anlass, die in BGHSt 23, 141 entwickelten Grundsätze nur auf solche Fälle anzuwenden, in denen schon die Fahrt selbst, etwa wegen der Trunkenheit des Täters oder des Fehlens einer Fahrerlaubnis, verbotswidrig ist und den hier zu beurteilenden Fall anders zu entscheiden.

Auch die dafür vom Bayerischen Obersten Landesgericht angeführten Gründe rechtfertigen keine andere Beurteilung. Schon der Ausgangspunkt dieses Gerichts ist verfehlt. Die Herbeiführung des Unfalls und die Unfallflucht sind nicht „Teilakte der umfassenderen strafrechtlichen Betätigung“ der verbotswidrigen Fahrt. Es geht nicht an, etwa fahrlässige Tötung und Unfallflucht als bloße Teilakte der umfassenderen strafrechtlichen Verfehlung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder mit abgefahrenen Reifen anzusehen. Es leuchtet auch nicht ein, weshalb die Fahrt für das den Unfall auslösende Fehlverhalten und die Unfallflucht (nur) dann das „einigende“ Band darstellen soll, wenn sie auch ohne dieses Fehlverhalten verbotswidrig ist, sonst dagegen nicht. Letztlich kehrt in diesen Gedankengängen die Überlegung wieder, eine minderschwere Dauerstraftat verknüpfe zwei schwerere Straftaten jedenfalls verfahrensrechtlich zu einer Tat. Von dieser früher vertretenen Auffassung ist der Senat in BGHSt 23, 141, 149 ff. gerade abgerückt.

Die anders geartete Angriffsrichtung der den Unfall herbeiführenden Fehlhandlung und der Unfallflucht ist ebenfalls kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal. Dass der Täter mit der schuldhaften Verursachung des Unfalls in das Recht des Unfallgeschädigten auf körperliche Unversehrtheit oder auf Erhaltung seines Eigentums eingreift, während die Unfallflucht dessen Interesse vereitelt, Feststellungen zur Klärung der ihm auf Grund des Unfalls erwachsenen Schadenersatzansprüche zu sichern, trifft unabhängig davon zu, ob die Fahrt selbst verbotswidrig ist oder nicht.

Ähnliches gilt für die Ausführungen des Vorlegungsbeschlusses über das Verhältnis des Anklagegrundsatzes zu der Befugnis des Gerichts zur Umgestaltung der Strafklage. Das Anklageprinzip wird überdies nicht dadurch „ausgehöhlt“, dass der Richter in verhältnismäßig seltenen Fällen auf Grund der ihm obliegenden Sachaufklärung zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts als die Anklagebehörde gelangt und dann auch einen Teil des einheitlichen Tatgeschehens zum Gegenstand der Urteilsfindung macht, der aus welchen Gründen auch immer nicht ausdrücklich angeklagt worden ist. Darauf, in welchem Umfang die Staatsanwaltschaft die (einheitliche) Tat verfolgen wollte, kommt es nicht an (BGHSt 16, 200, 202).

Durchschlagende Gründe für die vom Bayerischen Obersten Landesgericht vorgesehene Unterscheidung lassen sich auch nicht aus den Fällen herleiten, in denen sich die Fahrerflucht an einen Unfall anschließt, der nur den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit erfüllt. Dass das Amtsgericht, nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, in die Lage geraten kann, neben oder an Stelle der Ordnungswidrigkeit die von der Staatsanwaltschaft (zu Unrecht) verneinte Unfallflucht in das Verfahren einbeziehen zu müssen, ist eine unvermeidliche Folge der durch die Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitenrechts möglichen besonderen Fallgestaltung. Darin liegt letzten Endes nichts Außergewöhnliches. Der zunächst nur wegen Mundraubs oder Hausfriedensbruchs verfolgte Täter kann nach Aufhebung seiner Verurteilung durch das Revisionsgericht, etwa weil hinreichende Feststellungen zum Strafantrag fehlen, in der neuen Verhandlung ohne Nachtragsanklage wegen Diebstahls in einem schweren Fall (§ 243 Nr. 1 StGB) verurteilt werden. Im Übrigen ist die Verfahrenslage auch nicht anders in den Fällen, in denen die Fahrt selbst bereits verbotswidrig ist. So kann sich beispielsweise erst in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht herausstellen, dass neben oder anstelle der im Bußgeldbescheid angenommenen Ordnungswidrigkeit nach § 1 StVO eine solche nach § 36 Abs. 2 StVZO vorliegt, die mit der von der Staatsanwaltschaft zu Unrecht verneinten Unfallflucht selbst nach Meinung des vorlegenden Gerichts einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bildet.

Schließlich ist die im Vorlegungsbeschluss vertretene Auffassung auch vom Ergebnis her unbefriedigend. Der nüchterne, im Besitz einer Fahrerlaubnis befindliche und mit einem vorschriftsmäßig ausgerüsteten Fahrzeug am Verkehr teilnehmende Kraftfahrer könnte dann nach rechtskräftiger Aburteilung nur wegen der Herbeiführung des Unfalls oder nur wegen der Unfallflucht auch noch wegen des jeweils anderen Gesetzesverstoßes zur Verantwortung gezogen werden. Der betrunkene oder ohne Fahrerlaubnis oder mit einem nicht in vorschriftsmäßigem Zustand befindlichen Fahrzeug am Verkehr teilnehmende Fahrer, der regelmäßig die höhere Schuld auf sich lädt, könnte das nicht.

Im Gegensatz zur Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts macht es endlich keinen Unterschied, ob der Täter die Fahrt nach dem Unfall kurzfristig unterbricht oder ohne Halt fortsetzt. Bereits in seinem Urteil BGHSt 23, 203 hat es der Senat abgelehnt, die Entscheidung der Frage nach dem sachlichrechtlichen Verhältnis zwischen Trunkenheitsfahrt und nachfolgender Unfallflucht von dem weitgehend zufallsbedingten Umstand abhängig zu machen, ob der Täter nach dem Unfall anhält und aussteigt, ob er nur ganz kurz anhält und die Unfallschäden aus dem Wagenfenster besichtigt oder ob er, durch den Unfallverlauf nicht zum Halten gezwungen, die Unfallfolgen im Fahren erkennt und sich zur Flucht entschließt. Für das verfahrensrechtliche Verhältnis von Unfallverursachung und Unfallflucht kann nichts anderes gelten. Dass der Täter nach dem Unfall kurzfristig anhält, um sich die Unfallfolgen anzusehen oder auch nur deshalb, weil er nach einem Zusammenstoß sein Fahrzeug erst wieder in Gang setzen muss, stellt bei natürlicher Betrachtung keinen so tiefgreifenden Einschnitt in das Gesamtgeschehen dar, dass deshalb der zur Annahme einer Tat i. S. des § 264 StPO notwendige enge innere Zusammenhang zwischen Unfallverursachung und Unfallflucht verneint werden müsste.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis und in der Begründung dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

BortzlerMayrHirxthal
MeyerSpiegel
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