Treffer
BGH Urteil

Quälen (§ 223b StGB) und Körperverletzung mit Todesfolge: Tateinheit; Unterlassen-Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 768/94
Datum
30.03.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen zweier wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilter Eltern zu entscheiden, nachdem die Mutter das Kleinkind über Monate misshandelt und durch einen letzten Schlag tödlich verletzt hatte. Die Revision der Mutter blieb erfolglos. Der Senat stellt klar, dass „Quälen“ i.S.d. § 223b StGB typischerweise mehrere Handlungen umfasst und bei dieser Begehungsform § 223b und § 226 StGB grundsätzlich tateinheitlich zusammentreffen. Die Verurteilung des Vaters wegen Unterlassens wurde aufgehoben, weil insbesondere Feststellungen zum subjektiven Tatbestand (Vorsatz auf eine tödlichkeitsgeeignete Körperverletzung sowie Bewusstsein von Handlungspflicht/Zumutbarkeit) nicht ausreichen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatbestandsmerkmal „Quälen“ in § 223b StGB in der Form wiederholter erheblicher Schmerzen oder Leiden wird typischerweise durch mehrere Einzelhandlungen verwirklicht; die rechtliche Zusammenfassung bedarf weder der Figur der fortgesetzten Tat noch der Bewertungseinheit.

2

Zwischen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 223b StGB) in der Alternative des Quälens und Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB a.F.) besteht regelmäßig keine Gesetzeseinheit, weil § 226 StGB den zusätzlichen Unrechtsgehalt aus Schutzbefohlenenverhältnis und Begehungsweise nicht erfasst; es ist Tateinheit anzunehmen.

3

Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen setzt voraus, dass sich der Vorsatz des Unterlassungstäters auf eine vom aktiv Handelnden begangene Körperverletzung bezieht, die nach Art, Ausmaß und Schwere den Tod des Opfers besorgen lässt.

4

Bei Unterlassungsdelikten ist zu prüfen, ob der Täter sich der konkreten Handlungspflicht und der Zumutbarkeit normgemäßen Handelns bewusst war; ein (Gebots-)Irrtum ist insbesondere bei belastender Einschaltung staatlicher Stellen nicht von vornherein ausgeschlossen.

5

Die Garantenstellung eines Elternteils begründet grundsätzlich die Pflicht, erhebliche Gefahren für Leib und Leben des Kindes auch durch Einschaltung von Polizei oder Jugendamt abzuwehren, wenn mildere Mittel keine sichere Gefahrenabwehr gewährleisten.

Vorinstanzen

Landgericht ████████, 16. September 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 768/94 – vom 30. März 1995 – in der Strafsache gegen █ wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Leitsatz

a) Das Tatbestandsmerkmal „Quälen“ in § 223 b StGB in der Form des Verursachens sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden setzt typischerweise mehrere Handlungen voraus; für die Zusammenfassung einer Vielzahl von Einzelakten zu einer Tat bedarf es daher der Rechtsfiguren der fortgesetzten Tat oder der Bewertungseinheit nicht.

b) Jedenfalls wenn § 223 b StGB in dieser Form begangen wird, besteht mit § 226 StGB nicht Gesetzes-, sondern Tateinheit.

c) Der Vorwurf, sich an einer Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen beteiligt zu haben, setzt voraus, dass sich der Vorsatz des Unterlassungstäters auf eine vom Handelnden begangene Körperverletzung bezieht, die nach Art, Ausmaß und Schwere den Tod des Opfers besorgen lässt.

Tenor

I. Die Revision der Angeklagten Petra █ gegen das Urteil des Landgerichts ████████ vom 16. September 1994 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten Imad █ wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

A.

Das Landgericht hat die Eheleute █ und ████████████████ jeweils wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Freiheitsstrafen verurteilt; gegen die Angeklagte Petra █ hat es eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, gegen Imad █ eine solche von vier Jahren und sechs Monaten █████████ verhängt.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Angeklagte fühlte sich mit der Versorgung ihrer beiden Kinder, eines Säuglings und der knapp drei Jahre alten Tochter Sarah-Maria, überfordert. Durch ihren Ehemann, einen Libanesen, der tagsüber seiner Arbeit nachging und die Abende und Wochenenden außerhalb der Familie im Kreise seiner Landsleute verbrachte, erhielt sie keine Unterstützung. Enttäuschung und Aggressionen reagierte sie an ihrer Tochter ab. In der Zeit von Mitte Oktober 1992 bis Mai 1993 misshandelte sie das Kind mit zunehmender Heftigkeit und Häufigkeit, zuletzt täglich, durch Schläge und Tritte. Die Schläge, die sich gegen den Leib und die Extremitäten des Kindes richteten, führte sie mit der flachen Hand, aber auch mit Gegenständen wie Pantoffeln oder einem Stock aus. Infolge dessen erlitt Sarah-Maria einen Bruch des Schlüsselbeins und der Elle sowie zahlreiche Blutergüsse.

Der Angeklagte war bei den Misshandlungen nicht zugegen. Von einzelnen Vorfällen erlangte er Kenntnis durch seinen Bruder, der sich mehrere Monate in der Familienwohnung aufhielt. Er reagierte darauf mit dem Hinweis, „Petra sei die Mutter von Sarah“. Als sein Bruder ihn auf die blauen Flecken am Körper des Kindes aufmerksam machte, forderte er seine Ehefrau auf, „sie solle weggehen“. Dieser Aufforderung, die Familie zu verlassen, kam sie jedoch nicht nach. Mahnungen des Angeklagten, sie solle das Kind nicht mehr misshandeln, zeigten ebenfalls keinen Erfolg. Als die Angeklagte das Kind einmal in Gegenwart ihres Ehemannes verprügelte, griff er ein und hielt sie von weiteren Tätlichkeiten ab.

Am 7. Mai 1993 schlug die Angeklagte ihre Tochter in Abwesenheit ihres Ehemannes derart heftig mit der flachen Hand ins Gesicht, dass das Kind mit dem Kopf gegen eine Anrichte fiel. Es erlitt ein schweres Schädelhirntrauma, an dessen Folgen es wenige Tage später verstarb.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

B.

I. Die Revision der Angeklagten Petra ██

1. Soweit die Angeklagte das Verfahren beanstandet, ohne dies näher auszuführen, ist die Rüge unzulässig, da sie nicht der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form entspricht.

2. Die auf die Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils hat keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.

a) Zu █████ sieht das Landgericht bei der Angeklagten Petra neben dem Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) auch den der Misshandlung einer Schutzbefohlenen (§ 223 b StGB) in der Handlungsalternative des Quälens als verwirklicht an.

b) Im Ergebnis ebenfalls zutreffend wertet es im Rahmen dieses Tatbestandes sämtliche Misshandlungen des Kindes in dem angeklagten Tatzeitraum von Mitte Oktober 1992 bis zum 7. Mai 1993 als eine Tat. Quälen im Sinne des § 223 b StGB bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden (BGH LM Nr. 3 zu § 223 b StGB). In der letztgenannten Begehungsform wird dieses Tatbestandsmerkmal somit typischerweise durch Vornahme mehrerer Handlungen verwirklicht; die ständige Wiederholung macht erst den besonderen Unrechtsgehalt dieser Form der Körperverletzung aus. Für die Zusammenfassung einer Vielzahl von Einzelakten zu einer Tat bedarf es daher weder eines Rückgriffs auf die Rechtsfiguren der fortgesetzten Handlung (offengelassen in BGHSt 40, 138, 164) noch der Bewertungseinheit.

c) Rechtlichen Bedenken begegnet indessen die Annahme des Landgerichts, die Misshandlung einer Schutzbefohlenen trete wegen Gesetzeskonkurrenz hinter die Körperverletzung mit Todesfolge zurück. Die von der Strafkammer vertretene Rechtsauffassung entspricht der vom Bundesgerichtshof in Bezug genommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach § 223 b StGB – ohne dass hinsichtlich der einzelnen Alternativen der Vorschrift differenziert wird – „durch das Verbrechen gegen § 226 StGB als schwerere Begehungsform der einheitlichen Körperverletzung aufgezehrt“ wird (BGHSt 4, 113, 117; 309; RGSt 70, 357, 359; 74, 357). Hieran kann jedoch, zumindest für Sachverhalte wie den hier zu beurteilenden, nicht festgehalten werden:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt Gesetzeseinheit nur vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren dem Wortlaut nach anzuwendenden Straftatbeständen erschöpfend erfasst wird. Die Verletzung des durch einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muss eine, wenn auch nicht immer notwendige, so doch regelmäßige Erscheinungsform des anderen Tatbestandes sein (vgl. BGHSt 39, 100, 108 m.w.N.). Dies trifft auf das Verhältnis von § 223 b StGB (in der Tatbestandsalternative des Quälens) zu § 226 StGB nicht zu. Zwar wird Quälen in aller Regel durch eine Körperverletzung bewirkt werden, die auch Tatbestandsvoraussetzung des § 226 StGB ist. Der über § 223 StGB hinausgehende zusätzliche Unrechtsgehalt der Misshandlung Schutzbefohlener, der sich zum einen aus der abhängigen Stellung des Opfers gegenüber dem Täter ergibt, zum anderen – bei den Tatbestandsmerkmalen des Quälens und der rohen Misshandlung – aus der das Opfer besonders belastenden Form der Körperverletzung, wird vom Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge jedoch nicht erfasst; dieser knüpft weder an die Beziehung zwischen Täter und Opfer noch an die Begehungsweise der Körperverletzung an, sondern stellt ausschließlich auf die eingetretene Todesfolge ab. Der Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs, der das gesamte tatbestandsmäßig erfasste Unrecht einer Tat zum Ausdruck bringen soll (BGHSt 31, 380; 39, 100, 108), wird hier nur durch die Annahme einer zwischen § 223 b StGB und § 226 StGB bestehenden Tateinheit hinreichend Rechnung getragen (ebenso Hirsch in LK 10. Aufl. § 223 b Rdn. 23; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 223 b Rdn. 17; Vogler in Festschrift für Bockelmann S. 722; a.A. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 223 b Rdn. 15; Lackner StGB 20. Aufl. § 223 b Rdn. 10). Durch die vom Landgericht vertretene gegenteilige Auffassung wird die Angeklagte jedoch nicht beschwert.

da) Entgegen der Auffassung der Revision durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung das in einem Teilakt mit der Körperverletzung mit Todesfolge zusammentreffende, sich über mehrere Monate erstreckende Quälen des Kindes zu Lasten der Angeklagten berücksichtigen. Dies würde selbst dann gelten, wenn die einzelnen Misshandlungen – wie die Revision meint – rechtlich selbständige Handlungen und nicht, wie ausgeführt, Bestandteil eines zu der abgeurteilten Tat in Idealkonkurrenz stehenden Delikts wären. Bei der Bewertung des Schuldumfangs darf der Tatrichter auch solche Umstände einbeziehen, die mit dem eigentlichen Tatgeschehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, aber gleichwohl geeignet sind, Rückschlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat, die Persönlichkeit und die Gesinnung des Täters zu ziehen (vgl. BGH NStZ 1981, 99; MDR 1983, 984). Es liegt auf der Hand, dass das anhaltend aggressive, lieblose Verhalten gegenüber ihrer Tochter Aufschluss über die Gesinnung gibt, aus der heraus die Angeklagte die letzte, zum Tode des Kindes führende Gewalthandlung begangen hat. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass die Strafkammer die Körperverletzung, die Tatbestandsmerkmal sowohl des § 223 b StGB als auch des § 226 StGB ist, der Angeklagten doppelt angelastet hätte (vgl. hierzu BGHSt 39, 100, 109). Ebensowenig besteht die von der Revision geäußerte Besorgnis, das Landgericht habe sich bei der Bemessung der Strafe von Gesichtspunkten leiten lassen, die nur beim Totschlag Berücksichtigung finden dürften; die in den Urteilsgründen verwendete Formulierung, die Angeklagte habe ihr Kind „wenn auch ungewollt, totgeschlagen“, reicht für eine derartige Annahme nicht aus.

II. Die Revision des Angeklagten Imad ███

1. Sofern mit dem Hinweis auf einen Verstoß gegen die §§ 261, 267 StPO ungeachtet der ausdrücklich auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision eine Verfahrensrüge erhoben werden sollte, wäre diese jedenfalls mangels hinreichender Form gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten Imad █ betrifft.

Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte habe den Tatbestand des § 226 StGB und in Gesetzeskonkurrenz den des § 223 b StGB, jeweils durch Unterlassen, erfüllt.

a) Soweit sie die Garantenstellung des Angeklagten und die daraus abgeleitete Handlungspflicht betrifft, begegnet diese rechtliche Bewertung keinen Bedenken. Die Garantenstellung des Angeklagten ergibt sich daraus, dass er der Vater des Opfers war. Damit traf ihn die Verpflichtung, Gefahren für Leib oder Leben seines Kindes abzuwehren. Da er seine Ehefrau nicht ständig überwachen konnte und Ermahnungen keine Wirkung zeigten, hätte er dies nur durch eine vollständige Trennung der Mutter von dem Kind erreichen können. Nach den Feststellungen zeigte die Ehefrau sich freiwillig nicht bereit, die Familie zu verlassen. Eine anderweitige Unterbringung des Kindes etwa in einem Heim wäre ohne die Einwilligung der für das Kind neben ihrem Ehemann sorgeberechtigten Angeklagten nur unter Einschaltung öffentlicher Stellen durchführbar gewesen. Dem Angeklagten blieb daher lediglich die Möglichkeit, das strafbare Tun seiner Ehefrau der Polizei oder dem Jugendamt zu offenbaren, um auf diese Weise eine sichere Trennung zwischen Mutter und Tochter herbeizuführen. Ein solches Vorgehen hätte zu endgültiger Zerrüttung der Ehe, Auseinanderfallen des Familienverbandes, Heimunterbringung der Kinder und strafrechtlicher Verfolgung der Ehefrau, mithin schwerwiegenden Nachteilen nicht nur für den Angeklagten, sondern für sämtliche Familienmitglieder führen können. Das Landgericht hält dies für zumutbar. Angesichts der dem Angeklagten aus Berichten seines Bruders bekannten Häufigkeit der Misshandlungen des hilflosen Kleinkindes ist diese Wertung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH NStZ 1984, 164).

b) Indem er nicht in der geforderten Weise eingeschritten ist und dadurch Schädigungen des Kindes verhindert hat, hat der Angeklagte durch Unterlassen das seiner Fürsorgepflicht unterstehende Kind im Sinne des § 223 b StGB gequält (vgl. BGH NStZ 1991, 234; a.A. Hirsch in LK aaO Rdn. 17, der ein Quälen durch Unterlassen grundsätzlich ausschließt). Jedoch hätte der Erörterung bedurft, ob sich der Angeklagte der ihn hier konkret treffenden Handlungspflicht und der Zumutbarkeit normgerechten Handelns bewusst war. Während nämlich die Pflicht zur Unterlassung strafbarer Handlungen in der Regel selbstverständlich und für jedermann leicht erkennbar ist, versteht sich die Pflicht zum Handeln nicht von selbst (Jescheck in LK StGB 11. Aufl. vor § 13 Rdn. 100). Die Möglichkeit eines – vermeidbaren – Verbots- oder besser Gebotsirrtums kann hier insbesondere deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden, weil die gebotene Einschaltung öffentlicher Stellen wegen der damit für alle Familienmitglieder verbundenen schweren Belastungen bis an die Grenze des Zumutbaren ging. Auch eine von islamischem Gedankengut geprägte Vorstellung des Angeklagten über die Stellung der Mutter im Verhältnis zu ihren Töchtern mag insoweit von Bedeutung gewesen sein.

c) Soweit die Strafkammer den Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge als erfüllt ansieht, halten ihre Ausführungen im subjektiven Bereich rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt § 226 StGB nur für solche Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen (BGHSt 31, 96, 98). Deshalb reicht es zur Erfüllung des Tatbestandes nicht aus, dass sich der Vorsatz des Unterlassungstäters auf eine – wie auch immer geartete – Körperverletzung des aktiv Handelnden bezieht. Vielmehr muss seine Vorstellung gerade auf eine Körperverletzung gerichtet sein, die nach Art, Ausmaß und Schwere den Tod des Opfers besorgen lässt (vgl. BGH NStE Nr. 1 zu § 226 StGB). Ob dies bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt, als er zum Schutze seiner Tochter hätte tätig werden müssen, der Fall war, lässt sich den Urteilsgründen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Zwar hat der Angeklagte danach „seit mindestens Ende Oktober 1992 (gewusst), dass seine Frau das Kind immer wieder in massiver Weise schlug, trat und misshandelte“ (UA 9). Umstände, die diese allgemeine Feststellung konkretisieren würden, teilt das Landgericht jedoch nicht in hinreichendem Maße mit. Fest steht lediglich, dass der Angeklagte „blaue Flecke“ am Körper des Kindes bemerkt hat. Auch heftigen Schlägen oder Tritten, die Hämatome hervorrufen, haftet aber nicht notwendig das Risiko eines tödlichen Ausgangs an. Vielmehr bedarf es des Hinzutretens weiterer gefahrerhöhender Umstände. Diese waren hier objektiv in zweifacher Hinsicht gegeben: Zum einen richteten sich die Angriffe der Mutter gegen den besonders empfindlichen Kopfbereich des Kleinkindes, zum anderen erfolgten die Schläge unbeherrscht ohne Rücksicht auf eine besondere Gefährensituation infolge der örtlichen Gegebenheiten (Stellung des Kindes unmittelbar neben einem Schrank). Da der Angeklagte die Misshandlungen mit Ausnahme eines Vorfalls, bei dem die Mutter das Kind gegen die Beine schlug, niemals unmittelbar miterlebt hat, bedarf es der Darlegung, ob sich seine Vorstellung von den in seiner Abwesenheit zu erwartenden Tätlichkeiten seiner Ehefrau auch auf die oben angeführten gefahrerhöhenden Momente bezogen hat.

da) Sollte der neue Tatrichter erneut zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge gelangen, so stünde dieses Delikt aus den unter I. dargelegten Gründen zur Misshandlung Schutzbefohlener in Tateinheit.

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