Treffer
BGH Beschluss

Aufhebungsgesuch wegen angeblicher Gehörsverletzung nach teilweiser Einstellung (§154 StPO) abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 765/93
Datum
12.04.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt die Aufhebung eines Senatsbeschlusses, mit dem das Verfahren teilweise nach §154 Abs.2 StPO eingestellt und seine Revision insoweit verworfen worden war. Er rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.103 GG), weil ein späterer Antrag des Generalbundesanwalts nicht mitgeteilt worden sei. Der BGH verneint eine Anhörungspflicht, weil die Einstellung den Angeklagten nicht beschwert und eine kostenbegünstigende Entscheidung getroffen wurde. Zudem beeinträchtigt der Wegfall einer unerheblichen Einzelstrafe die zuvor milde Gesamtstrafe nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO bedarf nicht der Zustimmung des Angeklagten.

2

Eine vorherige Anhörung des Angeklagten ist entbehrlich, wenn die Einstellung ihn nicht beschwert und zugleich eine ihn begünstigende Kostenentscheidung getroffen wird.

3

Hinweise der Staatsanwaltschaft zur mutmaßlichen Auswirkung des Wegfalls einer Einzelstrafe begründen keine Anhörungspflicht; das Gericht hat eigenständig zu prüfen, ob die Gesamtstrafe trotz teilweiser Einstellung bestehen bleibt.

4

Der Wegfall einer nur unerheblichen Einzelstrafe berührt nicht die bereits materiell gerechtfertigte und außergewöhnlich milde Gesamtstrafe, wenn diese weiterhin im gesetzlichen Strafrahmen liegt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 765/93 vom 12. April 1994 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betrugs

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 1994

Tenor

Bei dem Beschluss des Senats vom 13. Januar 1994 hat es sein Bewenden.

Gründe

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Januar 1994 dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt, das Verfahren auf Kosten der Staatskasse nach § 154 Abs. 2 StPO soweit eingestellt, als der Angeklagte wegen vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden war, und seine Revision im Übrigen nach Neufassung des Schuldspruchs verworfen. Der Generalbundesanwalt hatte zunächst Verwerfung der Revision in vollem Umfang beantragt; später hatte er dann den Antrag gestellt, „das Verfahren wegen der Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen“, und zusätzlich ausgeführt: „Die Verurteilung fällt neben den übrigen nicht ins Gewicht, und ihr Fortfall berührt auch nicht die Gesamtstrafe.“

Der Angeklagte beanstandet nunmehr, dass ihm der weitere Antrag des Generalbundesanwalts nicht mitgeteilt worden sei, und erklärt, „der Beschluss ergehe unter Verstoß gegen das Recht auf Anhörung nach Art. 103 GG“. Er beantragt deswegen, den Beschluss des Senats vom 13. Januar 1994 aufzuheben.

2. Zu einer Änderung oder Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 13. Januar 1994 besteht keine Veranlassung: Bei einer (teilweisen) Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO bedarf es – anders als z. B. bei §§ 153 Abs. 2, 453a Abs. 2 StPO – der Zustimmung des Angeklagten nicht. Da der Angeklagte durch die Einstellung nicht beschwert ist und zugleich auch eine ihn begünstigende Kostenentscheidung getroffen wurde, war deshalb auch die vorherige Anhörung des Angeklagten nicht erforderlich (vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 154 Rdn. 37 und 38).

Soweit der Generalbundesanwalt in seinem Antrag bemerkt hat, der Fortfall der Einzelstrafe berühre die Gesamtstrafe nicht, hat er nur auf eine sich aus der beantragten Einstellung seiner Meinung nach ergebende Folgerung hingewiesen. Unabhängig davon musste der Senat darüber befinden, ob trotz teilweiser Einstellung des Verfahrens die Gesamtstrafe bestehen bleiben konnte. Er hat dies mit Rücksicht darauf, dass der Angeklagte zu zehn Einzelfreiheitsstrafen von insgesamt 44 Monaten verurteilt und dazu noch eine rechtskräftige Strafe von zwei Jahren einbezogen worden war, bejaht. Daran ist nach nochmaliger Überprüfung festzuhalten: Das Landgericht hatte bei einem Strafrahmen für die Gesamtstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB von mindestens zwei Jahren und einem Monat und höchstens fünf Jahren und sieben Monaten auf eine außergewöhnlich milde Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten erkannt. An dieser Gesamtstrafe konnte der Wegfall einer Einzelstrafe von zwei Monaten offenkundig nichts ändern (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 354 Rdn. 9a mit zahlr. Nachw.).

Meyer-GoßnerSalgerTepperwien
MaatzKuckein
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