Arztstrafrecht: Aufklärung über nicht zugelassenes Implantat und Vorsatz bei Heileingriff
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 760/94
- Datum
- 29.06.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine wirksame Einwilligung in einen ärztlichen Heileingriff setzt eine patientenbezogene Aufklärung über Eingriff, Risiken und erforderlichenfalls Behandlungsalternativen voraus; Behandlungsalternativen sind nur bei Unterschieden von Gewicht (Belastungen, Risiken, Erfolgschancen) aufklärungspflichtig.
Die Aufklärung über Behandlungsalternativen ist regelmäßig auch dann geboten, wenn das vom Arzt verwendete Material ein zulassungspflichtiges, aber nicht zugelassenes Arzneimittel ist; die fehlende Zulassung kann für die autonome Entscheidung des Patienten wesentlich sein.
Stellt sich der Arzt irrig vor, ein Umstand, der die Aufklärungspflicht begründet (z.B. fehlende Zulassung), liege nicht vor, handelt er bei Unterlassen der entsprechenden Aufklärung nicht vorsätzlich; der Irrtum ist als Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB zu behandeln (Erlaubnistatbestandsirrtum).
Eine Strafbarkeit wegen Aufklärungsmangels setzt im Strafrecht voraus, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht eingewilligt hätte; verbleibende Zweifel gehen zugunsten des Angeklagten (hypothetische Einwilligung).
Bei Aufklärungsdefiziten ist strafrechtlich zu prüfen, ob sich im eingetretenen Schaden gerade ein Risiko realisiert hat, das vom Schutzzweck der verletzten Aufklärungspflicht erfasst ist; andernfalls kann die Zurechnung entfallen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 9. März 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 760/94 vom 29. Juni 1995 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Steindorf, Dr. Tolksdorf, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuffer als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers S., Justizangestellte in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. März 1994 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu 100 DM verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.
1. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte führte als Chefarzt einer Universitätsklinik für Neurochirurgie in der zweiten Hälfte des Jahres 1990 HWS-Disc-Ektomien in der Weise aus, dass er nach Entfernung der abgenutzten Halsbandscheibe als Abstandhalter einen aufbereiteten Rinderknochen („Surgibone“-Dübel) zwischen den angrenzenden Wirbelkörpern einsetzte.
Üblicherweise wurden zu jener Zeit in Deutschland Abstandhalter aus Eigenknochen oder aus Kunststoff verwendet. Der Nachteil bei der Verwendung von Eigenknochen liegt darin, dass ein zusätzlicher operativer Eingriff in den Beckenkamm des Patienten erforderlich ist. Dieser kann „zu einer erheblichen Schmerzbildung, einer Infektion an dieser Stelle sowie zu einer Schwächung des Beckenkamms führen“. Der Vorteil des Eigenknochens wird darin gesehen, dass er – anders als Kunststoffdübel – „aus sich heraus zur knöchernen Verbindung der angrenzenden Wirbelkörper und damit zu der erwünschten Festigkeit“ beitragen kann.
Von dem „Surgibone“ geht demgegenüber keine Knochenbildung aus. „Er stellt lediglich ein Gerüst dar für das Knochenwachstum aus den angrenzenden Wirbelkörpern“. Deshalb ist „mit einem späteren Eintritt der knöchernen Verbindung“ als bei der Verwendung von Eigenknochen zu rechnen. Dadurch besteht über eine längere Zeit die Gefahr von Spankomplikationen (z. B. Dislokation, Ausstoßung, Zusammenbruch, Resorption des Spans oder Einbruch in die Wirbelkörper).
Bei dem „Surgibone“-Dübel handelt es sich um ein nach dem deutschen Arzneimittelgesetz zulassungspflichtiges, aber zur Tatzeit vom Bundesgesundheitsamt nicht zugelassenes Arzneimittel. Vor dem Angeklagten hatten in Deutschland zwei Chirurgen „Surgibone“-Dübel bei der Fusion von Halswirbelkörpern eingesetzt. Außerhalb Deutschlands fanden sie vor allem in kanadischen Kliniken Verwendung. In Europa waren sie „insbesondere in Großbritannien, Frankreich, Italien und Skandinavien an einzelnen Kliniken gebräuchlich“.
In den USA wurde seit 1972 eine umfangreiche Studie über „Surgibone“ durchgeführt.
Im Juni 1990 entschloss sich der Angeklagte zum routinemäßigen Einsatz von „Surgibone“-Dübeln in seiner Klinik. In den sechs Fällen, die der Verurteilung zugrunde liegen, kam es im Anschluss an die von ihm durchgeführten Operationen zu Spankomplikationen. Bei den Patienten stellten sich erneute Beschwerden ein. Zum Teil wurden sie noch einmal operiert.
Vor den Eingriffen waren die Patienten jeweils über Risiken der Operation – auch über die Möglichkeit ihrer Erfolglosigkeit – aufgeklärt worden. Von einer umfassenden Aufklärung über die unterschiedlichen Materialien der gebräuchlichen Interponate sowie ihre spezifischen Vor- und Nachteile war auf Anweisung des Angeklagten jeweils abgesehen worden, um „nicht zu verunsichern“.
In allen Fällen hätten die Patienten in die Operation durch den Angeklagten nicht oder zumindest nicht sofort eingewilligt, wenn sie über die Möglichkeit der Verwendung unterschiedlicher Materialien und deren spezifischen Vor- und Nachteile aufgeklärt worden wären.
2. Die Strafkammer hat den ursprünglich erhobenen Vorwurf, dem Angeklagten seien bei den Operationen jeweils Behandlungsfehler unterlaufen, gemäß § 154a StPO aus dem Verfahren ausgeschieden und die Verurteilung des Angeklagten in allen Fällen auf den Vorwurf vorsätzlich unzureichender Aufklärung gestützt.
II. Die Revision erweist sich schon aufgrund der Sachrüge als begründet. Auf die Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.
In ihrem rechtlichen Ausgangspunkt ist die Würdigung des Landgerichts allerdings nicht zu beanstanden: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist im Grundsatz heute auch in der Ärzteschaft unumstritten, dass ärztliche Heileingriffe grundsätzlich der Einwilligung bedürfen, um rechtmäßig zu sein, und dass diese Einwilligung nur wirksam erteilt werden kann, wenn der Patient in der gebotenen Weise über den Eingriff, seine Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist. Nur so werden sein Selbstbestimmungsrecht und sein Recht auf körperliche Unversehrtheit gewahrt (u. a. BGHSt 11, 111; 16, 309; 514; BGHZ 29, 46; 29, 176; 106, 391; BGH NJW 1980, 633, 1980, 1422; BGH JR 1994, 1334).
2. Keinen Bedenken begegnet im Ergebnis auch die Annahme des Landgerichts, die Einwilligung der sechs erfolglos operierten Patienten sei unwirksam gewesen, weil diese nicht in der gebotenen Weise aufgeklärt worden seien und auch sonst keine genügende Vorstellung von den für ihre Entscheidung möglicherweise wesentlichen Umständen gehabt hätten.
a) Allerdings vermögen die Erwägungen des Landgerichts dazu diese Auffassung nicht zu tragen. Die Strafkammer stellt darauf ab, dass der Angeklagte es versäumt habe, den Patienten die „bestehenden Alternativen und die mit der jeweiligen Implantatswahl verbundenen spezifischen Vor- und Nachteile sowie Belastungen aufzuzeigen. In allen Fällen fehlte es zumindest an dem Hinweis auf die bei ‘Surgibone’ gegenüber Eigenknochen verzögerte Einheilung und die nachteiligen Folgen dieser Verzögerung“.
Die dieser Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen zu den spezifischen Nachteilen der verschiedenen Interponate erlauben dem Senat nicht die Überprüfung, ob die Strafkammer die Anforderungen an die vom Arzt geschuldete Aufklärung überspannt hat.
aa) Soweit es die hier interessierende Aufklärung über Behandlungsalternativen anbelangt, braucht der Arzt dem Patienten im Allgemeinen nicht ungefragt zu erläutern, welche Behandlungsmethoden in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere Methode spricht. Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes (BGHZ 102, 17, 22; 116, 379, 385; BGH VersR 1988, 190, 191; NJW 1982, 2121, 2122). Auch der Umstand, dass bei einem Eingriff ein Interponat aus körperfremdem statt aus körpereigenem Material eingepflanzt wird, muss für sich genommen noch keine Aufklärungspflicht begründen. Die Aufklärung über Behandlungsalternativen kann allerdings erforderlich sein, wenn diese zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (BGHZ 102, 17, 22 m. w. N.).
Indes reicht dazu nicht jeder Unterschied aus. Vielmehr muss es sich um einen Unterschied von Gewicht handeln. Eine nur geringfügig niedrigere Komplikationsrate einer anderen Behandlungsmethode begründet keine Verpflichtung des Arztes, auf diese hinzuweisen (vgl. BGHZ 102, 17, 27).
bb) Hier ergibt sich nach den Feststellungen, dass die Verwendung des „Surgibone“-Dübels im Vergleich mit der des Eigenknochen-Interponats für den Patienten keine zusätzlichen Belastungen mit sich bringt. Im Gegenteil entfallen sogar die Belastungen und Risiken, die bei der Verwendung von Eigenknochen mit der notwendigen Zweitoperation am Beckenkamm verbunden sind. Um wie viel größer die Erfolgschancen bei dem Einbau von Eigenknochen-Dübeln als Abstandhalter sind, hat die Kammer dagegen nicht festgestellt. Der nicht weiter konkretisierten Feststellung, dass bei „Surgibone“-Dübeln wegen des späteren Eintritts der knöchernen Verbindung über eine längere Zeit mit Spankomplikationen zu rechnen ist, lässt sich schon nicht entnehmen, wie groß das Risiko solcher Komplikationen überhaupt ist. Zudem vermittelt sie keine Vorstellung davon, um wie viel später die knöcherne Verbindung zustande kommt und um wie viel länger dementsprechend das im Übrigen (anscheinend) gleich große Risiko von Spankomplikationen andauert.
Zwar sind Risikostatistiken für das Maß der gebotenen Aufklärung grundsätzlich nur von geringem Wert (vgl. BGH NJW 1980, 1907). Der bloße Hinweis auf eine – nicht näher bestimmte – höhere Risikorate kann aber jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn zwei Behandlungsalternativen dasselbe Risiko anhaftet (hier: Spankomplikationen) und nur die zeitlich längere Störanfälligkeit – wie es der Auffassung des Landgerichts entspricht – die Aufklärungspflicht begründen soll.
b) Die gebotene Aufklärung der Geschädigten hat der Angeklagte nach den Feststellungen aber unter einem anderen, vom Landgericht nicht gewürdigten Gesichtspunkt fahrlässig unterlassen.
Der Grundsatz, dass die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes ist und es insoweit regelmäßig keiner Aufklärung des Patienten bedarf, kann nach der Rechtsprechung über die schon geschilderten Ausnahmefälle hinaus auch dann keine Geltung beanspruchen, wenn die angewandte Therapie nicht dem medizinischen Standard entspricht oder ernsthaft umstritten ist (BGHZ 102, 17, 22 m. w. N.).
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Verwendung von „Surgibone“-Dübeln bei zervikalen Fusionsoperationen in diesem Sinne dem medizinischen Standard entsprach, wofür die weite Verbreitung dieser Methode im Ausland, insbesondere in Kanada und mehreren europäischen Staaten, sprechen könnte.
Es braucht ferner nicht entschieden zu werden, ob der „Surgibone“-Dübel ernsthaft umstritten war. Der Aufklärung über Behandlungsalternativen bedarf es nämlich grundsätzlich auch dann, wenn sich diese durch die Verwendung verschiedener Interponate unterscheiden und es sich bei dem vom Arzt verwendeten Interponat – wie hier – um ein zulassungspflichtiges, aber nicht zugelassenes Arzneimittel handelt (vgl. auch § 40 Abs. 1 Nr. 2 AMG).
Unter diesen Umständen fehlt dem eingesetzten Interponat – mag seine Verwendung auch einem international anerkannten Standard genügen – gleichsam ein Gütesiegel, das – unabhängig von dessen tatsächlicher Qualität oder Sicherheit – für die Entscheidung des einzelnen Patienten im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes wesentlich sein kann, worüber er mithin auch informiert sein muss.
Dass die von ihm eingesetzten „Surgibone“-Dübel nicht zugelassen waren, hat der Angeklagte die Patienten nicht aufgeklärt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie über die fehlende Zulassung aus anderer Quelle informiert waren. Wie sich aus den einzelnen Fallschilderungen ergibt, war zwar zumindest den Patienten [REDACTED] und [REDACTED] von vornherein oder spätestens aufgrund der erteilten Aufklärung bekannt, dass anstelle der vom Angeklagten bei ihnen vorgesehenen „Surgibone“-Dübel auch Interponate aus Eigenknochen als Abstandhalter in Betracht kamen und in anderen Kliniken gebräuchlich waren. Dieses Wissen reicht aber für die mit Blick auf die fehlende Zulassung des „Surgibone“-Materials begründete Aufklärungspflicht nicht aus.
3. Dagegen hält die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich auch unter Berücksichtigung seiner Vorstellungen zum Umfang der gebotenen Aufklärung einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht, weil er seinen Aufklärungspflichten vorsätzlich nicht nachgekommen sei, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen wusste der Angeklagte nicht, „dass die von ihm verwendeten ‘Surgibone’-Dübel vom Bundesgesundheitsamt nicht zugelassen waren. Er vertraute auf die Ordnungsgemäßheit, weil er die ‘Surgibone’-Dübel über die Klinikapotheke bezog“.
Mithin stellte der Angeklagte sich einen Sachverhalt vor, bei dem – unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungspflicht wegen fehlender arzneimittelrechtlicher Zulassung – eine Unterrichtung der Patienten über die Möglichkeit der Verwendung anderer Interponate nicht geboten war. Mit Blick auf eine so begründete Aufklärungspflicht wären dementsprechend bei Vorliegen der Umstände, die sich der Angeklagte vorstellte, die von den Patienten erteilten Einwilligungen wirksam und die ihm vorgeworfenen Eingriffe rechtmäßig gewesen. Die irrige Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts schließt aber die Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tat aus. Ein solcher Irrtum ist wie ein den Vorsatz ausschließender Irrtum über Tatumstände nach § 16 Abs. 1 StGB zu bewerten (st. Rspr.; BGHSt 3, 105; 31, 264, 286, 287; 32, 243, 248).
b) Eine vorsätzliche Tat könnte dem Angeklagten auch dann nicht vorgeworfen werden, wenn sich – wovon nach den bisherigen Feststellungen allerdings nicht ausgegangen werden kann – eine Verletzung der Aufklärungspflicht objektiv aus wesentlichen Nachteilen des „Surgibone“-Dübels gegenüber Eigenknochen-Interponaten ergäbe. Auch in diesem Fall läge nämlich ein die Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung ausschließender Irrtum des Angeklagten über die tatsächlichen Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung vor.
Ihm war zwar nach den Feststellungen „die Möglichkeit einer gegenüber dem autologen Interponat längeren Fusionszeit“ bekannt. Er hatte aber „aus Werbeanzeigen der Herstellerin in Fachzeitschriften, aus den bis dahin veröffentlichten Berichten, aus persönlichen Erlebnisberichten von den das Implantat anwendenden Kollegen auf Kongressen und aus mehreren telefonischen Berichten“ des Leiters einer anderen Neurochirurgischen Universitätsklinik in Deutschland, der „Surgibone“-Dübel benutzte, „einen positiven Gesamteindruck gewonnen“. Seine Einlassung, „er selbst habe alle Methoden für äquivalent gehalten“, nach seiner – im Einzelnen näher begründeten – Einschätzung seien „Komplikationen bei der ‘Surgibone’-Verwendung nicht häufiger zu erwarten gewesen als bei anderen Interponaten“, hat das Landgericht nicht als widerlegt angesehen.
III. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Eine Änderung des Schuldspruchs dahin, dass der Angeklagte der fahrlässigen Körperverletzung in sechs Fällen schuldig ist, vermochte der Senat nicht vorzunehmen. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann nämlich nicht beurteilt werden, ob der Angeklagte bei Aufbringung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass „Surgibone“-Dübel vom Bundesgesundheitsamt als Arzneimittel nicht zugelassen waren. Insofern bedarf es etwa zu den Umständen des Bezugs der Dübel aus der Klinikapotheke oder auch zu Hinweisen, die sich aus den Angaben auf dem Verpackungsmaterial ergeben hätten, ergänzender Feststellungen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 AMG).
IV. Für die neue Hauptverhandlung sieht der Senat Anlass zu folgenden Hinweisen:
1. Aufklärungsmängel können – was die Strafkammer nicht verkannt hat – eine Strafbarkeit des Arztes wegen Körperverletzung nur begründen, wenn der Patient bei einer den Anforderungen genügenden Aufklärung in den Eingriff nicht eingewilligt hätte (BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2; Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 223 Rdn. 40; Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 1988, Rdn. 130, 132 ff.; zur „hypothetischen Einwilligung“ in den ärztlichen Eingriff im Zivilrecht vgl. u. a. BGH NJW 1980, 1333; BGHZ 90, 96, 100).
Dies ist dem Arzt – anders als im Zivilrecht – nachzuweisen. Verbleiben Zweifel, so ist davon auszugehen, dass die Einwilligung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erteilt worden wäre (Eser aaO Rdn. 40; Ulsenheimer aaO Rdn. 132).
Mit der Frage der hypothetischen Einwilligung wird sich der neue Tatrichter eingehender zu befassen haben als im angefochtenen Urteil geschehen:
Die Strafkammer hat sich insoweit mit der bloßen Wiedergabe der Aussagen der als Zeugen vernommenen Geschädigten begnügt. Diese hatten nach den Urteilsgründen zum Teil bekundet, sie hätten sich bei vollständiger Information über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Interponate für einen Dübel aus Eigenknochen entschieden und dies damit begründet, dass sie eine grundsätzliche Abneigung gegen Fremdkörper hatten. Ohne jede Würdigung dieser Aussagen genügt das den an die Beweiswürdigung zu stellenden Anforderungen zumindest im Fall der Patienten [REDACTED] nicht. Dieser war nämlich bekannt, dass es die Möglichkeit des Einbaus von Eigenknochen-Dübeln gab; angesichts ihrer (angeblichen) grundsätzlichen Abneigung ist dann aber nicht verständlich, warum sie gleichwohl in eine Operation mit „Surgibone“-Dübel eingewilligt hat. Im Übrigen dürfen bei der erforderlichen Überprüfung, ob die nachträglichen – möglicherweise durch den Misserfolg des Eingriffs geprägten – Äußerungen der Patienten zur Frage einer hypothetischen Einwilligung plausibel sind, hier die Risiken nicht unberücksichtigt bleiben, die bei der Verwendung von Eigenknochen-Dübeln der erforderlichen Zweitoperation anhaften.
Auch soweit andere Patienten angegeben haben, sie hätten bei umfassender Aufklärung über „Surgibone“-Dübel und andere Materialien weitere Erkundigungen eingeholt – so das angefochtene Urteil in den Fällen der Geschädigten [REDACTED] und [REDACTED] –, reicht dies für den Ausschluss der hypothetischen Einwilligung nicht.
2. Der neue Tatrichter wird seine Aufmerksamkeit auch der Frage zu widmen haben, ob zwischen den eingetretenen Spankomplikationen und der von dem Angeklagten verletzten Aufklärungspflicht der erforderliche Zusammenhang gegeben ist. Darauf wird gerade dann zu achten sein, wenn sich in der Hauptverhandlung herausstellen sollte, dass das Risiko von Spankomplikationen bei der Verwendung von „Surgibone“ infolge der längeren Fusionszeit in einer Weise gesteigert ist, dass es der Aufklärung über diesen Umstand bedurfte (s. o. II. 2. a).
Allerdings erfüllt nach der Rechtsprechung zur Beurteilung ärztlicher Heileingriffe jede in die körperliche Unversehrtheit eingreifende ärztliche Behandlungsmaßnahme ohne Rücksicht darauf, ob sie erfolgreich verläuft, den Tatbestand der Körperverletzung. Zu ihrer Rechtfertigung bedarf es der Einwilligung des Patienten (RGSt 25, 375; 74, 378; 91, 93; BGHSt 11, 111, 112; 16, 309 ff.; 35, 246 ff.). Demgemäß stellt sich etwa eine ohne Einwilligung des Patienten durchgeführte Operation grundsätzlich auch bei vitaler Indikation als tatbestandsmäßige und rechtswidrige Körperverletzung dar.
Aus diesem Grundansatz der Rechtsprechung folgt aber nicht, dass der Arzt sich mit jedem nach einer mangelhaften Aufklärung (und folglich aufgrund unwirksamer Einwilligung) vorgenommenen Eingriff wegen Körperverletzung strafbar macht oder für alle sich aus dem Eingriff ergebenden Risiken strafrechtlich einzustehen hätte.
Eine Beschränkung der Strafbarkeit kann sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Schutzzweckgedankens ergeben (Ulsenheimer aaO Rdn. 131). Entsprechende Einschränkungen sind im Grundsatz auch in der Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Arzthaftung anerkannt (u. a. BGHZ 90, 96; BGH NJW 1991, 2346; vgl. auch Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., 133 ff.).
Es braucht hier nicht entschieden zu werden, wann im Einzelnen unter dem Gesichtspunkt des Schutzzweckgedankens die Strafbarkeit eines Arztes wegen unzureichender Patientenaufklärung entfällt, wenn sich als Folge eines mit Einwilligung des Patienten vorgenommenen Eingriffs ein Risiko realisiert, das nicht in den Schutzbereich der verletzten Aufklärungspflicht fällt. Das wird aber jedenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn sich der Aufklärungsmangel lediglich aus dem unterlassenen Hinweis auf Behandlungsalternativen ergibt, der Patient eine Grundaufklärung über die Art sowie den Schweregrad des Eingriffs erhalten hat und auch über die schwerstmögliche Beeinträchtigung informiert ist (vgl. BGH NJW 1991, 2346, 2347).
Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass im Hinblick hierauf – jedenfalls in einzelnen der sechs abgeurteilten Fälle – eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Körperverletzung ausscheidet. Eine Grundaufklärung über den Eingriff und seine erheblichen Risiken (insbesondere Tod und Querschnittslähmung) war den Patienten in allen Fällen erteilt worden. Ob die Operationen gerade deshalb keinen Erfolg hatten, weil sich das spezifische Risiko der Verwendung von „Surgibone“-Dübeln verwirklicht hat, lässt sich den Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen. Besteht dieses Risiko darin, dass die erwünschte feste knöcherne Verbindung später als bei der Verwendung von Eigenknochen eintritt und es deswegen länger zu Spankomplikationen kommt, so verwirklicht es sich nicht schon dann, wenn es zu Spankomplikationen kommt; denn diese treten nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch beim Einsetzen von Interponaten aus Eigenknochen auf. Von der Verwirklichung des spezifischen „Surgibone“-Risikos kann vielmehr nur die Rede sein, wenn sich die Störungen erst zu einer Zeit einstellen, zu der bei der Verwendung von Eigenknochen die feste knöcherne Verbindung bereits erreicht gewesen wäre.
Hier war bei der Patientin [REDACTED] der Dübel aber bereits vor Ablauf der dritten Woche nach der Operation in die angrenzenden Wirbelkörper eingebrochen. Bei den Patienten [REDACTED] und [REDACTED] war die Spankomplikation sogar schon wenige Tage nach der Operation auf Röntgenaufnahmen sichtbar.
3. Erforderlichenfalls wird der neue Tatrichter auch Gelegenheit haben, die bislang fehlenden Feststellungen dazu nachzuholen, um wie viel größer das Risiko von Spankomplikationen bei der Verwendung von „Surgibone“-Dübeln anstelle von Eigenknochen-Interponaten ist.
Im Hinblick auf die Ergebnisse und die Dauer des bisherigen Verfahrens, das seit der Bekanntgabe des Tatvorwurfs bis heute schon etwa vier Jahre andauert – allein die Hauptverhandlung erstreckte sich über 76 Verhandlungstage und dauerte nahezu 2 Jahre –, könnte aber auch eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153a StPO in Erwägung zu ziehen sein.
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