Revision: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen § 46a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 755/94
- Datum
- 17.01.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt zwischen Urteil und Rechtskraft eine neue strafmildernde Vorschrift zur Anwendung, die für den Tatrichter erheblich sein kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wenn die bisherigen Feststellungen deren Voraussetzungen nicht sicher ergeben.
Die Vorschrift über die Strafmilderung wegen Schadenswiedergutmachung (§ 46a StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB) schließt eine Milderung nicht von vornherein aus, wenn der Täter Leistungen erst nach Inanspruchnahme durch das Opfer erbracht hat.
Ob Schadenswiedergutmachung zur Strafmilderung führt, hängt insbesondere davon ab, ob sie erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht des Täters erfordert; dies ist anhand der tatrichterlichen Feststellungen zu prüfen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs macht eine im Urteil enthaltene sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos, soweit die Kostenentscheidung von der aufgehobenen Entscheidung betroffen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. August 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 755/94 vom 17. Januar 1995 in der Strafsache gegen Helmut [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
LG Nürnberg-Fürth vom 11. August 1994 – 12 KLs 254 Js 11788/94
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Januar 1995 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. August 1994 mit Ausnahme des Maßregelausspruchs – dieser bleibt bestehen – aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch insoweit rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Weiden vom 16. November 1993 des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr schuldig gesprochen worden. Wegen dieser Tat hat ihn nach Teilaufhebung und Zurückverweisung durch den Senat – das Landgericht Nürnberg-Fürth zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es Maßregeln nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet.
Die nach dem Inhalt der Revisionsbegründung auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass er „in der Zwischenzeit den von der Geschädigten [REDACTED] in einem Zivilrechtsstreit geltend gemachten materiellen Schaden in voller Höhe und das geforderte Schmerzensgeld teilweise, nämlich in Höhe von ca. 7.000 DM, anerkannt und durch eine erste Teilzahlung von rund 10.000 DM gezeigt hat, dass er um eine Schadenswiedergutmachung bemüht ist“.
Bei seiner Entscheidung hatte das Landgericht noch keine Gelegenheit, die Anwendung der inzwischen am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Vorschrift des § 46a StGB (Art. 1 Nr. 3 Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994, BGBl. I S. 3186) zu prüfen, die in Nr. 2 für den Fall der Schadenswiedergutmachung die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorsieht. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, insbesondere ob die Schadenswiedergutmachung von dem Angeklagten erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, vermag der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu beurteilen; das kann aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Dass der Täter – wie hier anscheinend der Angeklagte – Leistungen zur Entschädigung des Opfers erst erbringt, nachdem er von diesem auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist, steht einer Strafmilderung gemäß den §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB nicht von vornherein entgegen.
Das zwischenzeitliche Inkrafttreten des § 46a StGB führt daher zur Aufhebung des Strafausspruchs und insoweit zur erneuten Zurückverweisung der Sache (§ 354a StPO). Es ist möglich, dass die Strafkammer auf eine mildere Strafe erkannt hätte, wenn sie Gelegenheit zur Anwendung des § 46a StGB gehabt hätte. Das gilt umso mehr, als die verhängte Strafe in Anbetracht der zahlreichen Milderungsgründe, insbesondere des Umstandes, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, und seines (wenngleich späten) Geständnisses – auch unter Berücksichtigung der straferschwerenden Gesichtspunkte hoch erscheint.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist durch dessen Aufhebung gegenstandslos.
[Unterschriften]
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