Revision wegen fahrlässiger Tötung: Vertrauen auf Aufsicht des Erwachsenen als Entlastungsgrund
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 74/56
- Datum
- 22.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im Straßenverkehr darf ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere sich verkehrsgerecht verhalten, solange keine Anzeichen für abweichendes Verhalten erkennbar sind.
Die verschärfte Sorgfaltspflicht gegenüber kleinen Kindern greift nur insoweit, als für den Fahrer erkennbar Anzeichen vorliegen, die das Vertrauen in die Aufsicht durch den Erwachsenen entfallen lassen.
Befindet sich ein Kind erkennbar in sichtbarer Obhut und unter unmittelbarer Einwirkungsmöglichkeit eines verantwortlichen Erwachsenen, kann der Fahrer in der Regel darauf vertrauen, dass das Kind nicht unversehens in den Gefahrenbereich läuft.
Fahrlässigkeit des Fahrers ist nur dann anzunehmen, wenn die Verkehrslage so beschaffen war, dass der Fahrer bei gehöriger Aufmerksamkeit und zumutbarer Geschwindigkeitsanpassung den Unfall hätte vermeiden können.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 22. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Wa Schinenschlosser Heinrich ██ aus █████, dort geboren am 1925, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gilde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter ███████, Bundesrichter ███████████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft: Oberstaatsanwalt █████, bei der Verkündung: █████████████████, Dr. ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 22. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und ihn deshalb zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
Seine Revision wirft der Strafkammer vor, sie habe sowohl das Verfahrensrecht wie das sachliche Recht verletzt. Das Rechtsmittel muss aus sachlichrechtlichen Gründen zur Aufhebung führen.
Wie das Landgericht festgestellt hat, fuhr der Angeklagte am 14. April 1955 um 18.35 Uhr bei trockenem Wetter mit einem Motorrad auf der Cenis-Straße in Herne in westlicher Richtung. Die Straße verläuft in der Mitte mit einem Schienenpaar der Straßenbahn. Während er sich der seine Fahrbahn kreuzenden Hermann-Löns-Straße näherte, betrat Frau Sch. mit ihren beiden Mädchen, der 2 ½-jährigen Monika und der 1 ½-jährigen Dorothea, die Fahrbahn. Die Gruppe kam von links aus der Cenis-Straße und wollte nach der anderen Seite hinüberkommen. Dabei führte Frau Sch. die 2 ½-jährige Monika mit der rechten Hand, während Dorothea rechts neben Monika an der linken Hand ging. Als Frau Sch. mit ihren Kindern die Straßenbahnschiene überquert hatte und etwa 50 cm von der nördlichen Schiene entfernt war, sah sie den Angeklagten heranfahren. Sie blieb stehen, um Dorothea, die das Kleinkind an der Hand erfasst hatte und sichtbar nach vorne zog, etwas nach vorne zu ziehen, um den Motorradfahrer aufmerksam zu machen. Trotz dieser Vorsichtsmaßnahme löste sich Dorothea plötzlich mit schnellen Schritten von der Gruppe und überquerte die Straße. Etwa 3 m vor dem nördlichen Randstein wurde sie vom Motorrad des Angeklagten, der mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren war, erfasst und mitgeschleift. Sie wurde dabei so schwer verletzt, dass sie bald darauf starb.
Bei Beurteilung der Frage nach der Mitverantwortung des Angeklagten an dem tödlichen Unfall geht die Strafkammer auf Grund eingehender Würdigung seines Vorbringens und der ihm widersprechenden Aussagen einer Reihe von Zeugen davon aus, dass, wie Frau ███ ████ eine Entfernung von etwa 30 m ihn sehen ██████ (und sah), so umgekehrt auch er sie mit ihren Kindern auf die gleiche Entfernung hätte wahrnehmen können.
Die Revision wendet sich gegen dieses Ergebnis der Beweiswürdigung mit Angriffen, die Verletzungen der Aufklärungspflicht geltend machen. Diese Einwände sind zum Teil unzulässig, weil sie sich gegen die von Rechtsfehlern freie Beweiswürdigung der Strafkammer richten, zum Teil offensichtlich unbegründet. Insoweit bedürfen sie keiner näheren Erörterung.
Das gilt auch für einen Teil der sachlichrechtlichen Revisionsbegründung, in denen Widersprüche in den Feststellungen der Strafkammer behauptet werden. Das Urteil enthält solche Widersprüche nicht. Offensichtlich unbegründet ist auch die Rüge, § 267 Abs. 1 StPO sei deshalb verletzt, weil das Landgericht die in Betracht kommenden Maße nicht genau angebe, sondern durch die Verbindung mit dem Worte „etwa“ im Unklaren lasse.
Auf Grund der rechtlich fehlerfrei gewonnenen Überzeugung, der Angeklagte sei imstande gewesen, die Fußgängergruppe schon auf etwa 50 m zu beobachten, sieht die Strafkammer seine für den Unfall mitursächliche Fahrlässigkeit darin, dass er diese mögliche Beobachtung infolge Vernachlässigung der erforderlichen und ihm zumutbaren Aufmerksamkeit unterlassen und deshalb seine Fahrweise, besonders durch Verminderung seiner Geschwindigkeit, nicht der gegebenen Verkehrslage angepasst habe. Die Strafkammer
legt ferner dar, dass zwar von einem Erwachsenen auf der Fahrbahn zu erwarten sei, dass er sich, wenn er das Herannahen eines Fahrzeugs bemerkt, verkehrsgerecht verhält. Sie meint aber, das habe der Angeklagte von der Zeugin Sch. mit ihren Kindern nicht annehmen können, zumal Dorothea das Kleinkind an der Hand erfasst hatte und sichtbar nach vorne zog. Er habe vielmehr mit einem unbedachten Handeln des Kindes Dorothea rechnen und dementsprechend seine Geschwindigkeit einrichten müssen. Das sei ihm bei der Sichtweite von 50 m, aber selbst auch noch von 30 m möglich gewesen, „da er bei seiner Geschwindigkeit von 45–50 km/h sogar ungebremst in einer Sekunde 12–13 m zurücklegt“.
Diese Feststellungen reichen für die Bejahung fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten nicht aus.
Nach feststehender Rechtsprechung gilt im Straßenverkehr der Grundsatz, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der sich selbst pflichtgemäß verhält, darauf vertrauen darf, dass dies auch andere Teilnehmer am Verkehr tun werden, solange keine Anzeichen für ein von den Verkehrsregeln abweichendes Verhalten erkennbar sind. Aus diesem Vertrauensgrundsatz ergibt sich, dass ein Kraftfahrer grundsätzlich nicht damit zu rechnen braucht, ein erwachsener Fußgänger, der an den Rand der Fahrbahn tritt, werde dabei oder in der Mitte der Fahrbahn plötzlich stehen bleiben oder dem Kraftfahrer unerwarteterweise die Überquerung fortsetzen und dabei das Vorfahrtrecht des Fahrers verletzen. Anders wird es allerdings dann, wenn ein Fußgänger bei Überschreiten der Fahrbahn ein Kind bei sich führt und zusammen mit diesem in seinem Überquerungsvorhaben verharrt. Regelmäßig darf dann darauf vertraut werden, dass sich das Kind nicht aus der Obhut des Erwachsenen losreißen und dem Fahrer in die Fahrbahn laufen werde.
Allerdings schränkt die Rechtsprechung, auch des Bundesgerichtshofs, den Grundsatz des Vertrauens auf verkehrsgemäßes Verhalten anderer im Hinblick auf kleine Kinder ein und stellt insoweit wesentlich strengere Anforderungen an die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers (BGHSt 3, 49). Diese Ausnahme kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich ein Kind im Verkehr erkennbar unter der Aufsicht und Obhut eines Erwachsenen befindet. Denn darin darf der Kraftfahrer eine in der Regel ausreichende Sicherung gegen die sonst von Kindern erfahrungsgemäß drohenden Unberechenbarkeiten im Straßenverkehr sehen. Demgemäß hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in 3 StR 28/51 vom 12. April 1952 (NJW 1952, 770) besondere Vorsicht eines Kraftfahrers unter Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes gegenüber unbesichtigten Kindern im Straßenverkehr verlangt.
Auf der Grundlage dieser von der Rechtsprechung gewonnenen zutreffenden Richtlinien kommt es für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten im vorliegenden Fall entscheidend darauf an, ob sich ihm – vorausgesetzt, er hätte die Fußgängergruppe rechtzeitig bemerkt – eine Verkehrslage darbot, bei der er Unbedachtsamkeiten des Kindes Dorothea vernünftigerweise für ausgeschlossen halten durfte. Die Strafkammer verneint dies offenbar schon deshalb, weil der Angeklagte habe erkennen können, Dorothea sei nicht unmittelbar von der Mutter an der Hand geführt, sondern von ihr durch die kleinere Monika getrennt gewesen. Diese Tatsache allein reicht nach Auffassung des Senats nicht für die Annahme aus, der Angeklagte hätte ihretwegen schon nicht mehr mit einem verkehrsgerechten Verhalten des Kindes rechnen dürfen. Ein Kraftfahrer darf vielmehr regelmäßig darauf vertrauen, dass ein Kind, das sich in naher Begleitung eines es offensichtlich beobachtenden und behütenden und deshalb für seine Sicherheit verantwortlichen Erwachsenen befindet, sich nicht ohne weiteres aus diesem Schutzbereich entfernen und in den Gefahrenbereich des Straßenverkehrs begeben werde. Dieses Vertrauen ist nicht davon abhängig, dass das Kind vom Erwachsenen unmittelbar an der Hand geführt wird. Auch andere räumliche Nähe des Kindes zum Erwachsenen und die sichtliche Einwirkungsmöglichkeit des Erwachsenen auf das Kind können ausreichen, um das Vertrauen des Kraftfahrers in die Sicherung des Kindes im Schutzbereich zu begründen.
Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer nicht hinreichend dargelegt, warum der Angeklagte nach den besonderen Umständen des Falles auf Unbesonnenheiten des Kindes hätte schließen müssen, es werde sich von der Mutter losreißen. Dies gilt umso mehr, als auf Grund der erwähnten Zeugenaussagen zu beurteilen war, ob der Angeklagte in dem Augenblick, in dem ihm etwaige sichere Anzeichen für Unbedachtsamkeiten des Kindes erkennbar wurden, noch wirksame Maßnahmen hätte treffen können, um den Unfall zu vermeiden.
| Dr. Augustin | Krumme | Seibert | |||
| Gilde | Dr. Sauer |