Revision wegen angeblicher Verletzung der Öffentlichkeit durch geschlossene Außentür verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 72/66
- Datum
- 10.06.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nach § 169 GVG ist ein grundlegendes Rechtsstaatsprinzip, das jedoch nicht schrankenlos gilt.
Eine tatsächliche Zutrittsbeschränkung verletzt den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht, wenn sie durch Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Gerichts entsteht und dem Gericht trotz pfleglicher Beachtung nicht erkennbar war.
Das zufällige Schließen einer Außentür, das den nachträglichen Zutritt verhindert, begründet nur dann eine gesetzwidrige Beschränkung, wenn das Gericht die Möglichkeit zur Verhinderung hatte oder das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Rechtspflege gefährdet wird.
Bei vorübergehenden oder unvermeidbaren Hindernissen (z. B. Überfüllung, äußere Umstände) ist in der Regel keine gesetzwidrige Beschränkung der Öffentlichkeit gegeben.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 10. September 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 72/66
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hermann ███ aus █████████, Krs. D███████████████, dort geboren ███████████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Sanders Dr. Bundesrichter Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. September 1965 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, dem unter anderem fahrlässige Tötung zur Last gelegt worden ist, wegen Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot (§ 8 Abs. 2 StVO) zu Geldstrafe verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin, die allein die Rüge der Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei Durchführung der Hauptverhandlung (§ 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO) erhebt, ist unbegründet.
Allerdings ist auf Grund des Vorbringens der Revision in Verbindung mit der Stellungnahme des Verteidigers und der im Revisionsrechtszug herbeigeführten dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer hierzu als erwiesen anzusehen, dass vor Beginn oder während des Schlussvortrags des Verteidigers die Außentür am Haupteingang zu dem Gebäude der Amtsverwaltung Kyllburg, in dem die Hauptverhandlung am 9. September 1965 in der Zeit zwischen 15.00 und 21.25 Uhr unter ständiger Anwesenheit von Zuhörern stattfand, versehentlich ins Schloss gefallen war; dadurch wurden Personen, die als weitere Zuhörer diesem Teil der Hauptverhandlung noch beiwohnen wollten, gehindert, den Sitzungssaal durch den Haupteingang zu erreichen. Dieser Sachverhalt ist jedoch nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen.
Nach § 169 GVG ist zwar grundsätzlich die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, die in Strafsachen als Hauptverhandlung bezeichnet wird, in vollem Umfang öffentlich durchzuführen. Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gehört zu den grundlegenden Einrichtungen des Rechtsstaats. Die Bestimmungen darüber sollen gewährleisten, dass sich, falls nicht ein Verhandeln in nichtöffentlicher Sitzung durch Gesetz zwingend vorgeschrieben ist oder ein gesetzlich vorgesehener Grund vorliegt, der den Ausschluss der Öffentlichkeit gebietet oder zumindest zulässt, die Rechtsprechung „in aller Öffentlichkeit“ und nicht hinter verschlossenen Türen abspielt (BGHSt 9, 280, 281). Das bedeutet aber entgegen der nicht näher begründeten Auffassung von Eberhardt Schmidt (Lehrkom. Rdn. 9 zu § 169 GVG und Rdn. 29 zu § 338 StPO) nicht, dass, auch wenn keine der gesetzlichen Ausnahmen gegeben ist, jedermann immer und unter allen Umständen Zutritt zu einer Hauptverhandlung haben müsse, und dass tatsächliche Hindernisse, die sich dem entgegenstellen, stets eine Verletzung des Prinzips der Öffentlichkeit bildeten (RGSt 2, 301, 302). Die Beachtung dieses Grundsatzes findet vielmehr ihre Grenze in der tatsächlichen Unmöglichkeit, ihm zu entsprechen (RGSt 52, 137; BGHSt 5, 75, 83). So kann in der Regel von einer gesetzwidrigen Beschränkung der Öffentlichkeit keine Rede sein, wenn die Türen des Sitzungssaales wegen Überfüllung geschlossen werden (RG Rspr. 2, 360). Das gilt auch, wenn das Gericht einen Augenschein wegen der Enge der zu besichtigenden Örtlichkeit nur ohne Behinderung durch Zuschauer ordnungsgemäß durchführen kann (vgl. RGSt 47, 322; 52, 137; RG JW 1937, 3100 Nr. 29) oder wenn die Einhaltung bestimmter, z. B. gesundheits- oder gewerbepolizeilicher Sicherungsvorschriften der Anwesenheit nicht prozessbeteiligter Personen bei der Augenscheinseinnahme entgegensteht.
Diese Beispiele zeigen, dass Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs oder der Einwirkungsmöglichkeit des Gerichts liegen, aber im Interesse eines gesicherten, störungsfreien Ablaufs der Hauptverhandlung und einer sachgerechten Aufklärung notwendigerweise in Kauf genommen werden müssen, die strikte Durchführung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung beeinträchtigen können, ohne dass ihr Vorliegen das Öffentlichkeitsprinzip in gesetzwidriger Weise verletzt (vgl. Löwe/Rosenberg, 21. Aufl., Anm. 3 zu § 169 GVG).
Solchen Umständen sind aber tatsächliche Hindernisse anderer Art zumindest dann gleichzustellen, wenn das Gericht sie trotz aufmerksamer Beachtung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht bemerken konnte; denn ebensowenig wie in den angeführten Beispielen wird durch eine solche, dem Gericht nicht erkennbare Beschränkung der Öffentlichkeit das Vertrauen der Allgemeinheit oder des Einzelnen in die Objektivität der Rechtspflege gefährdet, die zu sichern der Grundsatz der öffentlichen Verhandlung mithelfen soll (Müller/Sax, 6. Aufl., Anm. 7 d zu § 338 StPO).
Hier hat die Strafkammer weder bemerkt noch bemerken können, dass die Außentür der Amtsverwaltung ins Schloss gefallen war. Während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung bis zum Schlussvortrag des Verteidigers hatte jedermann den Sitzungssaal ungehindert erreichen können. Dort waren auch bis zum Schluss der Verhandlung Zuhörer anwesend. Damit sprechen alle dem Gericht erkennbaren Umstände für einen jedermann gewährten, ungehinderten Zugang zum Sitzungssaal. Die Strafkammer konnte und brauchte also mit dem Eintritt eines tatsächlichen Hindernisses, wie es das versehentliche Ins-Schloss-Fallen der Außentür des Sitzungsgebäudes bildet, nicht zu rechnen. Deshalb kann auch hier von einer gesetzwidrigen Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung keine Rede sein.
Ob eine abweichende Beurteilung geboten ist, wenn dem Gericht infolge mangelnder Aufmerksamkeit ein durch eigenmächtiges oder versehentliches Verhalten von Hilfsorganen oder dritten Personen ausgelöstes tatsächliches Hindernis unbekannt geblieben ist (vgl. RGSt 23, 218; OLG Hamm NJW 1960, 785), braucht nicht entschieden zu werden.
| Scharpenseel | Mayr | Hürxthal | |||
| Sanders | Spiegel |