Parteiverrat (§ 356 StGB): Interessengegensatz als Tatbestandsmerkmal; Auftragsbegrenzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 724/53
- Datum
- 04.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
„Dieselbe Rechtssache“ kann vorliegen, wenn verschiedene Verfahren auf demselben Sachverhalt beruhen und der Ausgang des einen Verfahrens rechtlich bedeutsam auf das andere einwirken kann, auch wenn Beteiligte dort keine formale Parteistellung haben.
Der Begriff des „Interesses“ im Parteiverrat ist subjektiv nach den vom Auftraggeber verfolgten Zielen und nach dem Umfang des anvertrauten Mandats zu bestimmen; maßgeblich ist nicht das objektiv zweckmäßige Interesse.
Der strafrechtliche Schutz der anwaltlichen Treuepflicht erfasst nur den Kreis der Rechtsinteressen, die dem Anwalt durch den Auftrag anvertraut sind; ein Auftrag kann die Treuepflicht wirksam inhaltlich begrenzen, nicht aber generell aufheben.
Ein Anwalt handelt nicht „im entgegengesetzten Interesse“, solange die von mehreren Auftraggebern anvertrauten Ziele aus ihrer Sicht vereinbar sind und ihm nur ein gemeinsames (vermeintliches) Interesse übertragen wurde.
Das Merkmal „entgegengesetztes Interesse“ ist tatbestandsbegründend; irrt der Anwalt über das Vorliegen eines Interessengegensatzes aufgrund eines Irrtums über den Umfang des anvertrauten Interesses, liegt Tatbestandsirrtum vor, nicht notwendig Verbotsirrtum.
Vorinstanzen
Landgericht in █████████, 25. April 1953
Leitsatz
1. Das Wiederaufnahmeverfahren eines zu Strafe Verurteilten und das Strafverfahren gegen einen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen wegen Verletzung der Wahrheitspflicht können „dieselbe Rechtssache“ betreffen.
2. Der Begriff des Interesses ist im subjektiven Sinne zu verstehen; maßgebend ist nicht, was etwa im objektiven Interesse der Partei liegt, sondern welche Ziele sie verfolgt wissen will.
3. Der strafrechtliche Schutz umfaßt nicht notwendig die Gesamtheit der Belange des Auftraggebers, wird vielmehr durch den Kreis der Rechtsinteressen begrenzt, die dem Anwalt durch den Auftrag anvertraut worden sind.
4. Das „entgegengesetzte Interesse“ ist echtes Tatbestandsmerkmal; die irrige Annahme, zwischen mehreren Beteiligten bestehe kein Interessengegensatz, ist daher Tatbestandsirrtum (§ 59 StGB), wenn der Anwalt sich über den Umfang des ihm anvertrauten Interesses irrt.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in █████████ vom 25. April 1953, soweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hagen zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Revision des wegen Parteiverrats (§ 356 Abs. 1 StGB) verurteilten Angeklagten ist begründet.
Auf die Privatklage der Frau K___ war der Schuhmacher S___ am 17. Januar 1949 vom Landgericht Arnsberg in der Berufungsinstanz wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden, weil er Frau █████ am 29. Juli 1948 mit einem Schrubber geschlagen habe. Die als Zeugin vernommene Frau Anni ███ hatte in beiden Rechtszügen uneidlich bekundet, █████████ ihr zwei Tage nach diesem Vorfall gedroht, sie könne sie genau so „kriegen“ wie Frau K___. Im Verlaufe des anschließend von Frau K___ angestrengten Schadensersatzprozesses, in dem S___ durch den Sozius des Angeklagten, Rechtsanwalt L___, vertreten war, wurde Frau K___ zweimal eidlich als Zeugin gehört. In der ersten Instanz sagte sie am 15. November 1949 aus, ███ habe dem Sinne nach gesagt, es könne ihr genau so ███████ wie Frau K___; sie könne seine Äußerung nicht mehr wortlich wiedergeben und wisse nicht mehr mit Bestimmtheit, ob er gesagt habe, sie könne sie genau so „kriegen“ wie Frau K___. Vor dem Berufungsgericht bekundete sie am 12. Mai 1950, sie entsinne sich genau, daß zu ihr gesagt habe, es könne ihr genau so „ergehen“ wie Frau K___; die Worte, sie könne sie genau so „kriegen“ wie Frau K___, habe er nicht gebraucht. Außerdem machte Frau K___ Angaben über einen Sturz der Frau █████ auf der Kellertreppe. Die Schadensersatzklage der Frau K___ wurde abgewiesen, weil nicht erwiesen sei, daß S___ sie geschlagen habe; die festgestellten Verletzungen könnten vielmehr auch von dem Sturz auf der Kellertreppe herrühren.
In den Privatklageverfahren wurde nunmehr zugunsten des Schuhmachers S___ vom Angeklagten unterzeichnete, auf die neue Tatsache des Kellersturzes gestützte Wiederaufnahmeantrag vom 25. August 1950 eingereicht, in dem auch darauf hingewiesen war, daß die Zeugin █████████ ihre ursprüngliche Darstellung über den Wortlaut der Drohung nicht aufrechterhalte. Auf Anregung des Gerichts leitete die Staatsanwaltschaft nunmehr ein Ermittlungsverfahren gegen Frau ███ █████ ein. Diese gab am 21. Dezember 1950 vor dem Ermittlungsrichter an, sie habe bei jeder Vernehmung nach bestem Wissen die Wahrheit gesagt und sehe auch keinen Unterschied zwischen ihren Aussagen. Am 12. Januar 1951 erklärte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft, ihre Aussage im Privatklageverfahren sei ihr auf Betreiben der Frau K___ von den Eheleuten ███ in den Mund gelegt worden; sie gebe zu, dabei die Unwahrheit gesagt zu haben; tatsächlich habe S___ ihr gesagt, es könne ihr genau so „ergehen“ wie Frau K___. Frau K___ wurde daraufhin u. a. wegen vorsätzlich falscher Aussage im Privatklageverfahren angeklagt. Auf den Rat ███ bestellte sie den Angeklagten zu ihrem Verteidiger.
Als der Angeklagte zur Vorbereitung der Hauptverhandlung die Strafakten durcharbeitete, kamen ihm Bedenken, ob er wegen des von ihm unterzeichneten Wiederaufnahmeantrags vom 25. August 1950 die Verteidigung der Frau K___ führen könne. In einer gemeinsamen Beratung mit S___ und Frau K___ besprach er daher am 31. Juli 1952 unter Darlegung der Rechtslage die gesamten Vorgänge und stellte hierbei als die Frage in den Mittelpunkt, ob Frau ████ hinsichtlich der Äußerung S___s im ████████████████████ oder im Zivilprozeß die Unwahrheit gesagt habe. Als Frau K___ fragte, ob sie nicht einfach sagen solle, ihre Aussage im Privatklageverfahren sei doch richtig, erwiderte der Angeklagte, daß sie mit einer solchen Änderung ihrer Einlassung nicht durchkommen werde und daß er sie bei einer solchen Einlassungsänderung auch nicht vertreten könne, weil sich dann eine Interessenkollision mit S___ ergebe. Wenn sie nämlich von der Anklage der falschen uneidlichen Aussage im Privatklageverfahren freigesprochen werde, sei für S___ Faden (oder der Bart) ab, weil sie dann eine neue Meineidsanklage wegen ihrer Aussage vom 12. Mai 1950 zu erwarten habe, wodurch dem Wiederaufnahmeantrag der Boden entzogen werde. Frau K___ erklärte darauf, daß sie die Unrichtigkeit ihrer Aussage im Privatklageverfahren auch weiterhin einräumen wolle. In der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 1952 trat der Angeklagte als Verteidiger der Frau ██████████ auf. Diese gab, wenn auch nicht ganz eindeutig, zu, sie habe im Privatklageverfahren bewußt die Unwahrheit gesagt. Obwohl die Staatsanwaltschaft Freispruch von der Anklage der falschen uneidlichen Aussage beantragte, bat der Angeklagte insoweit nur um Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes. Das Gericht entsprach indessen dem Antrag der Staatsanwaltschaft, weil trotz des Geständnisses zweifelhaft sei, ob Frau K___ sich noch entsinne, was damals gesagt worden war.
Gründe
I.
Diesem Sachverhalt kann schon wegen des äußeren Tatbestandes des § 356 Abs. 1 StGB nicht mit Sicherheit entnommen werden, daß der Angeklagte pflichtwidrig gehandelt hat.
1. Zu Unrecht zieht die Revision allerdings in Zweifel, daß es sich bei der Verteidigung der Frau K___ um dieselbe Rechtssache handelte wie bei dem Wiederaufnahmeverfahren des Schuhmachers S___.
Unter dem Ausdruck „Rechtssache“ versteht das Gesetz alle Rechtsangelegenheiten, bei denen mehrere ein entgegengesetztes rechtliches Interesse verfolgende Beteiligte vorkommen können (RGSt 23, 60, 64 f.; 62, 289, 291; 66, 316, 320; Entscheidungen des Ehrengerichtshofs 13, 138, 140). Dazu gehören für Rechtsanwälte auch Strafverfahren; denn auch an diesen können mehrere Personen mit widerstreitenden Interessen rechtlich beteiligt sein (RGSt 49, 342, 344; 66, 320; EGH 16, 192, 195). Das trifft unter Umständen auch für den Beschuldigten und den ihn belastenden Zeugen zu. Der Begriff derselben Rechtssache umfaßt die Gesamtheit der bei einem Sachverhalt rechtlich in Betracht kommenden Tatsachen und Interessen, auch wenn sie in verschiedenen Verfahren verhandelt werden (EGH 29, 217; RG JW 1937, 2964 Nr. 5; BGH NJW 1953, 430 f. Nr. 16).
In diesem Sinne war S___ an dem Strafverfahren gegen Frau K___ wegen uneidlich vorsätzlich falscher Aussage auch ohne dabei verfahrensrechtlich eine Parteirolle einzunehmen (RGSt 49, 344; EGH 25, 153 f.), nicht nur tatsächlich interessiert (vgl. RGSt 66, 321), sondern als der auf Grund ihrer Aussage wegen einer strafbaren Handlung Verurteilte auch rechtlich beteiligt; denn durch den Ausgang dieser Strafsache konnte die rechtliche Beurteilung seines Wiederaufnahmeantrags beeinflußt werden. Führte das Strafverfahren nämlich zu der Feststellung, daß Frau ██ ██ im Privatklageverfahren die Wahrheit gesagt habe, so blieb nicht nur diese von ihm angegriffene Stütze des verurteilenden Erkenntnisses erhalten, sondern drohte überdies ein Meineidsverfahren gegen Frau K___ wegen ihrer Bekundung vom 12. Mai 1950, auf deren Richtigkeit der Wiederaufnahmeantrag in erster Linie gestützt war. Selbst wenn sich die Unwahrheit ihrer Aussage im Privatklageverfahren ergab, konnte es für die Entscheidung des Gerichts in dem beantragten Wiederaufnahmeverfahren von Bedeutung sein, ob sie vorsätzlich gehandelt hatte oder nicht (§ 359 Nr. 2 StPO). Dieser rechtliche Zusammenhang trat vollends dadurch zutage, daß die Strafkammer durch den Wiederaufnahmeantrag ██████ veranlaßt worden war, das Ermittlungsverfahren gegen Frau K___ wegen der Unstimmigkeiten in ihren verschiedenen Zeugenaussagen anzuregen. Dabei ist es belanglos, ob ██████ den Wiederaufnahmeantrag gegebenenfalls später auch auf § 359 Nr. 2 StPO stützen wollte und gestützt haben würde; denn es genügt zur Begründung seines rechtlichen Interesses, daß der Ausgang des Strafverfahrens gegen Frau █████████ Möglichkeit dazu bieten konnte.
2. Vergebens stellt die Revision ferner in Abrede, daß der Angeklagte – wie § 37 Abs. 1 Nr. 2 RAO BZ voraussetzt (vgl. RGSt 14, 364, 379; 23, 60, 67; 66, 320) – dem ihm anvertrauten Interesse S___s bereits gedient hatte, als er auch für Frau █████ tätig wurde. Nach Abschluß des Schadensersatzprozesses wurde S___ von seinem Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt L___, auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens sowie darauf hingewiesen, daß die Angelegenheit insoweit vom Angeklagten bearbeitet werden müsse, weil L___ sich nur mit Zivilprozessen befasse. Als S___ daraufhin Auftrag zur Einreichung des ██████████████████████ gab, wurde das Interesse an der Wiederaufnahme dadurch dem ███████████ anvertraut, obwohl eine Rücksprache zwischen ihm und L___ damals nicht stattfand. Bei Wahrnehmung dieser Angelegenheit diente der Angeklagte S___ entgegen der Auffassung der Strafkammer schon durch Unterzeichnung und Weitergabe des Wiederaufnahmeantrags, ohne daß es darauf ankommt, von wem der Antrag verfaßt worden war; denn der Begriff des Dienens umfaßt jede berufliche Tätigkeit des Anwalts, durch die das Interesse des Auftraggebers gefördert werden soll (vgl. RGSt 23, 65 f.; 62, 292; BGH 6, 126, 130; 29, 85, 87).
3. Dagegen lassen die bisherigen Feststellungen nicht zweifelsfrei erkennen, daß der Angeklagte durch seine Tätigkeit für Frau ████████████ pflichtwidrig im Sinne des § 356 Abs. 1 StGB gehandelt hat. Dabei kommt als anwaltliche Pflichtwidrigkeit nur die Verteidigung in der Hauptverhandlung sowie der Entschluß hierzu in Betracht; denn die Besprechung vom 31. Juli 1952 sollte, wie die Strafkammer feststellt, zunächst nur der Klärung der Frage dienen, ob der Angeklagte nach Unterzeichnung des Wiederaufnahmeantrages neben der Vertretung S___s noch die Verteidigung der Frau K___ übernehmen könne.
Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß das Merkmal der Pflichtwidrigkeit seine inhaltliche Bestimmung durch die standesrechtliche Vorschrift des § 37 Abs. 1 Nr. 2 RAO BZ empfangt und daß § 356 Abs. 1 StGB demgemäß nur eine Tätigkeit für mehrere Beteiligte „im entgegengesetzten Interesse“ unter Strafdrohung stellt (RGSt 60, 299; 62, 295; 66, 320; 72, 133, 139; BGHSt 3, 400, 402; 4, 80, 82; BGH 3 StR 563/51 vom 25. Oktober 1951). Einen Interessengegensatz zwischen Frau K___ und S___ erachtet die Strafkammer deshalb für gegeben, weil Frau K___ hinsichtlich der Anklage der falschen uneidlichen Aussage an einem Freispruch, S___ zumindest an einer Schuldfeststellung interessiert gewesen sei. Ob sich die von der Revision angegriffenen Erwägungen, die das Gericht seiner Auffassung anstellt, von Denkfehlern freihalten, braucht nicht untersucht zu werden; denn die Strafkammer legt ihren Überlegungen nicht nur eine rechtsirrige Auffassung des Begriffs „Interesse“ zugrunde, sondern läßt überdies die Möglichkeit außer acht, daß Frau K___ dem Angeklagten nur ein begrenztes Interesse anvertraut hat.
Sinn und Zweck der §§ 356 StGB, 37 Abs. 1 Nr. 2 RAO BZ bestehen darin, daß die Treue des Anwalts gegenüber seinem Auftraggeber gewährleistet werden soll (RGSt 49, 344). Ebenso wie diese Treuepflicht durch den Willen des Auftraggebers begründet wird, kann sie durch seinen Willen begrenzt werden, indem der Auftraggeber dem Rechtsanwalt die Wahrung eines beschränkten Interesses anvertraut. Nur eine allgemeine Entbindung von der Treuepflicht wäre unwirksam, weil die genannten Vorschriften das Ansehen des Anwaltsstandes als eines wichtigen Organs der Rechtspflege wahren sollen (RGSt 71, 253). Maßgebend für den Pflichtenkreis und somit auch für die Treuepflicht des Anwalts sind daher Inhalt und Umfang des ihm mit dem Auftrag in Bezug auf die rechtliche Auswertung eines Sachverhalts entgegengebrachten Vertrauens (RG DR 1939, 714 Nr. 9).
Daraus folgt schon, daß das Wort „Interesse“ nicht, wie die Strafkammer es tut, im objektiven, sondern im subjektiven Sinne zu verstehen ist. Es kommt somit nicht darauf an, welches Verhalten etwa im objektiven Interesse der Partei liegt, sondern welches Ziel diese selbst verfolgt wissen will (RG JW 1929, 1885 Nr. 15; EGH 16, 192 f.; Friedlaender, Kommentar zur Rechtsanwaltsordnung 3. Aufl. 1930 Anm. zu § 31; Noack, Rechtsanwaltsordnung 2. Aufl. 1937 Anm. zu § 325; Roesen JW 1938, 2660). Der strafrechtliche Schutz der §§ 356 StGB, 37 Abs. 1 Nr. 2 RAO BZ umfaßt mithin nicht notwendig die Gesamtheit der persönlichen und wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers, sondern er wird durch den Kreis der Rechtsinteressen begrenzt, die der Auftraggeber dem Rechtsanwalt durch den Auftrag anvertraut hat (RGSt 60, 299, 304 f.; 62, 294; 71, 231, 236; OLG München NJW 1950, 239 Nr. 4). Bei der Prüfung dieser Frage ist von ausschlaggebender Bedeutung, wie weit sich bei Berücksichtigung des Inhalts des Auftrags nach dem Willen des Auftraggebers die anwaltliche Treuepflicht erstrecken sollte. Es wäre sinnwidrig, den Strafschutz darüber hinaus auszudehnen (vgl. Roesen JW 1938, 2659; RGSt 60, 299; EGH 16, 195; 21, 187).
Hiernach ist es rechtlich möglich, daß ein Anwalt, ohne gegen § 37 Abs. 1 Nr. 2 RAO BZ zu verstoßen, in derselben Rechtssache mehreren Beteiligten dient, deren Interessen sich objektiv widerstreiten (RGSt 71, 234 f.; 72, 133, 140). Solange sich nämlich die Interessen mehrerer Auftraggeber in derselben Rechtssache vom Standpunkt der Beteiligten aus miteinander vereinigen lassen und soweit diese dem Rechtsanwalt nur die Wahrnehmung ihres gemeinsamen vermeintlichen Interesses anvertraut haben, handelt es sich für den Anwalt nicht um Gegenparteien oder entgegengesetzte Interessen, und es kann von einem Mißbrauch des Vertrauens im Dienste des Gegners nicht die Rede sein (BGH 16, 194). Sind demgemäß die Ziele, deren Verfolgung mehrere Beteiligte demselben Rechtsanwalt anvertraut haben, nicht gegeneinander gerichtet, so bedeutet es keinen Verstoß gegen § 37 Abs. 1 Nr. 2 RAO BZ, wenn der Anwalt beiden Parteien, obwohl sie objektiv entgegengesetzte Interessen haben, im gemeinsamen beiderseitigen subjektiven Interesse dient (Friedlaender a. a. O. Anm. 6 zu § 31; RGSt 12, 140).
Der festgestellte Sachverhalt bot besonderen Anlaß, die von der Strafkammer unterlassene Prüfung auf Grund dieser Gesichtspunkte vorzunehmen. Frau ██ ███████████ bestellte den Angeklagten nicht obwohl, sondern eben weil er den Gegenbeteiligten S___ in dessen Wiederaufnahmeverfahren vertrat. Sie wurde außerdem vom Angeklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er sie mit Rücksicht auf das Interesse S___s nur vertreten könne, wenn sie bei ihrer letzten Einlassung im Ermittlungsverfahren bleibe und die Unrichtigkeit ihrer Aussage im Privatklageverfahren auch weiterhin einräume. Da Frau K___ ausdrücklich zusicherte und unter dieser Voraussetzung den Verteidigungsauftrag bestätigte, liegt der Schluß nahe, daß Gegenstand des Auftrags nicht die Wahrnehmung ihrer gesamten Interessen in dem gegen sie schwebenden Strafverfahren war, sondern nur ihre Verteidigung auf der Grundlage ihres Geständnisses; denn bei der Festlegung des dem Angeklagten anvertrauten Aufgabenkreises kann nicht außer acht gelassen werden, daß Frau K___ sich von vornherein darüber im klaren sein mußte, der Angeklagte dürfe bei der Führung ihrer Verteidigung die Interessen S___s mitberücksichtigen und diese nicht ihren Interessen gegenüber hintansetzen (RGSt 71, 237). Frau K___ konnte nach der Sachlage auch Grund haben, ein den Wiederaufnahmeantrag S___s gefährdendes Interesse bewußt nicht zu verfolgen; denn da nach ihrer Auffassung die Verurteilung S___s auf ihrer Bekundung im Privatklageverfahren, deren Unrichtigkeit sie später beschworen hatte, mit beruhen konnte, so mochte sie sich sittlich verpflichtet fühlen, ihr Verteidigungsinteresse den Belangen S___s an einer Wiederaufhebung seiner Verurteilung unterzuordnen.
Bisher ist dem Angeklagten mithin nicht nachgewiesen, daß er unter Verletzung des § 37 Abs. 1 Nr. 2 RAO BZ einem ihm anvertrauten subjektiven Interesse der Frau K___ gedient hätte, das demjenigen S___s entgegengesetzt war. Daß sich in Zukunft ein Interessengegensatz erst ergeben konnte, wenn Frau █████████████ ihre Einlassung ändern wollte, verpflichtete den Angeklagten nicht dazu, ihren Verteidigungsauftrag von vornherein abzulehnen (RGSt 71, 237).
II.
Auch die Beurteilung der inneren Tatseite kann zuungunsten des Angeklagten durch Rechtsirrtum beeinflußt sein.
Das angefochtene Urteil führt aus: Es könne dem Angeklagten nicht mit Sicherheit widerlegt werden, daß er sich über den rechtlichen Begriff des entgegengesetzten Interesses geirrt und deshalb sein Handeln für gesetzlich erlaubt gehalten habe. Er möge zu diesem Irrtum dadurch gekommen sein, daß er es einseitig auf die Richtigkeit der eidlichen Aussage der Zeugin in der Berufungsinstanz des Zivilprozeßverfahrens abstellte, hinsichtlich derer seine beiden Auftraggeber ██████████ gleichmäßig an einem Freispruch der Zeugin ██████ interessiert waren. Hierbei möge er sich dann unter unrichtiger Beurteilung der Rechtslage des Interessengegensatzes nicht bewußt geworden sein, der durch die uneidliche Aussage im Privatklageverfahren gegeben war.
Hieraus zieht die Strafkammer den Schluß, der Angeklagte habe möglicherweise in einem Verbotsirrtum gehandelt, der unentschuldbar sei. Sie erachtet es nach den obigen Darlegungen für möglich, daß er den Kreis der Angelegenheiten, die bei der Beurteilung der Interessen seiner beiden Auftraggeber ins Auge zu fassen waren, zu eng gezogen habe, indem er aus Rechtsirrtum die uneidliche falsche Aussage der Frau K___ außer acht gelassen habe. Welche rechtlichen Vorstellungen im einzelnen den Angeklagten hierzu bewogen haben könnten, in welcher Beziehung er insbesondere über den rechtlichen Begriff der entgegengesetzten Interessen geirrt haben sollte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, daß das Landgericht wie unter I dargelegt bisher nicht geprüft hat, ob Frau █████████ dem Angeklagten auch den Teil ihrer Interessen tatsächlich anvertraut hat, der im Gegensatz zu denen seines ersten Auftraggebers S___ stand, kommt es zur Beantwortung der Frage, ob ein Verbotsirrtum vorliegt, gerade auf die Art der rechtlichen Erwägungen des Angeklagten an.
Wer die äußeren Merkmale eines Straftatbestandes in der Annahme verwirklicht, damit nicht gegen das Strafgesetz zu verstoßen, handelt deswegen noch nicht im Verbotsirrtum. Wesentlich ist vielmehr, aus welchem Grunde der Täter die Handlung für erlaubt hält. Die „verfehlte Annahme“, sein Tun sei gesetzlich erlaubt, kann nämlich darauf beruhen, daß er ein Merkmal des äußeren Tatbestandes infolge Verkennung der Sachlage nicht für gegeben erachtet. In diesem Falle befindet er sich in einem Tatbestandsirrtum. Es ist aber auch möglich, daß er sich zwar des Vorliegens aller Umstände, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Straftatbestandes gehören, bewußt ist, aber trotzdem auf Grund irriger Auslegung des Strafgesetzes meint, den mit Strafe bedrohten Tatbestand nicht zu erfüllen, oder daß er die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht als Unrecht ansieht. In diesen Fällen irrt er über die Rechtmäßigkeit der Tatbestandsverwirklichung; es handelt sich also um einen Verbotsirrtum. In allen diesen Fällen hält der Täter sein Tun für erlaubt.
Während aber der Tatbestandsirrtum darin besteht, daß er nicht weiß, was er tut, setzt der Verbotsirrtum dieses Wissen voraus; er erschöpft sich darin, daß die Rechtswidrigkeit der bewußten Tatbestandsverwirklichung unrichtig beurteilt wird (BGHSt 2, 197; 3, 403). Demgemäß kommt ein Verbotsirrtum erst dann in Betracht, wenn feststeht, daß der Täter einem Tatbestandsirrtum nicht erlegen ist.
Die im § 356 Abs. 2 StGB vorausgesetzte Pflichtwidrigkeit wird durch § 37 Abs. 1 Nr. 2 RAO BZ inhaltlich dahin bestimmt, daß der Anwalt „beiden Parteien im entgegengesetzten Interesse“ gedient haben muß. Darin liegt eine wesentliche tatbestandsmäßige Einschränkung; denn es wird dem Tatbestand des § 356 Abs. 1 StGB – wenn auch nicht im Strafgesetz selbst, sondern entsprechend dem bei Blankettgesetzen üblichen Verfahren in einer außerhalb stehenden standesrechtlichen Vorschrift, auf die der Begriff der Pflichtwidrigkeit verweist – ein weiteres, seinen strafbaren Unrechtsgehalt erst begründendes Merkmal hinzugefügt (vgl. BGHSt 2, 195). Das „entgegengesetzte Interesse“ ist somit ein echtes Tatbestandsmerkmal des § 356 StGB, das deshalb auch vom Vorsatz mit umfaßt werden muß (BGHSt 3, 402; 4, 84). Die irrige Annahme, zwischen mehreren an derselben Rechtssache Beteiligten bestehe kein Interessengegensatz, ist demgemäß nur dann ein Verbotsirrtum, wenn der Täter den Begriff des Interessengegensatzes verkennt oder wenn er glaubt, nicht pflichtwidrig zu handeln, z. B. infolge Einverständnisses der an derselben Rechtssache beteiligten Auftraggeber. Im übrigen kommt nur ein Tatbestandsirrtum in Betracht.
Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Angeklagte nicht angenommen, er dürfe Frau K___ trotz eines Interessengegensatzes zu seinem Auftraggeber S___ vertreten, etwa deshalb, weil dieser selbst mit der Verteidigung der Frau K___ in ihrem Strafverfahren einverstanden war; denn er hat bei der Besprechung der Rechtslage vom 31. Juli 1952 beide ausdrücklich darüber belehrt, daß er die Verteidigung nicht übernehmen könne, wenn im Hinblick auf die uneidliche Falschaussage der Frau █████ noch eine „Interessenkollision mit S___“ bestehe. Für die Annahme eines Subsumtionsirrtums bietet der bisher festgestellte Sachverhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte, obwohl die Strafkammer meint, der Angeklagte habe über den rechtlichen Begriff der entgegengesetzten Interessen geirrt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte aber vielleicht aus den Erklärungen der Frau ███ ███ jener Besprechung, möglicherweise irrtümlich, entnommen, sie wolle von ihm nur unter Zugrundelegung der objektiven Unrichtigkeit ihrer uneidlichen Zeugenaussage, also nur gegenüber dem Meineidsvorwurf und notfalls auch zur inneren Tatseite des Vergehens gegen § 153 StGB, verteidigt werden; sie habe ihm also die Wahrnehmung ihrer Interessen im Strafverfahren nur mit dieser – rechtlich zulässigen – Begrenzung anvertraut. Wenn diese Beschränkung tatsächlich dem zum Ausdruck gekommenen Willen der Auftraggeberin entsprochen hatte, wäre der Angeklagte mit Recht davon ausgegangen, daß ein Gegensatz zwischen den ihm anvertrauten Interessen seiner beiden Auftraggeber nicht gegeben war. Andernfalls hätte er das Vorhandensein eines Tatumstandes nicht erkannt, der zum gesetzlichen Straftatbestand gehört (§ 59 StGB). Ob sein Irrtum in diesem Falle durch Fahrlässigkeit verschuldet war, ist unerheblich, weil § 356 StGB nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht.
Nach alledem bedarf die Sache sowohl zum äußeren als auch zum inneren Tatbestand des § 356 StGB erneuter tatsächlicher Erörterung. Zu diesem Zweck ist ihre Verweisung an ein Gericht angezeigt, das mit ihr noch nicht befaßt war.
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