Öffentlichkeitsgrundsatz: Zwangsweise Entfernung von Zuhörern erfordert Gerichtsbeschluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 71/72
- Datum
- 13.04.1972
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 GVG) wird bereits dann verstoßen, wenn einzelne Zuhörer in gesetzeswidriger Weise aus dem Sitzungssaal entfernt werden; ein Ausschluss aller Zuhörer ist nicht erforderlich.
Das Hausrecht der Justizverwaltung findet während einer laufenden Sitzung im Sitzungssaal seine Grenze an der Sitzungspolizei; innerhalb des Sitzungssaals geht die Sitzungspolizei des erkennenden Gerichts dem Hausrecht vor.
Die zwangsweise Entfernung von Zuhörern aus dem Sitzungssaal ist eine Maßnahme nach § 177 GVG und setzt einen Gerichtsbeschluss voraus; der Vorsitzende kann sie nicht allein kraft § 176 GVG anordnen.
Aus der Befugnis des Vorsitzenden, zur Ordnung in der Sitzung störende Zuhörer zum Verlassen des Saals aufzufordern, folgt nicht ohne Weiteres die Befugnis zu deren zwangsweiser Entfernung.
Deutsche Zivilbedienstete ausländischer NATO-Streitkräfte, die hoheitliche Befugnisse ausüben, können als Beamte im strafrechtlichen Sinne dem Schutz der §§ 113, 114 Abs. 2 StGB unterfallen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Zweibrücken, 12. Juli 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen J den Fotografen Edgar Lawrence aus ████, geboren am ███████ 1940 in ██ 7/ ███████ (USK), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Buddenberg als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt von ███ ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Zweibrücken vom 12. Juli 1971, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Frankenthal zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Vergehen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Verhandlung vom 16. Juni 1971 wurde, nachdem der Zuhörerraum auf Grund eines Gerichtsbeschlusses geräumt, nicht jedoch die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden war, zunächst weitergeführt, obwohl – unbemerkt von den Mitgliedern des Gerichts – die Tür zum Sitzungssaal abgeschlossen war. Ob deshalb der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben ist (vgl. hierzu BGHSt 21, 297, 300), braucht nicht entschieden zu werden, da eine weitere, die Öffentlichkeit der Verhandlung betreffende Rüge durchgreift.
2. In der Sitzung vom 29. Juni 1971 entstand unter einem Teil der Zuhörer ein Tumult, als sich sämtliche Farbigen erhoben und schrien und lärmten. Der Schwurgerichtsvorsitzende – den der Landgerichtspräsident ermächtigt hatte, in seinem Namen an den Sitzungstagen des Schwurgerichts Personen, die die Ordnung und Sicherheit im Dienstgebäude des Landgerichts Zweibrücken stören sollten, aus dem Dienstgebäude zu verweisen und ihnen das Wiederbetreten zu verbieten – erteilte daraufhin allen Farbigen ein Hausverbot für die Dauer der Hauptverhandlung. Er ordnete an, dass sie aus dem Gerichtssaal entfernt und ihre Personalien festgestellt würden. Nachdem das – offenbar zwangsweise – geschehen und die inzwischen unterbrochene Hauptverhandlung fortgesetzt worden war, beantragte der Verteidiger, über diese Maßnahme des Vorsitzenden einen Gerichtsbeschluss herbeizuführen. Das Gericht wies den „Antrag der Verteidigung auf gerichtliche Entscheidung über die Verweisung von Zuhörern aus dem Sitzungssaal“ als unzulässig zurück, „da es sich um eine sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden und nicht um Sachleitung“ gehandelt habe. Dabei meinte es mit „Verweisung“ ersichtlich auch die zwangsweise Entfernung.
Die Revision sieht mit Recht in dieser Entfernung der Zuhörer eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO). Gegen diesen Grundsatz wird nicht nur dann verstoßen, wenn alle Zuhörer von der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ausgeschlossen werden. Es genügt, dass einzelne Personen in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt werden (vgl. BGHSt 3, 386, 388; 18, 179, 180).
a) Der Schwurgerichtsvorsitzende war – wie sich auch aus seiner dienstlichen Äußerung vom 13. Januar 1972 ergibt – der Meinung, den störenden Zuhörern auf Grund der Ermächtigung des Landgerichtspräsidenten ein Hausverbot erteilen und sie zwangsweise aus dem Sitzungssaal entfernen lassen zu dürfen, ohne gemäß § 177 GVG einen Beschluss herbeiführen zu müssen. Damit hat er den Umfang des Hausrechts des Landgerichtspräsidenten verkannt.
Ob der Landgerichtspräsident das ihm als Hausherrn zustehende Recht, Personen, die den Dienstbetrieb nachhaltig stören, aus dem Gerichtsgebäude zu weisen und/oder ihnen ein Hausverbot zu erteilen, auf den Schwurgerichtsvorsitzenden allgemein übertragen konnte, braucht hier nicht erörtert zu werden. Durch eine solche Ermächtigung erlangt der Vorsitzende jedenfalls nicht das Recht, im Sitzungssaal bereits anwesende Zuhörer, die die Verhandlung stören, in einer anderen als der im 14. Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes (Öffentlichkeit und Sitzungspolizei, §§ 169 ff. GVG) geregelten Weise entfernen zu lassen. Denn das Hausrecht des Landgerichtspräsidenten findet, solange das Gericht tagt, seine Grenze an der Sitzungspolizei. Innerhalb des Sitzungssaales geht die dem erkennenden Gericht – seinem Vorsitzenden oder dem Gericht selbst – vorbehaltene Sitzungspolizei, die Ausfluss der unabhängigen richterlichen Gewalt ist (BGHSt 17, 201, 204), dem Hausrecht der Justizverwaltung vor.
b) Auch kraft seiner sitzungspolizeilichen Befugnisse durfte der Vorsitzende, wovon offenbar das Schwurgericht ausging, nicht die störenden farbigen Zuhörer zwangsweise entfernen lassen. Nach § 176 GVG obliegt zwar dem Vorsitzenden die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung. Jedoch ist nach § 177 GVG ein Beschluss des Gerichts erforderlich, wenn bei der Verhandlung nichtbeteiligte Personen, also Zuhörer, „die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Befehlen nicht gehorchen“, aus dem Sitzungszimmer entfernt werden sollen.
In der Rechtsprechung ist das Verhältnis beider Bestimmungen zueinander bisher nicht eindeutig klargestellt. Das Reichsgericht hat in zwei älteren Entscheidungen ausgeführt, der Vorsitzende dürfe zur Aufrechterhaltung der Ordnung nach § 176 GVG störende Zuschauer aus dem Gerichtssaal entfernen, notfalls sogar den Saal räumen lassen, ohne dass dadurch die Öffentlichkeit der Verhandlung unzulässig beeinträchtigt würde (RG Rspr. 4, 151, 152; LZ 1916, 309). Den Entscheidungen RGSt 30, 104 und GA 47, 290, in denen es sich ebenfalls um die Entfernung störender Zuschauer handelte, lagen Gerichtsbeschlüsse zugrunde. Dagegen wird in RGSt 64, 385, 387 ausdrücklich betont, dass Zwangsmaßnahmen gegen Verfahrensbeteiligte und Zuhörer allein durch einen Beschluss des Gerichts getroffen werden könnten. Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen BGHSt 17, 201, 204; 18, 179, 180 die Meinung vertreten, dass in krassen Fällen von Störung der Sitzungsordnung (z. B. durch drohende Zurufe oder durch Ausschreitungen) der Vorsitzende kraft eigener Sitzungspolizeigewalt ohne Gerichtsbeschluss einzelne Personen aus dem Verhandlungsraum weisen dürfe.
Dieser Meinung, auf der die beiden Entscheidungen im Übrigen nicht beruhen, wird jedenfalls dahin gefolgt werden können, dass in Fällen von tiefgreifenden Störungen der Verhandlung durch lärmende, nicht selbst gewalttätig werdende Zuhörer dem Vorsitzenden als äußerstes Machtmittel das Recht zusteht, solchen Zuhörern zu befehlen, den Sitzungssaal zu verlassen. Aus einem solchen Recht folgt aber nicht das Recht zu ihrer zwangsweisen Entfernung. Zwar ist dem Vorsitzenden im Rahmen des § 176 GVG ein Ermessensspielraum gewährt, um durch ihm geeignet erscheinende Anordnungen den reibungslosen Verhandlungsablauf wahren zu können (BGHSt 17, 201, 203/4). Das Ermessen findet jedoch da seine Grenze, wo § 177 GVG Maßnahmen des Gerichts vorschreibt (Eb. Schmidt, JR 1963, 307). Dazu gehört die zwangsweise Entfernung von Zuhörern aus dem Gerichtssaal, die allein das Gericht beschließen darf (vgl. auch KMR 6. Aufl. § 176 GVG Bem. 2 b).
Diese Beschränkung der Sitzungspolizeigewalt des Vorsitzenden ist eine vom Gesetzgeber bewusst getroffene Regelung (vgl. Begr. zu § 143 des Entwurfs, abgedr. bei Hahn, Materialien zum GVG, 2. Aufl. S. 175: „mit Rücksicht auf die stete Anwesenheit der Mitglieder des Gerichts“ bestehe kein Bedürfnis, die Befugnisse des Vorsitzenden zu erweitern). In Fällen der hier festgestellten groben Störung des Verhandlungsablaufs wird auch regelmäßig auf einfachem Wege (vgl. BGHSt 24, 170, 171) ein Gerichtsbeschluss herbeigeführt werden können.
Ob in besonders gelagerten Fällen, z. B. wenn ein Zuhörer gewalttätig wird, dieselben Grundsätze zu gelten haben, braucht hier nicht entschieden zu werden.
3. Zu den weiteren Verfahrensrügen ist nur folgendes zu bemerken:
a) Das Schwurgericht durfte die Anhörung eines weiteren Schusswaffensachverständigen nach § 244 Abs. 4 StPO ablehnen. Da das Gericht festgestellt hat, dass durch äußere Einflüsse (Wasser, Schmutz) etwaige Schmauch- oder Bleispuren an der Schusshand des Angeklagten verlorengegangen sein können (vgl. hierzu Prokop, Forensische Medizin, 2. Aufl. S. 234; Burger, DZGerMed. 53 (1963), 108), konnte es für die Sachkunde des gehörten Sachverständigen auf die Kenntnis statistischer Unterlagen über die Ergebnisse mit Paraffinabdrücken nicht ankommen.
b) Will das Gericht einen Beweisantrag ablehnen, weil nach seiner Auffassung die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 StPO), muss es in den Gründen dieser Entscheidung darlegen, ob die behauptete Tatsache aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unerheblich ist, damit der Angeklagte seine Verteidigung sachgerecht darauf einstellen kann (BGHSt 2, 284, 286; 13, 252, 255; BGH NJW 1953, 35 Nr. 21).
Das Gleiche gilt für die Ablehnung von Fragen (§§ 241 Abs. 2, 242 StPO).
c) Mit Recht hat das Schwurgericht den von dem Verletzten Lippeck erwähnten amerikanischen Leutnant als unerreichbaren Zeugen angesehen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Es bestand für das Gericht ersichtlich keine Möglichkeit, einen nicht einmal dem Namen nach bekannten Offizier der US-Armee, bei dem es sich zudem um einen „V-Mann des CID, der OSI oder einer anderen amerikanischen zivilen oder militärischen Sicherheits- oder Nachrichtenorganisation“ handeln soll, zu Fragen seiner Tätigkeit zu hören.
d) Der Beschluss, dass der durch die Straftat Verletzte zu vereidigen sei (§ 61 Nr. 2 StPO), bedarf keiner Begründung (BGHSt 15, 253; 17, 186, 187).
e) Der Beschluss über die Verwerfung des Ablehnungsgesuches ist zwar nur formelhaft und damit unzureichend begründet. Das Revisionsgericht hat jedoch die im ersten Rechtszug vorgebrachten Ablehnungsgründe nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht zu würdigen und zu überprüfen (BGHSt 23, 265). Wie sich danach aus den dienstlichen Äußerungen des Schwurgerichtsvorsitzenden vom 18. Juni 1971 und 13. Januar 1972 sowie des Landgerichtspräsidenten vom 17. Januar 1972 ergibt, hat der Präsident nicht in die sitzungspolizeilichen Befugnisse des Gerichtsvorsitzenden eingegriffen oder auch nur – vom Standpunkt eines verständigen Angeklagten aus gesehen – diesen Anschein erweckt.
f) Wie aus den dienstlichen Äußerungen vom 13. und 17. Januar 1972 hervorgeht, lag auch in der am 18. und 22. Juni 1971 vor Beginn der mündlichen Verhandlung verlesenen Erklärung des Landgerichtspräsidenten kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Ankündigung des Präsidenten, das Gerichtsgebäude bei unnötigem Lärm räumen zu lassen, bezog sich ausdrücklich auf die Zeit vor Sitzungsbeginn und auf Sitzungspausen. Desgleichen war es dem Landgerichtspräsidenten am 8. Juli 1971 nicht verwehrt, auf Grund seines Hausrechts Frau Campbell wegen eines Tumultes im Treppenhaus den weiteren Zutritt zum Gerichtsgebäude zu versagen, da sie weder als Zeugin noch sonst am Verfahren beteiligt war. Nicht richtig sind schließlich die Behauptungen der Revision, der Landgerichtspräsident habe gegen den Willen des Schwurgerichts Pressevertretern den Zutritt zum Sitzungssaal verwehrt und 70 % der Sitzplätze des Zuhörerraums seien von Polizeibeamten eingenommen worden.
II. Die Sachbeschwerde bedarf nur insoweit der Erörterung, als sie sich gegen die Verurteilung wegen Widerstands gegen einen Vollstreckungsbeamten richtet.
Nach den Feststellungen war Lippeck als deutscher Zivilbediensteter bei den in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Truppen beschäftigt, und zwar als Angehöriger der Sicherheitspolizei der US-Luftwaffe. Ihm standen als mit einem Dienstrevolver ausgerüsteten Wachtposten am Westtor des Militärflugplatzes Ramstein polizeiliche Befugnisse zu. Zu seinen Aufgaben gehörte es, unbefugt den Flugplatz betretende Personen zu kontrollieren und notfalls am Eindringen in das Militärgelände zu hindern. Damit war er ein zur Vollstreckung von Gesetzen und Rechtsverordnungen berufener Beamter, der unter dem Schutz des § 113 StGB stand.
Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 des 4. StrÄG vom 11. Juni 1957 (BGBl. I S. 597) in Verbindung mit dem 8. StrÄG vom 25. Juni 1968 (BGBl. I S. 741) – in der Fassung des 3. StrRG vom 20. Mai 1970 (BGBl. I S. 505; vgl. bei Dreher, StGB 32. Aufl., Anhang 35) – sind die §§ 113, 114 Abs. 2 StGB auch auf Widerstandshandlungen gegen „Soldaten oder Beamte“ der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten NATO-Truppen anzuwenden. Zu diesen Beamten zählen auch deutsche Zivilbedienstete der ausländischen Streitkräfte, die hoheitliche Befugnisse ausüben und damit Beamte im strafrechtlichen Sinne (entsprechend § 359 StGB) sind. Nach dem Willen des Gesetzes sollen die in der Bundesrepublik stationierten NATO-Truppen und ihre Beamten den gleichen Schutz gegen Widerstandsleistungen genießen wie die Bundeswehr und ihre Behörden (vgl. Art. 29 des Zusatzabkommens ZA zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 – BGBl. 1961 II S. 1218, 1242 – sowie Begr. zum Entwurf des 4. StrÄG, BR-Drucks. 148/56 S. 35 ff; Prot. der 11. Sitzung des Sonder-Ausschusses für die Strafrechtsreform vom 10. März 1970 S. 373).
Nach Art. 53 Abs. 1 ZA (BGBl. 1961 II S. 1273) können die Behörden der Streitkräfte innerhalb ihrer Anlagen die erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung ihrer Sicherheit und Ordnung treffen. Dazu können sie nach Art. 12 Abs. 1 dieses Abkommens die im Dienste der Truppe stehenden Personen, die für den Schutz von Sachwerten verantwortlich oder durch die besondere Art ihrer dienstlichen Tätigkeit besonders gefährdet sind, ermächtigen, Waffen zu besitzen und zu führen.
Der Senat hat von der Bestimmung des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.
Mayr Börtzler
Senatspräsident Meyer kann, weil im Urlaub, nicht unterschreiben.
| Börtzler | Hürxthal | ||
| Buddenberg |