Revision zu Vorfahrt: Kreuzung des Gegenverkehrs fällt unter §315a Abs.1 Nr.4 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 704/57
- Datum
- 05.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vorfahrtfall im Sinne des §315a Abs.1 Nr.4 StGB liegt vor, wenn im öffentlichen Straßenverkehr die Fahrlinien zweier Verkehrsteilnehmer bei unveränderter Fortsetzung ihrer Fahrt zusammentreffen oder gefährlich nahekommen.
Das Kreuzen des Gegenverkehrs auf derselben Straße (§8 Abs.3 Satz3 StVO) ist ein solcher Vorfahrtfall und fällt daher unter das Tatbestandsmerkmal ‚Vorfahrt‘ des §315a Abs.1 Nr.4 StGB.
Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals ‚Vorfahrt‘ sind Gesetzeszweck, frühere StVO-Regelungen und die Gefährlichkeit des Verkehrsvorgangs zu berücksichtigen; der Tatbestand des §315a StGB erfasst insbesondere besonders gefährliche Verkehrsverstöße.
Der Begriff ‚Vorfahrt‘ umfasst auch Verkehrssituationen, in denen einem Teilnehmer gegenüber anderen der Vorrang eingeräumt ist (z.B. fließender Verkehr gegenüber Einfahrenden, Sonderrechte), sofern die Fahrlinien zusammenlaufen.
Rubrum
Für die Amtliche Sammlung
In der Strafsache gegen den Hotelbesitzer Friedrich ███ aus ████, geboren am ██ in ██, wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg, der Bundesrichter Krume, Dr. Sauer, Hoepner und Prof. Dr. Lang-Hinrichsen nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Februar 1958
Leitsatz
Ein Vorfahrtfall im Sinne von § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB ist immer dann gegeben, wenn im öffentlichen Straßenverkehr die Fahrlinien zweier Fahrzeuge (bei unveränderter Fahrweise) zusammentreffen oder gefährlich nahekommen. Deshalb fällt darunter auch der Fall des Kreuzens des Gegenverkehrs auf gleicher Straße (§ 8 Abs. 3 Satz 3 StVO).
Gründe
Der Angeklagte fuhr mit seinem Personenkraftwagen auf der Bundesstraße ███████ in ███████ und bog in eine nach links abzweigende Seitenstraße ein. Dabei stieß ein aus entgegengesetzter Richtung der Bundesstraße kommender Radfahrer seitlich gegen das Kraftfahrzeug, da er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte. Sein Fahrrad wurde beschädigt.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gemäß §§ 315a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise die Vorfahrt nicht beachtet habe. Mit der Sprungrevision macht der Angeklagte geltend, das Kreuzen des Gegenverkehrs auf der gleichen Straße (§ 8 Abs. 3 Satz 3 StVO) sei kein Vorfahrtfall im Sinne der geltenden Verkehrsregelung, könne daher auch nicht unter das Tatbestandsmerkmal „Vorfahrt“ in § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB gerechnet werden.
Das Oberlandesgericht in Koblenz teilt diese Auffassung und möchte der Revision stattgeben, sieht sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Juni 1957 (NJW 1957, 1528) hieran gehindert. In der genannten Entscheidung ist ausgesprochen, dass der in § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO geregelte Verkehrsvorgang im Begriff der Vorfahrt des § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB eingeschlossen sei. Die Vorlegung ist zulässig, weil die Entscheidung über die Revision von der zwischen den beiden Oberlandesgerichten strittigen Rechtsfrage abhängt. In der Sache billigt der erkennende Senat die Auffassung des Oberlandesgerichts in Hamm.
Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Vorfahrt“ in § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB hängt entscheidend davon ab, welche Verkehrsvorgänge der Gesetzgeber beim Erlass dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 unter dem nicht näher bestimmten Begriff zusammenfassen wollte. In der Einleitung zur „Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr“ (BTDrucks. Nr. 2674 vom 16. Oktober 1951) wird darauf hingewiesen, dass das beunruhigende Ansteigen der Verkehrsunfälle infolge mangelhafter Verkehrszucht zu einer umfassenden Bekämpfung zwinge, um die Verkehrssicherheit zu heben. Mit der neu geschaffenen Vorschrift des § 315a StGB sollten Verhaltensweisen möglichst nachdrücklich getroffen werden, die sich im Straßenverkehr als besonders gefährlich und strafwürdig erwiesen haben. Unter diesen Verkehrsverstößen nimmt erfahrungsgemäß auch die in Nr. 4 an erster Stelle genannte Nichtbeachtung der Vorfahrt einen breiten Raum ein. Unbestrittenermaßen fallen unter den Begriff Vorfahrt im Sinne dieser Bestimmung die Verstöße gegen die Regelung, wie sie durch § 13 StVO in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Vorschriften des Straßenverkehrs vom 14. März 1956 (BGBl. I 199) getroffen worden ist. Eine Vorfahrtlage im Sinne dieser Bestimmung setzt jeweils voraus, dass die Fahrlinien mehrerer Verkehrsteilnehmer, die aus verschiedenen Straßen sich aufeinander zubewegen, bei unveränderter Fortsetzung ihrer Fahrt entweder zusammentreffen oder doch gefährlich nahe kommen würden. § 13 StVO enthielt bis zur Änderung durch die genannte Verordnung in seinem Abs. 4 die seitdem in den § 8 Abs. 3 als letzter Satz eingearbeitete Vorschrift, dass derjenige, der links einbiegen will, ihm entgegenkommende Fahrzeuge vorbeifahren lassen muss. Dieser Fall des Kreuzens des auf derselben Straße entgegenlaufenden Verkehrs war auch in den früheren Straßenverkehrsbestimmungen unter die Fälle der Vorfahrtsregelung eingereiht und als eine Vorfahrtslage angesehen worden (vgl. § 24 Abs. 4 der VO über Kraftfahrzeugverkehr vom 10. Mai 1932 RGBl. I, 201; § 27 Abs. 2 RStVO vom 28. Mai 1934 RGBl. I, 455 ff.; § 15 Abs. 4 StVO 1937 RGBl. I, 1179 und seine späteren Fassungen, insbesondere auch die dem Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs nachfolgende Neufassung vom 24. August 1953 BGBl. I, 1031). Demgemäß hat ihn auch die Rechtsprechung als solchen behandelt.
Kein einleuchtender Grund lässt sich dafür geltend machen, dass der Gesetzgeber beim Erlass des Straßenverkehrssicherungsgesetzes 1952 diesen Fall nicht in den Sammelbegriff Vorfahrt des § 315a Nr. 4 StGB einbezogen wissen wollte. Dagegen spricht schon die äußerliche Tatsache, dass die für das Kreuzen des Gegenverkehrs geltende Vorschrift in dem die Vorfahrt regelnden § 13 StVO damals noch enthalten war. Ferner deutet der Wortlaut der Vorschrift darauf hin, dass es sich beim Kreuzen des Gegenverkehrs um einen den eigentlichen Vorfahrtsfällen verwandten Verkehrsvorgang handelt: das Gesetz spricht von der Pflicht des einen Verkehrsteilnehmers, den ihm auf derselben Straße Entgegenkommenden vorbeifahren zu lassen, während es in nur leichter, sprachlicher Abwandlung in § 13 StVO von der Pflicht spricht, einem anderen Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt einzuräumen. Vor allem aber legt ein gewichtiger sachlicher Grund die Annahme nahe, dass der auf die Beseitigung der Verkehrsunsicherheit bedachte Gesetzgeber auch den Fall der Gegenverkehrskreuzung als solchen der Vorfahrt im Sinne des § 315a Nr. 4 StGB verstanden hat. An Gefährlichkeit kommt dieser Verkehrsvorgang jenen anderen des § 13 StVO, bei denen das Vorfahrtsrecht eines anderen zu achten ist, gleich. Auch bei Begegnungen auf derselben Straße würde die Fahrlinie des Linksabbiegenden bei ungehemmter Fortsetzung seiner Fahrt die Gefahr des Zusammenstoßes in ganz ähnlicher Weise und mit ähnlicher Wirkung heraufbeschwören, wie in einem Fall des § 13 StVO, bei dem mehrere Verkehrsteilnehmer aus verschiedenen Straßen sich aufeinander zubewegen.
Demgegenüber vermag die Berufung auf eine Äußerung des Bundesverkehrsministers nicht zu überzeugen, die dieser zur Begründung für die Einfügung des früheren § 13 Abs. 4 in den § 8 StVO gegeben hat. Dieser Äußerung zufolge liegt „der Verkehrsvorgang Vorfahrt nur dann vor, wenn Fahrzeuge aus verschiedenen Straßen aufeinander zukommen“ (vgl. VerkBl. 1956, 425). Diese Auffassung mag richtig sein, soweit es um den Begriff Vorfahrt im engen Sinne des § 13 StVO geht. Dass der Verkehrsminister auch den Begriff der Vorfahrt im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB so verstanden haben soll, ist dieser Äußerung nicht zu entnehmen. Träfe es zu, vermöchte der Senat dem nicht zu folgen.
Gerade der erwähnte sachliche Gesichtspunkt rechtfertigt es, unter dem Begriff Vorfahrt bei § 315a Nr. 4 alle die Verkehrsvorgänge zu begreifen, bei denen die Fahrlinien verschiedener Verkehrsteilnehmer aufeinandertreffen würden, wenn sie ihre Fahrweise und Fahrtrichtung beibehielten. Deshalb müssen darunter alle Fälle eingereiht werden, in denen das Gesetz einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorrang vor einem anderen einräumt. Dies trifft beispielsweise auch zu für die im fließenden Verkehr befindlichen Straßenbenutzer gegenüber denen, die in ein Grundstück links einfahren oder aus ihm ausfahren wollen (§ 17 StVO), ferner auf die Fälle der durch § 3a StVO in Verbindung mit § 79 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung den Schienenbahnen und durch § 48 StVO den dort aufgeführten Straßenbenutzergruppen eingeräumten Sonderrechte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Rotberg Satter Krume Bundesrichter Hoepner Lang-Hinrichsen
ist durch Urlaubsabwesenheit am Unterschreiben verhindert.