Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht (§302 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 693/98
Datum
19.01.1999
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatte und die Revision zudem formell den Anforderungen des §345 Abs.2 StPO nicht entsprach. Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten wurde bejaht, da er aktiv und verständig an der Verhandlung teilnahm. Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel nach § 302 Abs. 1 StPO führt zur Unzulässigkeit der Revision, wenn die Erklärung in der Hauptverhandlung abgegeben, vorgelesen und genehmigt worden ist.

2

Für die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts ist die Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden erforderlich; Verhandlungsfähigkeit liegt vor, wenn der Betroffene die Einsichtsfähigkeit besitzt, die Bedeutung seiner Prozesshandlung zu erfassen und sich sachgerecht zu verteidigen.

3

Eine festgestellte psychische Störung (z. B. Psychose) schließt die Verhandlungsfähigkeit nicht automatisch aus; das bloße Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung oder einer zeitlich zurückliegenden Tatumstände begründet allein keine fehlende Prozessfähigkeit.

4

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden und macht das Rechtsmittel unzulässig.

5

Eine Revision ist ferner unzulässig, wenn sie entgegen § 345 Abs. 2 StPO nicht schriftlich vom Verteidiger unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 1. Oktober 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 1. Oktober 1998 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger nach Rechtsmittelbelehrung erklärt, auf die Einlegung von Rechtsmitteln zu verzichten. Diese Erklärungen wurden gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt.

Der Verzicht auf Rechtsmittel setzt allerdings die Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden voraus. Ob er verhandlungsfähig war, ist vom Revisionsgericht im Freibeweisverfahren zu klären (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16). Die Verhandlungsfähigkeit ist hier zu bejahen:

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Angeklagten im Hinblick auf seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozesshandlung und deren Tragweite gefehlt hätte. Zwar hat das Tatgericht bei dem Angeklagten eine Psychose, also eine krankhafte seelische Störung, festgestellt, die verbunden mit einer erheblichen Alkoholisierung das Steuerungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit auf jeden Fall gemindert, möglicherweise sogar gemäß § 20 StGB ausgeschlossen hat. Dadurch wird jedoch die nach anderen Grundsätzen zu beurteilende prozessuale Fähigkeit, sich sachgerecht zu verteidigen und Verfahrenshandlungen in ihrer Wirkung und Bedeutung zu erfassen, nicht in Frage gestellt. Weder aus den Urteilsgründen noch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich irgendein Hinweis darauf, dass Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestanden haben. Er hat aktiv an der Verhandlung mitgewirkt, indem er ausführliche Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache gemacht und sich in seinem letzten Wort verständig zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft geäußert hat. Wenn während der Verhandlung, die zudem überwiegend in Anwesenheit eines psychiatrischen Sachverständigen stattgefunden hat, das Landgericht keine Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hatte und solche auch von dem Verteidiger nicht geäußert wurden, so kann die Verhandlungsfähigkeit grundsätzlich auch vom Revisionsgericht bejaht werden (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16; Beschluss vom 1. Oktober 1998 – 4 StR 470/98).

Der nach alledem wirksame Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1984, 181; Beschluss vom 4. Juni 1996 – 4 StR 250/96). Er hat somit die Unzulässigkeit der Revision zur Folge.

Im Übrigen ist die von dem Angeklagten eingelegte Revision auch deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 345 Abs. 2 StPO weder in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift noch zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden ist.

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