Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Jugendlichem

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 664/57
Datum
23.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der jugendliche Angeklagte rügt in der Revision allein die Nichtbewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 27 JGG. Das BGH prüft, ob die Strafkammer ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Die Revision wird verworfen, weil die Kammer schwere Schuld und das Erfordernis der Sühne als tragfähige, im Rahmen liegende Gründe für die Versagung angab. Eine willkürliche oder pflichtwidrige Ermessensausübung ist nicht feststellbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Revision auf die Anfechtung der Nichtbewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung ist zulässig und wirksam.

2

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 27 JGG ist nur dann zu beanstanden, wenn der Richter sein Ermessen pflichtwidrig oder willkürlich ausübt.

3

Auch wenn die Voraussetzungen für eine Aussetzung zur Bewährung grundsätzlich vorliegen, kann die Strafkammer die Aussetzung aus Gründen der Sühne oder wegen erheblicher Schuld des Jugendlichen rechtmäßig versagen.

4

Bei der Prüfung durch das Revisionsgericht ist die Überprüfung auf Ermessensfehler beschränkt; das Revisionsgericht darf die pflichtgemäße Ermessensausübung der Tatsacheninstanz nicht ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 16. Juli 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen den Berglehrling Egon ███ aus ██, dort geboren am ███ ███ ███,

wegen fortgesetzter gefährlicher Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Pr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █

Leitsatz

(kein expliziter Leitsatz im Text enthalten)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 16. Juli 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gefährlicher Körperverletzung, die er als Jugendlicher begangen hat, zu 8 Monaten Jugendstrafe verurteilt.

Gründe

In der Begründung seiner auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revision wendet er sich nur dagegen, dass die Strafkammer ihm nicht Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hat.

Die Beschränkung des Rechtsmittels ist zulässig und wirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für die Fälle anerkannt, in denen ein erwachsener Angeklagter ausschließlich die Nichtaussetzung zur Bewährung nach §§ 23 ff. StGB beanstandet hat (NJW 1953, 1838 f.), für den Fall, dass der Tatrichter es ablehnt, einem jugendlichen oder heranwachsenden Täter Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 20 ff. JGG zu bewilligen, gilt nichts anderes.

Die Revision muss jedoch erfolglos bleiben.

Die Strafkammer hat ihre vom Angeklagten angegriffene Entscheidung damit begründet, dass sie die in § 27 Abs. 1 JGG näher umschriebenen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Bewährung nicht für gegeben halte. Zur näheren Begründung verweist sie auf Ausführungen an anderer Stelle des Urteils, die sich mit den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten befassen, und bemerkt außerdem, dass er „bereits einmal wegen Diebstahls vor dem Richter sich habe verantworten müssen“.

Gegen diese Erwägungen lassen sich Bedenken deshalb geltend machen, weil die Strafkammer bei der Schilderung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ihn denkbar günstig beurteilt und nichts über Art und Schwere der Tat sagt, derentwegen er bereits vor Gericht stand. Ob diese Bedenken begründet sind, kann indes dahingestellt bleiben. Denn die weiteren Erwägungen der Strafkammer für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen diese Entscheidung. Sie führt nämlich weiter aus, dass die Schuld des Angeklagten „hinsichtlich der vorliegenden Tat“ schwer wiege und dass auch zur Sühne eine Vollstreckung der Strafe geboten sei.

Mit Recht hat die Strafkammer das vom Angeklagten bei beiden Taten, an denen er sich beteiligte, begangene Unrecht als schwer gewertet. Zusammen mit anderen Jugendlichen und Heranwachsenden beging er im Stadtpark von ██ Körperverletzungen, nachdem er sich mit anderen jungen Leuten dorthin begeben hatte, um Liebespaare zu belästigen. Die Täter rechneten von vornherein mit der Möglichkeit, dass sich die Belästigungen zu tätlichen Auseinandersetzungen steigern könnten, und wollten das sogar. Der Angeklagte, der im ersten Falle zwar nicht handgreiflich wurde, aber die Tätlichkeiten seiner Kameraden billigte, beteiligte sich bei dem zweiten Unternehmen, zu dem die Bande am folgenden Tag ausgezogen war, an den tätlichen Ausschreitungen. Ein junger Mann, der mit einem Mädchen in den Anlagen auf einer Bank saß, wurde von den Tätern mit vereinten Kräften so erbarmlich blutig geschlagen, dass er mit schweren Verletzungen in ein Krankenhaus eingeliefert und dort mehrere Wochen behandelt werden musste.

Ebensowenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die Erwägung der Strafkammer, sie halte die Strafverbüßung des Angeklagten zur Sühne für das begangene Unrecht für geboten.

Nach § 27 JGG darf der Richter die Vollstreckung der Jugendstrafe nur aussetzen, „wenn die Persönlichkeit des Jugendlichen und sein Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat oder eine günstige Veränderung seiner Lebensumstände erwarten lassen, dass er infolge der Aussetzung und unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungsfrist künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird“.

Selbst wenn der Richter alle diese Voraussetzungen bejaht und bejahen darf, braucht er die Jugendstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen. Es wäre allerdings fehlerhaft, wenn er dem Jugendlichen diese Wohltat willkürlich vorenthielte. Er muss vielmehr pflichtgemäß prüfen, ob es gerechtfertigt ist, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Im vorliegenden Falle beruft sich die Strafkammer auf zwei Gründe, die dagegen sprechen. Beide sind rechtlich beachtlich und halten sich innerhalb des Rahmens pflichtgemäßen Ermessens, das vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden kann. Insbesondere vermag der von der Strafkammer betonte Gedanke gerechter Sühne die Entscheidung zu tragen. Denn gerade durch die Genugtuung, die ein Verurteilter durch Verbüßung der ihm auferlegten Strafe leisten kann, erhält er Gelegenheit zur inneren Läuterung, die vor allem die für das Jugendstrafrecht wesentliche Erziehung des Täters zu fördern geeignet ist. Damit ist dem im Jugendstrafrecht im Vordergrund stehenden Gedanken der Besserung und Erziehung des Jugendlichen und gerade der Absicht des Gesetzgebers Rechnung getragen (BGHSt 9, 233).

KrummeSeibertLang-Hinrichsen
SauerHoepner
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