Treffer
BGH Urteil

Menschenhandel (§ 181 StGB a.F.): kein Ausnutzen auslandsspezifischer Hilflosigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 660/82
Datum
24.02.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Menschenhandels u.a. verurteilt, weil er thailändische Personen zur Tätigkeit in seinen Bars nach Deutschland holte. Streitpunkt war, ob darin Menschenhandel durch Anwerben unter Ausnutzung auslandsspezifischer Hilflosigkeit (§ 181 Nr. 2 StGB a.F.) liegt. Der BGH verneinte dies, wenn die Angeworbenen den Zweck kennen und sich ohne Täuschung frei zur Prostitution entschließen. Der Schuldspruch wurde auf Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei umgestellt; zudem erfolgte im Fall III ein Freispruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Anwerben i.S.v. § 181 Nr. 2 StGB a.F. erfordert, dass der Täter die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbundene Hilflosigkeit des Opfers in Beziehung zur Durchsetzung seines sexuellen Zwecks ausnutzen will.

2

Ein Ausnutzen der auslandsspezifischen Hilflosigkeit scheidet aus, wenn der Angeworbene über Zweck und Art der beabsichtigten Tätigkeit nicht getäuscht ist und sich frei zur Prostitutionsausübung entscheidet.

3

§ 181 StGB a.F. schützt primär die Freiheit der Willensentschließung (sexuelle Selbstbestimmung) und ist wegen seiner Verbrechensqualität eng auszulegen; bloßes Anwerben zur Prostitution genügt nicht.

4

§ 180a Abs. 3 StGB ist als Gefährdungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die angeworbene Person bereits Prostituierte war und den Zweck der Anwerbung kannte.

5

Gewerbsmäßigkeit liegt auch vor, wenn der Täter aus wiederholtem Anwerben nicht unmittelbar Entgelt, sondern mittelbare fortlaufende Einnahmen aus der anschließenden Ausbeutung/Prostitutionsausübung in eigenen Betrieben erstrebt.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 20. August 1982

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Heinz-Peter aus ███████, dort geboren am ███████████████, wegen Menschenhandels u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1983, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke, Dr. Jänicke, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. August 1982 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei schuldig ist (§ 180a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 181a Abs. 1 Nr. 2, § 52 StGB).

Im Fall III der Anklage (Karin ███████) wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse, die insoweit auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, freigesprochen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und mit Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Urteilsspruchs, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen leitete der Angeklagte in den Jahren 1976 und 1977 zwei Bars, in deren „Séparées“ Bardamen dem entgeltlichen Geschlechtsverkehr nachgingen. Er schloss dazu mit wenigstens 10 Frauen Anstellungsverträge, welche ihnen unter Androhung von Schadensersatzforderungen eine Anwesenheitspflicht im Barbetrieb während jeweils der Schicht auferlegten, für die sie eingeteilt waren. Die Bardamen erhielten pro Abend ein festes „Standgeld“ und waren nach einem bestimmten Schlüssel am Umsatz beteiligt. Eine Thekenkraft kassierte sämtliche Einnahmen und hielt sie zur Abrechnung auf Arbeitskarten fest, die für jede der Bardamen angelegt waren. Deren sexuelle Dienste setzten voraus, dass der Gast eine Flasche Sekt zum Preis zwischen 150,- und 1.000,- DM bestellte; der Aufenthalt im Séparée war zeitlich begrenzt. Der Verkehr durfte nur mit Schutzmitteln ausgeübt werden. Private Verabredungen mit den Gästen waren den Bardamen untersagt.

Im Jahre 1977 fasste der Angeklagte den Plan, zur Erhöhung des Umsatzes Thailänderinnen in den Lokalen einzusetzen. Er selbst oder auf seine Veranlassung andere brachten zu diesem Zweck insgesamt 4 Frauen und einen Transvestiten aus Thailand nach Deutschland. Davon reisten einige Personen mehrfach ein. Alle stammten aus dem Vergnügungsviertel von Bangkok. Das Landgericht stellt teils fest und vermag im Übrigen nicht auszuschließen, dass sie die von ihnen erwartete Tätigkeit schon in Thailand ausgeübt hatten und wussten, dass sie diese hier fortsetzen sollten. Deutsche Sprachkenntnisse hatten sie nicht, einige von ihnen sprachen auch nicht Englisch. Sie hatten ferner keine Ersparnisse, zum Teil wurden ihre Einkünfte zur Tilgung der Reisekosten weitgehend einbehalten.

2. Zutreffend hat das Landgericht diesem Sachverhalt die Merkmale der Förderung der Prostitution gemäß § 180a Abs. 1 Nr. 2 und der Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB entnommen. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch seine Auffassung, der Angeklagte habe gegenüber den Thailändern zugleich den Tatbestand des Menschenhandels nach § 181 Nr. 2 StGB verwirklicht.

a) Nach der hier nur in Betracht kommenden 1. Alternative der Vorschrift macht sich strafbar, wer einen anderen anwirbt, um ihn unter Ausnutzung der Hilflosigkeit, die mit seinem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu bestimmten sexuellen Handlungen zu bringen. Der Täter muss hiernach eine besondere Lage des anderen ausnutzen wollen. Diese Absicht des Ausnutzens hat er in der Regel, wenn die Situation des Opfers die Durchführung seiner Pläne erleichtern soll. Es bedarf somit in der Vorstellung des Täters eines Zusammenhangs zwischen der auslandsspezifischen Hilflosigkeit des anderen und der Verwirklichung des verfolgten unsittlichen Zwecks. Daran fehlt es, wenn das Opfer ohne Rücksicht auf seine Lage in dem fremden Land zur Prostitution bereit ist, weil es über den Zweck seines Aufenthalts im Ausland nicht getäuscht wurde und sich frei dafür entschieden hat. So liegt es nach den Feststellungen hier.

Die Thailänderinnen und der Thailänder wussten, dass sie in Deutschland aus eigener Kraft nicht in der Lage sein würden, sich den an sie gestellten Anforderungen zu entziehen (vgl. S. 27). Dennoch entschieden sie sich für die ihnen angesonnene Tätigkeit. Das hindert die Annahme, ihre Hilflosigkeit sei ausgenutzt worden (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 21. Aufl., § 181 Rdn. 8; Maurach/Schroeder, Strafrecht, 6. Aufl., Teilband 1, § 189; Horn in SK, § 181 Rdn. 11).

b) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, das Tatopfer bedürfe des Schutzes vor den mit dem Menschenhandel verbundenen Gefahren auch, wenn es die Absicht des Werbers erkannt hat (Dreher/Tröndle, StGB, 41. Aufl., § 181 Rdn. 5; wohl auch Lackner, StGB, 14. Aufl., § 181 Anm. 2 c, bb).

§ 181 StGB dient der Erfüllung der mit Art. 2 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 (RGBl. 1913, 31) und mit Art. 3 der Internationalen Übereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vom 30. September 1921 i. d. F. d. Bek. v. 19. Oktober 1972 (BGBl. II S. 1489) übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Art. 2 des zuerst bezeichneten Abkommens soll bestraft werden, wer, um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten, eine volljährige Frau oder ein volljähriges Mädchen durch Täuschung oder mittels Gewalt, Drohung, Missbrauch des Ansehens oder durch irgendein anderes Zwangsmittel zu unsittlichem Zweck anwirbt, verschleppt oder entführt. Keine der aufgeführten Begehungsweisen soll somit für sich allein unter Strafe gestellt werden. Zusätzliche Voraussetzung ist vielmehr jeweils eine anstößige Willensbeeinflussung des Opfers, so beim Anwerben – wenigstens – eine Täuschung. Dementsprechend sucht § 181 StGB nicht die Anwerbung mit dem Ziel der Zuführung zu sexueller Betätigung als solche zu bekämpfen. Geschütztes Rechtsgut ist vielmehr die Freiheit der Willensentschließung, insbesondere die sexuelle Selbstbestimmung. Dieses Rechtsgut wird aber nicht beeinträchtigt, wenn das Opfer den Zweck der Anwerbung kennt und auch sonst keiner Täuschung durch den Täter erliegt. Auch in den Gesetzesberatungen ist deshalb hervorgehoben worden, dass ein Ausnutzen der Hilflosigkeit ausscheide, wenn der Angeworbene um das Vorhaben des Täters weiß (Protokolle des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, 6. Wahlperiode, 57. Sitzung, S. 1740). Letztlich gebietet die Eigenart der in § 181 StGB aufgeführten Handlungen eine enge Auslegung des Merkmals des Ausnutzens. Der als Verbrechen ausgestaltete Tatbestand des Menschenhandels erfasst Verhaltensweisen, die schweres Unrecht verwirklichen. Die regelmäßige Mindeststrafe ist ein Jahr Freiheitsstrafe. Es muss sichergestellt sein, dass die einzelnen Tatformen des § 181 StGB in ihrem Gewicht vergleichbar und der Strafdrohung angemessen sind. Dieses Gebot hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 27, 27, 29 bei der Auslegung des Merkmals der List in § 181 Nr. 1 hervorgehoben. Hier gilt nichts anderes.

3. Der Senat hat nach entsprechendem Hinweis an den Verteidiger die vom Landgericht gemäß § 154a StPO ausgeschiedene Gesetzesverletzung nach § 180a Abs. 3 StGB in das Verfahren wieder einbezogen. Dies konnte im Revisionsverfahren geschehen, weil die Feststellungen insoweit eine abschließende Entscheidung des Senats ermöglichen (BGHSt 21, 326, 328 f.).

Die Voraussetzungen des § 180a Abs. 3 StGB sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift macht sich u. a. strafbar, wer einen anderen gewerbsmäßig anwirbt, um ihn zur Prostitutionsausübung in ein fremdes Land zu veranlassen. Der Angeklagte hat thailändische Personen zum Zwecke der Prostitutionsausübung in Deutschland zum Teil selbst, zum Teil durch andere, angeworben. Insgesamt handelte es sich um 4 Frauen und einen Mann. Mit der Anwerbung war die Tat jeweils vollendet. Dass die Angeworbenen in Thailand bereits Prostituierte waren und den Zweck der Anwerbung kannten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil die Vorschrift als Gefährdungstatbestand auf den gewerbsmäßigen Frauenhändler abzielt.

Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig. Gewerbsmäßig handelt der Täter, der sich aus der wiederholten Begehung der Straftat eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen gedenkt (BGHSt 1, 583; BGH, Urteil vom 14. Mai 1975 – 3 StR 124/75, bei Dallinger MDR 1975, 725). Danach fallen unter die Vorschrift in erster Linie Unternehmen, die aus der Anwerbung und Weitervermittlung selbst Gewinn ziehen wollen, wie etwa Agenturen, die sog. Call-Girl-Ringe mit Kräften versorgen (Regierungsentwurf des 4. Strafrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. VI/1552, S. 27; Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. 7/514, S. 10).

Darauf ist der Anwendungsbereich aber nicht beschränkt. Vielmehr kann Gewerbsmäßigkeit auch gegeben sein, wenn mittelbare Vorteile erstrebt werden. So hat die Rechtsprechung dieses Merkmal angenommen, wenn der Täter eine Abtreibung um des Erwerbs aus künftigen Taten willen beging, etwa weil er sich erst einen gewissen „Ruf“ verschaffen wollte (RG HRR 1936 Nr. 1599; vgl. auch RG HRR 1937 Nr. 1053; 1939 Nr. 1280). Die angestrebten Vorteile müssen auch nicht ein Entgelt aus der Tat darstellen. Der Dieb oder der Hehler können gewerbsmäßig (§ 243 Abs. 1 Nr. 3, § 260 StGB) handeln, wenn sie die erlangten Gegenstände nicht weiterveräußern, sondern behalten wollen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 – StR 555/75, bei Holtz MDR 1976, 633; RGSt 54, 184).

Hier beabsichtigte der Angeklagte nicht, die Anwerbung selbst zu einer Einnahmequelle für seine Bars zu machen. Einnahmen sollten ihm aus der Prostitutionsausübung der Thailänder zufließen, die das Ziel der Anwerbung war. Rechtlich sollte damit zwar nicht die Vollendung der Tat, wohl aber deren Beendigung eine fortlaufende Einnahmequelle schaffen. Das äußere Handlungsgeschehen erhielt seinen Sinn durch die damit verfolgte Absicht. Dieser enge Zusammenhang des Erwerbszieles mit der Tatbestandsverwirklichung verleiht der gesamten Tat den Charakter der Gewerbsmäßigkeit.

Ein solches Verständnis des Gesetzes ergibt sich auch aus seiner Schutzrichtung, mit der der organisierte Frauenhandel getroffen werden soll. Es kann rechtlich keinen Unterschied machen, ob ein Zuhälterring die angeworbenen Frauen weitervermittelt oder selbst ausbeutet. Demgemäß war in den Gesetzesberatungen nicht zweifelhaft, dass § 180a Abs. 3 StGB auch die Fälle erfasst, in denen ein Call-Girl-Ring oder der Inhaber eines Dirnenwohnheims seine eigenen Etablissements mit Nachwuchs versorgt (Protokolle des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 6. Wahlperiode, 56. Sitzung, S. 1730).

Der Senat kann den Schuldspruch im vorliegenden Fall selbst ändern. Verfahrensrecht steht nicht entgegen. Das Landgericht hat die Gesetzesverletzung des § 180a Abs. 3 StGB erst aus dem Verfahren ausgeschieden, nachdem die Schlussvorträge gehalten waren. Nur zu dem Zwecke der Beschränkung nach § 154a StPO ist es erneut in die Verhandlung eingetreten. Der Angeklagte hatte sich somit während der gesamten Hauptverhandlung auch gegen den Vorwurf aus § 180a Abs. 3 StGB zu verteidigen. Unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass der Senat mit der Umstellung des Schuldspruchs Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten verkürzt.

4. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt hier nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall nach § 181 StGB angenommen, dessen Strafrahmen dem des § 180a Abs. 3 StGB im Wesentlichen entspricht. Die Tatform des Anwerbens in § 181 StGB ist dem Vergehen nach § 180a Abs. 3 StGB weithin vergleichbar. Die für dieses erheblichen Strafzumessungstatsachen hat das Landgericht in seiner Würdigung abgewogen; sein Strafmaß ist rechtsfehlerfrei. Da gemäß § 52 Abs. 2 StGB die Strafe ohnehin aus § 181a Abs. 1 StGB zu entnehmen war und entnommen worden ist, kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn es seiner Bewertung der Tat die Bestimmung des § 180a Abs. 3 StGB zugrunde gelegt hätte. Der Senat kann den Rechtsfolgenausspruch daher bestehen lassen.

5. Dagegen hat das Landgericht rechtsirrig unterlassen, im Fall III der unverändert zugelassenen Anklage (Fall Karin ██████) auf Freispruch zu erkennen. Die Anklage hatte in diesem Fall eine selbständige Handlung angenommen, die mit den anderen Taten des Angeklagten in Tatmehrheit stand. Das Landgericht hat sie nicht für erwiesen erachtet. Das nötigt insoweit zum Freispruch auch dann, wenn der Tatrichter im Falle der Verurteilung zur Annahme von Tateinheit mit anderen Gesetzesverstößen gelangt wäre (Hürxthal in KK, § 260 Rdn. 21). Der Senat hat dies nachgeholt. Im Übrigen war die Revision zu verwerfen.

Ruß RiBGH Dr. Knoblich Hürxthal (infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert)

Jänicke
Goydke
Menschenhandel (§ 181 StGB a.F.): kein Ausnutzen auslandsspezifischer Hilflosigkeit — Themis