Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch Jugendstrafe aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 656/97
Datum
20.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl zu Jugendstrafe und Bewährung ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache wegen Mängeln bei der Annahme der Schwere der Schuld, der Erforderlichkeitsprüfung der Jugendstrafe und der Zurechenbarkeit des Gewalteinsatzes an den Jugendrichter zurück. Die übrige Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verhängung einer Jugendstrafe wegen ‚Schwere der Schuld‘ nach § 17 Abs. 2 JGG setzt ein Tatgewicht voraus, das über bloß niederträchtiges Verhalten hinausgeht; bei vergleichsweise geringem zurechenbarem Schaden ist sie nicht allein wegen niedriger Gesinnung gerechtfertigt.

2

Die Annahme der Schwere der Schuld ersetzt nicht die Prüfung der Erforderlichkeit einer Jugendstrafe; das Gericht hat darzulegen, weshalb erzieherische Zwecke durch Jugendstrafe und nicht durch mildere Maßnahmen verwirklicht werden können.

3

Ein späterer, für den Taterfolg maßgeblicher Gewalteinsatz ist einem Gehilfen nur dann zuzurechnen, wenn dessen Eintritt vorhersehbar war; fehlende Vorhersehbarkeit schließt die Zurechnung aus.

4

Hebt der Revisionssenat den Strafausspruch auf, ist die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an die zuständige Instanz (z. B. Jugendrichter) zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, wenn deren Rechtsfolgenkompetenz ausreicht.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 23. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 656/97 vom 20. Januar 1998 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Diebstahl

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Januar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. Juni 1997, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Dortmund – Jugendrichter – zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Jugendkammer hat nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet und eine Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld verhängt; schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG stellt das Urteil bei dem Angeklagten, der zur Tatzeit 19 Jahre und 8 Monate alt war, nicht fest.

Nach den Urteilsfeststellungen fuhr der Angeklagte die beiden Mitangeklagten am Tattag nach Werne. Spätestens während der Fahrt wurde er von ihnen informiert, dass diese dort einen sehr alten Mann in dessen Wohnung bestehlen wollten, wobei ihm möglicherweise nicht bekannt war, dass das vorgesehene Tatopfer an den Rollstuhl gefesselt war. Er entschloss sich, „den Diebinnen zu helfen, indem er sie weiter nach Werne fuhr und in unmittelbarer Nähe des Tatortes absetzte“ (UA 11).

Der von den Diebinnen ursprünglich nicht geplante Übergang zum Gewalteinsatz, der schließlich zum Tode des 91-jährigen Opfers führte, war ihm mangels Vorhersehbarkeit nicht zuzurechnen.

Dieser Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahme der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG, auch wenn die vom Angeklagten angestrebte Förderung eines Diebstahls an einem sehr alten Mann in dessen eigener Wohnung eine „äußerst niedertrachtige Tat“ darstellt (UA 46).

„Schwere der Schuld“ ist nämlich vor allem dann zu bejahen, wenn der dem Jugendlichen gleichgestellte Heranwachsende ein Kapitalverbrechen begeht (vgl. Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht 12. Aufl. S. 120). Daneben können zwar auch andere, besonders schwere Taten allein wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe fordern (BGH VRS 13, 125).

Dagegen kann aber ein Vergehen mit vergleichsweise geringem (zurechenbarem) Schaden, auch wenn es „bedenkenlos“ begangen wird, die Schwere der Schuld nicht begründen, da das Gewicht der Tat dazu zu gering ist (Grethlein NJW 1961, 687 f.; zustimmend Eisenberg JGG 7. Aufl. § 17 Rdn. 32; Brunner/Dölling JGG 10. Aufl. § 17 Rdn. 15 a).

Im Übrigen ist hier, selbst wenn die Schwere der Schuld zu bejahen wäre, fraglich, ob die Verhängung einer

Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224; 16, 261, 263; BGH StV 1993, 931; 1994, 602):

Zwar hat das Landgericht ausgeführt, dass „bei dem Angeklagten infolge seines weitgehend fehlenden schulischen und beruflichen Werdeganges ganz erhebliche erzieherische Defizite vorliegen“ (UA 46/47).

Dabei hat es sich aber nicht damit auseinandergesetzt, dass die mangelnde Schulund Berufsbildung bisher beim Angeklagten zu keiner nennenswerten Delinquenz geführt hat, obwohl sich dieser seit seinem 16. Lebensjahr in einem ungünstigen sozialen Umfeld in Deutschland aufhält.

Die Jugendkammer hat ferner nicht bedacht, dass der Angeklagte die Tat unter dem Einfluss seiner Tante und seiner Freundin, die beide bereits mehrfach bestraft waren, begangen hat; diesem Einfluss ist er, da diese nunmehr zu langjährigen Strafen verurteilt worden sind, nicht mehr ausgesetzt.

Die Strafkammer hat vor allem auch nicht erörtert, welche erzieherischen Wirkungen die mehr als zehnmonatige Untersuchungshaft auf den bis dahin nicht vorbestraften Angeklagten gehabt hat (vgl. BGH NStZ 1986, 71; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8).

Schließlich erscheint auch fraglich, inwieweit von der festgesetzten Jugendstrafe überhaupt eine erzieherische Wirkung ausgehen könnte, weil allenfalls noch eine Restjugendstrafe von weniger als zwei Monaten zur Vollstreckung anstehen könnte (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Tatumstände 2).

3. Was schließlich die Höhe der erkannten Jugendstrafe anbetrifft, so bestehen auch insoweit durchgreifende Bedenken, als sie sich entgegen UA 46 – gerade nicht „vergleichsweise nahe an der Mindeststrafe“ nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG bewegt.

Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an den Jugendrichter des Amtsgerichts Dortmund zurück, da dessen Rechtsfolgenkompetenz ausreicht (§§ 39, 108 Abs. 1 JGG).

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic
Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch Jugendstrafe aufgehoben und zurückverwiesen — Themis